Gesetze / Spruchverfahrensgesetz
SpruchG§ 12 Beschwerde
Stand: 01.03.2023
Wird zitiert von 128
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- BGH, 18.09.2018 – II ZB 15/17Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht zugelassene BeschwerdeZitiert von 25
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 – 20 W 8/14Zitiert von 4
- BGH, 29.09.2015 – II ZB 23/14Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für Minderheitsaktionäre bei Übertragung der Aktien auf einen Hauptaktionär: Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters der Antragsberechtigten; Grundlagen für die Schätzung des UnternehmenswertesZitiert von 69
- KG, 28.07.2016 – 2 W 8/16 .SpruchG, 2 W 8/16 SpruchG
- OLG Düsseldorf, 26.09.2016 – I-26 W 3/16 [AktE]
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 21.06.2024 – 12 W 14/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SpruchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/12#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SpruchG/12#abs-2 (2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.