Gesetze / EuGVVO

EuGVVO

Art 22

Stand: 03.07.2026

75 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-1 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Art 21 Art 23