§ 327b Barabfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-1 (1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-2 (2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327b#abs-3 (3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
Wird zitiert von 158 Entscheidungen zu § 327b AktG →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2020 – II ZB 6/20Aktienrechtliches Spruchverfahren: Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Falle des Ausschlusses von MinderheitsaktionärenZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 38/11
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2012 – 21 W 39/11Zitiert von 11
- LG Köln, 17.10.2008 – 82 O 5/08Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- OLG Karlsruhe, 16.04.2024 – 12 W 27/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327b AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.