Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 22

Stand: 03.07.2026

73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-1 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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