Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026
OLG Köln Beschluss vom 02.03.2026 – 19 Sch 11/25
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0302.19SCH11.25.00
InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Anmerkung der Redaktion: Das Verfahren wurde beendet durch die Rücknahme der Anträge in der Rechtsmittelinstanz.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin, eine südkoreanische Handelsgesellschaft, begehrt im vorliegenden Verfahren, den Schiedsspruch des auf Grundlage der Schiedsregeln der International Chamber of Commerce (im Folgenden ICC) gebildeten internationalen Schiedsgerichts in Abu Dhabi, VAE, bestehend aus den Schiedsrichtern R. I., B. K. und C. U., vom 14.06.2024 in der Fassung des Nachtrags zum Schiedsspruch vom 07.08.2024, hinsichtlich der Kostenentscheidung für vollstreckbar zu erklären.
Die Rechtsvorgänger der Antragstellerin, die H. Company und die Rechtsvorgängerin der X. mbH (im Folgenden: Z.), die Q. GmbH, schlossen am 26.09.2011 einen Lizenzvertrag, der unter anderem die Lieferung von Verbrennungsventilatoren zum Gegenstand hatte und der unter Artikel 27.1 die folgende Schiedsklausel enthielt:
„27.1 Any dispute, claim or difference arising out of or related to this AGREEMENT or any breach thereof shall be first referred to the PARTIES for an amicable settlement and in the event such referral fails shall be finally settled by arbitration in Abu Dhabi under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance with the said Rules.
The proceedings and all papers sent or presented in connection therewith shall be in the English language. The arbitrators’ decision shall be final and binding on both PARTIES. Judgment upon the award may be entered in any court having jurisdiction.”
In deutscher Übersetzung:
„27.1 Alle Streitigkeiten, Ansprüche oder Differenzen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser VEREINBARUNG oder einem Verstoß gegen diese ergeben, werden zunächst den PARTEIEN zur gütlichen Beilegung vorgelegt und, falls eine solche Vorlage scheitert, durch ein Schiedsverfahren in Abu Dhabi gemäß der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer durch drei gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter endgültig beigelegt.
Das Verfahren und alle im Zusammenhang damit versandten oder vorgelegten Unterlagen sind in englischer Sprache abzufassen. Die Entscheidung der Schiedsrichter ist endgültig und für beide PARTEIEN bindend. Das Urteil über den Schiedsspruch kann bei jedem zuständigen Gericht eingetragen werden.”
Auf Grundlage dieser Klausel wurde die Antragstellerin in einem am 11.10.2021 eingeleiteten Schiedsverfahren von dem Antragsgegner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. in Anspruch genommen. Hintergrund war, dass die Antragstellerin Rechte aus einer Garantievereinbarung geltend gemacht hatte. Dagegen hatte sich der Antragsgegner mit dem Argument gewandt, die Inanspruchnahme der Rechte aus der Garantie sei treuwidrig allein aufgrund der drohenden Insolvenz der Z. erfolgt, eine Mangelhaftigkeit der Leistung sei hingegen nicht maßgeblich gewesen.
Die Antragstellerin ließ sich im Schiedsverfahren von Inhouse-Anwälten vertreten. Sie machte dort im Rahmen ihrer Kostenanträge für ihren Bevollmächtigten Herrn S. P. 249 Stunden zu einem Stundensatz von 950,00 USD und für ihre Bevollmächtigte Frau M. G. 100 Stunden zu einem Stundensatz von 450,00 USD geltend.
Mit Schiedsspruch vom 14.06.2024 (in deutscher Übersetzung Anlage AS 3, Bl. 88 ff. d. A.) wurden die Anträge des Antragsgegners vollständig abgewiesen. Unter Ziffer 3 wurde der Antragsgegner zur Erstattung des von der Antragstellerin gezahlten Vorschusses für das Tribunal und die Schiedsgerichtsinstitution in Höhe von 90.000,00 USD verurteilt. Unter Ziffer 4 wurde der Antragsgegner zur Zahlung von (zunächst) 454.891,28 USD - mit Nachtrag vom 07.08.2024 korrigiert auf 387.391,28 USD (Bl. 171 d. A.) - an Rechtsverfolgungskosten und Auslagen („legal costs and expenses“) verurteilt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 7 des Schiedsspruchs (Rn. 258 ff. des Schiedsspruchs, Bl. 156 ff. d. A.) verwiesen.
