Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stand: 10.06.2019

Bund175 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/17#abs-1 (1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/17#abs-2 (2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

§ 16 § 18