§ 327b Barabfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-1 (1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-2 (2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-3 (3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Wird zitiert von 162 Entscheidungen zu § 327b AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2020 – II ZB 6/20Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Falle des Ausschlusses von MinderheitsaktionärenZitiert von 25
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 13
- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG Karlsruhe, 16.04.2024 – 12 W 27/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.05.2026 – 26 W 8/23 AktE
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327b AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 327b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 327b geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.