Der Antragsgegner strengte hinsichtlich des ergangenen Schiedsspruchs zwei Aufhebungsverfahren in den Vereinigten Arabischen Emiraten, nämlich vor dem Berufungsgericht in Abu Dhabi („Onshore Abu Dhabi Court“) sowie den Abu Dhabi Global Market Courts („ADGM Courts“) an. Der Onshore Abu Dhabi Court lehnte seine Zuständigkeit für den Aufhebungsantrag ab. Das Aufhebungsverfahren vor den ADGM Courts wurde durch eine Klagerücknahme und eine dies bestätigende „Consent Order“ beendet.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung der Ziffern 3 und 4 des Schiedsspruchs, also hinsichtlich der Verurteilung zur Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 477.391,28 USD.
Die Antragstellerin trägt vor, dass die Erstattung von Inhouse-Kosten nach Art. 38 der ICC-Schiedsgerichtsordnung zulässig sei. Es handle sich nicht um „fiktive“ Kosten, weil der Stundenaufwand für das Schiedsverfahren tatsächlich angefallen sei. Der Aufwand sei in der Kostenstellungnahme durch die Antragstellerin für verschiedene Verfahrensabschnitte aufgeschlüsselt und belegt worden. Dieser Aufwand sei auch konkret für das Schiedsverfahren entstanden, sei werthaltig und müsse beziffert werden. Das Schiedsgericht habe die Angemessenheit der Inhouse-Kosten geprüft und nachvollziehbar begründet. Diese Entscheidung könne im Vollstreckbarerklärungsverfahren wegen des Verbots der révision au fond nicht mehr nachgeprüft werden. Auch liege keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, da der Antragsgegner sich ausdrücklich mit dem Verfahrensablauf einschließlich desjenigen zu den Kostenanträgen einverstanden erklärt und gerade keine zweite Schriftsatzrunde gewollt habe. Zumindest hätte er die Rüge bereits im Schiedsverfahren erheben müssen. Auch ansonsten liege kein Aufhebungsgrund vor, der der begehrten Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnte.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern R. I., B. K. und C. U., vom 14. Juni 2024 in der Fassung des Nachtrags zum Schiedsspruch vom 7. August 2024, mit dem der Antragsgegner im Verfahren ICC Case No. 26587/MDY/OSI/KFH mit Schiedsort Abu Dhabi zur Erstattung der Schiedsverfahrens- und Rechtskosten sowie Auslagen der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 477.391,28 USD verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Seinen Zurückweisungsantrag begründet er in der Sache im Wesentlichen damit, dass die ausgeurteilte Kostenerstattung gegen das Verbot der Überkompensation bzw. das Bereicherungsverbot und damit den ordre public verstoße. Die Antragstellerin habe das Schiedsverfahren mit Mitarbeitern ihrer Rechtsabteilung (Inhouse-Counsel) - nicht mit Anwälten einer extern beauftragten Rechtsanwaltskanzlei - geführt und hierbei ihr eigenes Kostenrisiko minimiert. Dadurch, dass sie die Inhouse-Kosten nunmehr mit einem Stundensatzes von 950,00 USD erstattet verlange, verdiene sie durch die Kostenerstattung. Dies verstoße gegen das Bereicherungsverbot, denn es würden Kosten „erstattet“, die die Antragstellerin nie gezahlt habe. Zu den tatsächlichen Kosten, die der Antragstellerin durch die Tätigkeit ihrer Inhouse-Mitarbeiter angefallen seien, trage sie nicht vor, obwohl ihr das möglich wäre. Es sei jedoch offenkundig, dass diese unter den Kosten einer externen Kanzlei lägen, da diese mit Gewinnmarge handeln würde. Die Antragstellerin habe durch den Schiedsspruch weit mehr erlangt, als bei ihr tatsächlich an Verfahrenskosten durch das Schiedsverfahren angefallen seien. Das Missverhältnis ergebe sich auch daraus, dass sich die Kosten des Antragsgegners nicht einmal auf die Hälfte der der Antragstellerin insgesamt zu erstattenden Beträge beliefen, obwohl er eine externe Kanzlei mandatiert habe. Der Kostenerstattung könnten nur die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Verfahrenskosten zugrunde gelegt werden, nicht dagegen solche, die hypothetisch bei Beauftragung einer anderen, teureren Kanzlei entstanden wären.
