Art 22
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-1 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu Art 22 EuGVVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 21.11.2012 – 16 U 126/11
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2010 – 21 U 54/09
- BGH, 18.09.2013 – V ZB 163/12Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der Aussetzungspflicht des später angerufenen nach der EuGVVO ausschließlich zuständigen Gerichts bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen nicht ausschließlich zuständigen GerichtsZitiert von 6
- BGH, 12.07.2011 – II ZR 28/10Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der EUZitiert von 12
- KG, 10.03.2010 – 26 W 40/09
- OLG Saarbrücken, 14.12.2006 – 8 U 10/06 - 4
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 26.02.2025 – 10 SLa 837/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- ArbG Paderborn, 20.03.2024 – 2 Ca 642/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 22 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.