Art 22
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- OLG Köln, 21.11.2012 – 16 U 126/11
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2010 – 21 U 54/09
- BGH, 18.09.2013 – V ZB 163/12Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Zur Frage der Aussetzungspflicht des später angerufenen nach der EuGVVO ausschließlich zuständigen Gerichts bis zur abschließenden Klärung der Zuständigkeit des zuerst angerufenen nicht ausschließlich zuständigen GerichtsZitiert von 6
- BGH, 12.07.2011 – II ZR 28/10Internationale Zuständigkeit: Rückgriff auf die Gründungstheorie zur Bestimmung des Sitzes einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der EUZitiert von 12
- KG, 10.03.2010 – 26 W 40/09
- OLG Saarbrücken, 14.12.2006 – 8 U 10/06 - 4
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- ArbG Paderborn, 20.03.2024 – 2 Ca 642/23
- LG Frankfurt am Main, 08.09.2022 – 2-24 S 33/22
75 Entscheidungen zu Art 22 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 22 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-1 (1) Die Klage des Arbeitgebers kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/22#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.