Die Kostenentscheidung verstoße auch gegen das Willkürverbot und damit gegen den ordre public, da die Erstattung der nicht angefallenen Kosten ohne sachlichen Grund erfolge. Eine Erstattung setze zwangsläufig voraus, dass Kosten angefallen sein müssten. Denn Art. 38 ICC-Schiedsgerichtsordnung spreche von entstandenen Kosten („costs incurred by the parties“) bzw. Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren. Auch Inhouse-Kosten seien daher nur erstattungsfähig, wenn sie den Parteien auch entstanden seien und dürften nicht mit einem fiktiven Stundensatz abgerechnet werden.
Der Antragsgegner ist zudem der Ansicht, dass der Schiedsspruch in mehrfacher Hinsicht auf einem Gehörsverstoß beruhe, da ihm eine Stellungnahme zu dem Kostenantrag der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren nicht gewährt worden sei.
Ein weiterer Gehörsverstoß liege darin begründet, dass der Antragsgegner im Schiedsverfahren aufgrund einer Sprachbarriere beim Kreuzverhör der aus Korea stammenden Zeugen der Antragstellerin in seinen Angriffs- und Verteidigungsmitteln eingeschränkt gewesen sei und das Schiedsgericht es dennoch trotz seiner Rüge versäumt habe, Dolmetscher heranzuziehen. Er habe die Zeugen daher nicht angemessen befragen können und die ohnehin nur kurze, zugewiesene Zeit habe kaum genutzt werden können. Er sei gehalten gewesen, seine Fragetechnik anzupassen und die Fragen einfacher zu formulieren und insbesondere auf seine gewohnte, geschlossene Fragetechnik zu verzichten. Da die fehlende Befragungsmöglichkeit allein zu seinen Lasten gehe, sei auch das Gebot der Waffengleichheit verletzt.
Ferner liege ein Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis vor, weil der Schiedsrichter R. I. in einer Dissenting Opinion, die den Parteien als Anhang zum Schiedsspruch beigefügt war, sein abweichendes Abstimmungsverhalten offengelegt und dazu noch näher begründet habe. Die Offenlegung eines (schieds-)richterlichen Sondervotums sei in Deutschland grundsätzlich unzulässig. Das in § 46 DRiG normierte richterliche Beratungsgeheimnis sei Teil der Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts und gelte gleichermaßen für Schiedsgerichte. Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruhe auch auf der Verletzung des richterlichen Beratungsgeheimnisses, da es wahrscheinlich erscheine, dass der Schiedsrichter sich verstärkt dafür eingesetzt hätte, die Mehrheit der Schiedsrichter von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen, sodass seine Meinung in der Entscheidung auch jedenfalls teilweise zum Ausdruck komme, wenn er seine von der Mehrheit abweichende Meinung im Rahmen eines Sondervotums nicht hätte sichtbar zum Ausdruck bringen können.
Zudem bedeute der Schiedsspruch zugleich eine Umgehung zwingender insolvenzrechtlicher Vorschriften, insbesondere von § 87 InsO. Durch die treuwidrige Inanspruchnahme der Garantie seien andere Gläubiger benachteiligt worden.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die vorgenannten Mängel des Schiedsspruchs seien derart eklatant, dass der Schiedsspruch gegen den ordre public verstoße.
Er ist zudem der Auffassung, mit den Einwendungen gegen den Schiedsspruch nicht präkludiert zu sein, weil ein widersprüchliches Verhalten auch unter Berücksichtigung der in Abu Dhabi erfolglos eingelegten bzw. wieder zurückgenommenen Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch nicht vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch, die Schiedsklausel sowie die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.
1.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
a)
Gemäß §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 28 der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuVO) vom 04.12.2024 (GV. NRW. 2024, S. 1144) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zuständig, da der Antragsgegner seinen Sitz in Düsseldorf hat.
b)
Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a), lit. b) UNÜ mit der Antragsschrift eine (beglaubigte) Abschrift des streitgegenständlichen Schiedsspruchs, des Nachtrags vom 07.08.2024, mit dem der Schiedsspruch berichtigt wurde, sowie der Schiedsklausel, jeweils mit (einfacher) Übersetzung, vorgelegt (Anlagen zur Antragsschrift vom 10.04.2025, AS 1 - 5, Bl. 9 ff. d. A.). Bei den Formerfordernissen in Art. IV Abs. 1 lit. a), lit. b) UNÜ handelt es sich um bloße Beweismittelregelungen hinsichtlich Existenz und Authentizität der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs, die (nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII UNÜ noch dazu von § 1064 Abs. 3 ZPO weiter abgeschwächt werden (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 10/2025, Anhang nach § 1061, Art. IV UNÜ Rn. 17, 20). Da die Existenz und Förmlichkeiten der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs vom Antragsgegner nicht bestritten werden, bedarf es keiner weiteren Überprüfung der Unterlagen auf Echtheit oder einer Vorlage im Original mit amtlicher Übersetzung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.08.2000, III ZB 43/99, juris Rn. 8).
