§ 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 223
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Stuttgart, 29.09.2004 – 39 O 49/03 KfH
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Aktienrecht: Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses beim Squeeze-out durch Verschaffung der Beteiligungsschwelle mittels Wertpapierdarlehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Köln, 26.08.2004 – 18 U 48/04Zitiert von 3
- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 213/20Zitiert von 3
- LG Köln, 13.03.2009 – 82 O 93/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – II ZB 16/24Spruchverfahren: Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts
- BGH, 10.02.2026 – II ZR 71/24(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)
- BGH, 10.02.2026 – II ZB 10/24Antrag eines Bieters auf Übertragung von Aktien; Berechnung des Quorum für Minderheitsaktionäre
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327a AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327a#abs-1 (1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327a#abs-2 (2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.