Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 12 Beschwerde
Stand: 01.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/12#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/12#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 12 SpruchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 31
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
- BGH, 29.09.2015 – II ZB 23/14Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre bei Übertragung der Aktien auf einen Hauptaktionär: Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten; Grundlagen für die Schätzung des UnternehmenswertesZitiert von 79
- KG, 28.07.2016 – 2 W 8/16 .SpruchG, 2 W 8/16 SpruchG
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 – I-26 W 3/16 [AktE]
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.