2.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UNÜ. Versagungsgründe im Sinne der Art. V, II UNÜ liegen nicht vor.
a)
Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a) und Art. II UNÜ).
Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ setzt voraus, dass die Parteien eine (Schieds-) Vereinbarung im Sinne des Art. II UNÜ getroffen haben. Fehlt eine solche, bzw. entspricht sie nicht den Anforderungen des Art. II UNÜ, so liegt darin ein Anerkennungsversagungsgrund. Hier hat die Antragstellerin die betreffende Schiedsklausel nebst Übersetzung vorgelegt, Einwendungen werden von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht.
Die (Mindest-) Anforderungen der Art. V UNÜ i.V.m. Art. II UNÜ für eine Schiedsvereinbarung sind erfüllt. Danach ist eine Vereinbarung erforderlich und ausreichend, in der sich die Parteien verpflichten, ihre Rechtsstreitigkeit dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 1 UNÜ muss sich die abgeschlossene Schiedsvereinbarung außerdem auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Streit entstanden ist oder entstehen kann, muss in der Schiedsvereinbarung bestimmt sein, so dass eine Schiedsvereinbarung, die das Rechtsverhältnis selbst nicht hinreichend genau bezeichnet, unwirksam ist (vgl. Voit in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 1029 Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsabrede in Art. 27 des Vertrages vom 26.09.2011, wonach alle Streitigkeiten und Differenzen aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung („this Agreement“) einvernehmlich geregelt und für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, von einem Schiedsgericht endgültig entschieden werden sollen. Ferner wird darin geregelt, dass nach den Regeln des ICC ein Schiedsgericht in Abu Dhabi mit drei Schiedsrichtern gebildet werden soll. Als Verfahrenssprache haben die Parteien Englisch vereinbart.
b)
Anerkennungsversagungsgründe liegen nicht vor, insbesondere verstößt der Schiedsspruch nicht gegen den ordre public i. S. d. Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ.
Das Gericht prüft dabei nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht (révision au fond), sondern nur, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 04.08.2017, 19 Sch 6/17, juris Rn. 18). Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt damit einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, III ZB 17/08, juris Rn. 8 und Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8). Der ordre public erfasst nur die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung - ihr „Kernbestand“ - es muss sich um einen „eklatanten“, „offensichtlichen“ Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit oder das Verfahrensrecht handeln (BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 40/13, juris Rn. 8). Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist dabei nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Schiedsurteil nicht schon dann unvereinbar, wenn deutsche Richterinnen oder Richter - hätten sie den Prozess entschieden - auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschlüsse vom 10.12.2014, XII ZB 463/13, juris Rn. 28, vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 49 sowie vom 14.02.2019, I ZB 33/18, juris Rn. 21).
Der verfahrensrechtliche ordre public ist verletzt, wenn das Schiedsgericht nach deutscher Auffassung ein zentrales Verfahrensgrundrecht einer Partei missachtet hat und der Schiedsspruch hierauf beruht (Winter/Sitter in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 17. Aufl. 2025, § 1061 Rn. 42).
Gemessen daran liegen im vorliegenden Fall weder ein Verstoß gegen den ordre public in Form eines Verstoßes gegen das Willkürverbot, das Bereicherungsverbot, das Beratungsgeheimnis oder gegen insolvenzrechtliche Grundprinzipien noch ein Gehörsverstoß oder ein Verstoß gegen elementare Verfahrensgrundsätze vor.
aa)
Der von dem Schiedsgericht ausgesprochene Kostenerstattungsanspruch, insbesondere die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Inhouse-Kosten der Antragstellerin in der von dieser geltend gemachten Höhe verstößt nicht gegen den ordre public.
(1)
Die Inhouse-Kosten einer Partei sind im Schiedsverfahren grundsätzlich erstattungsfähig, so dass sich allein daraus kein ordre public Verstoß ergibt. Dem tritt der Antragsgegner auch nicht entgegen.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht die von dem Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgenommenen (fiktiven) Berechnung zugesprochen hat. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze des schadensrechtlichen Bereicherungs- bzw. Überkompensationsverbots vor.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots besagen allgemein, dass der Geschädigte nicht besser stehen darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urteil vom 25.07.2022, VIa ZR 485/21, juris Rn. 19).
Dem deutschen Recht kann jedoch nicht der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass Kosten stets nur bei Beauftragung von externen Dritten oder nur in dem Umfang, in dem sie tatsächlich angefallen sind, erstattungsfähig sind. Im deutschen Recht bestehen zahlreiche Ausnahmen zu einem ganz strengen Verständnis des Bereicherungsverbots. So dürfen sich Rechtsanwälte in vielen Konstellationen selbst vertreten und in voller Höhe - wie ein extern mandatierter Rechtsanwalt - abrechnen, so dass durchaus die Gefahr einer Überkompensation bestehen kann, was hingenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2007, IX ZB 223/06, juris Rn. 7 zu § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO und Urteil vom 10.11.2010, IV ZR 188/08, juris). Auch im Bereich der Schadensabrechnung nach Verkehrsunfällen werden Ausnahmen akzeptiert, wie etwa die sog. „130%-Rechtsprechung“, die nach streng wirtschaftlichen Kriterien wohl als (nach herrschender Auffassung gerechtfertigte) Überkompensation bezeichnet werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 100/20, juris Rn. 6, der die 130%-Rechtsprechung ausdrücklich als ausnahmsweise gerechtfertigte „Abweichung vom Wirtschaftlichkeitsgebot“ bezeichnet). Ebenso kann nach nahezu allgemeiner Auffassung im Schadensersatzrecht, zumindest soweit Vermögensschäden vorliegen, fiktiv abgerechnet werden, so dass etwa ein Fahrzeuginhaber mit einem beschädigten Fahrzeug fahren und die Schadensersatzzahlung für sich vereinnahmen kann. Auch kann er die üblichen Kosten vereinnahmen und ggfs. zu deutlich günstigeren Preisen reparieren lassen, die so geschaffene Überkompensation wird hingenommen. Auch die Mandatierung mit Inkassoaufträgen zwischen Konzernschwestern, die ihre Gewinne an die gemeinsame Konzernmutter abführen, kann unter bestimmten Bedingungen Erstattungsansprüche gegen den Schuldner auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2025, VIII ZR 138/23). Auch der Betreuer kann bei Aufwendungen, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz verlangen, der entstanden wäre, wenn ein Dritter beauftragt worden wäre, § 1877 Abs. 3 BGB. Schließlich darf auch der Kfz-Mechaniker nach verbreiteter Auffassung bei Selbstreparatur seines beschädigten Fahrzeugs Schadensersatz in der Höhe verlangen, die eine Reparatur durch einen Dritten gekostet hätte. Hintergrund dieser Ausnahmen ist häufig der Gedanke, dass der Geschädigte einen Schaden erleidet, weil er in der aufgewendeten Zeit andernfalls seinem Tagesgeschäft nachgekommen wäre bzw. einen Schaden durch überobligatorische Mehrarbeit abgewendet hat. Auf der anderen Seite wird auch der Schädiger nicht unbillig belastet, weil der Geschädigte auch einen externen Dritten hätte beauftragen können. Von der überobligatorischen Mehrarbeit soll nicht der Schädiger profitieren.
Im Hinblick darauf kann eine fiktive Berechnung der Inhouse-Kosten sich allenfalls dann als ordre public Verstoß darstellen, wenn tatsächlich gar keine Kosten angefallen sind - was hier nicht der Fall ist, da die Tätigkeit der Inhouse-Anwälte der Antragstellerin für diese nicht kostenneutral ist - oder diese zu exorbitanten und unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbaren Kosten führt.
Nach diesen Grundsätzen stellt die Entscheidung des Schiedsgerichts hinsichtlich der der Antragstellerin vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten für die Inhouse-Anwälte keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Würde man streng nur konkret in Rechnung gestellte Kosten berücksichtigen, wäre die Partei, die sich allein durch Inhouse-Anwälte vertreten lässt, benachteiligt. Denn einem Unternehmen entstehen auch bei der Tätigkeit von Inhouse-Rechtsanwälten Kosten, die sich nicht nur durch Lohnkosten der Rechtsanwälte abbilden lassen. Allerdings lassen sich die Inhouse-Kosten anders als die Kosten einer externen Beauftragung nicht ohne weiteres bemessen. Nicht zwingend wird es eine generelle Vereinbarung zwischen der Rechtsabteilung und dem beratenen Unternehmensteil geben, welche Stundensätze des Syndikusanwalts unternehmensintern in Ansatz gebracht werden. Daher ist anerkannt, dass neben der Möglichkeit, dass das Controlling des Unternehmens einen kalkulatorischen Stundensatz berechnet, auch die üblichen Stundensätze externer Anwälte abgerechnet werden können, wenn dies entsprechend begründet wird (Risse/Altenkirch in SchiedsVZ 2012, 5). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann für den kalkulatorischen Stundensatz auch nicht ohne weiteres auf Lohnkosten von Inhouse-Anwälten abgestellt werden, da dieser nur die Personalkosten, nicht aber die Gesamtkosten abdeckt. Denn auch bei einer externen Beauftragung werden mit dem Stundensatz üblicherweise weitere Kosten wie etwa für Fortbildung, Infrastruktur und Material, die nicht ausschließlich für das konkrete Schiedsverfahren angefallen sind, eingepreist.
Die geltend gemachten Kosten stellen sich auch nicht als so gravierende Überkompensation dar, dass darin ein Verstoß gegen den ordre public gesehen werden könnte. Sie stehen nicht völlig außer Verhältnis zu den sonstigen Kosten in dem streitgegenständlichen Schiedsverfahren: Die hier insbesondere in Streit stehenden Kosten für „Legal Representation“ bringt die Antragstellerin mit 281.550,00 USD in Ansatz. Verglichen mit den Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 180.000,00 USD und den ebenfalls sechsstelligen von der Antragsgegnerin angemeldeten Gesamtkosten (227.786,00 USD) erscheinen diese zwar hoch, es gibt aber keine Anhaltspunkte für eine künstliche Überhöhung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in den Gesamtkosten enthaltenen „Legal Costs“ des Antragsgegners in Höhe von rund 42.000,00 USD auf einer Pauschalvereinbarung beruhen. Die Kosten unter Berücksichtigung der üblichen Stundensätze beziffert er dagegen mit 1.819.494,00 AED (rund 494.000,00 USD) (vgl. AS 9, Bl. 1514 ff. d. A., insbesondere Rn. 72, 78 ff.), was über den von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Kosten liegt.
Die in Ansatz gebrachten Kosten sind von der Antragstellerin auch im Einzelnen ausführlich begründet worden. Ihr Hauptvertreter in dem Schiedsverfahren, S. P., hat als Anhang zu der Kostenaufstellung einen Lebenslauf angefügt und begründet, dass er als ehemaliger Partner bei der Anwaltskanzlei Y. und erfahrener Prozessanwalt einen Stundensatz von 950,00 USD, der demjenigen entspricht, den er als Anwalt bereits im Jahre 2016 abgerechnet habe für angemessen erachtet. Die weitere Inhouse-Vertreterin M. G. wird mit einem Stundensatz von 450,00 USD abgerechnet. Die Rechnung führt auch auf, für welche konkreten Leistungen welche Stunden geleistet wurden (Anlage AG8, Bl. 1321 ff. d.A.). Die Aufstellung wird von dem Antragsgegner - bis auf die Höhe des Stundensatzes - auch nicht konkret angegriffen. Der Hauptvertreter der Antragstellerin hat in seiner Stellungnahme ausführlich begründet, welche Aufgaben er übernommen hat, wie umfangreich die auszuwertenden Dokumente waren und in welchem Umfang er von Frau G. unterstützt worden sei.
(2)
Auch liegt in Bezug auf den Kostenausspruch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public dar. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (BGH, Beschluss vom 02.05.2017, I ZB 1/16 juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 06.2020, 26 Sch 1/20, juris Rn. 91).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert daher, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Der Schiedsspruch muss sich zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln verhalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheiten haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Werden diese Grundsätze verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann. Dabei bedeutet dies nicht, dass die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts oder einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch hätten; eine Verletzung von Pflichten, wie sie § 139 ZPO dem staatlichen Gericht auferlegt, berührt noch nicht den Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG und stellt für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Ein (Schieds-)Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2003, 1 BvR 2285/02, juris).
Damit, dass das Schiedsgericht dem Antragsgegner keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Kostenantrag der Antragstellerin eingeräumt hat, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen.
Das Schiedsgericht ist nach dem zwischen den Parteien explizit vereinbarten Verfahrensablauf vorgegangen. Die Parteien hatten sich nämlich darauf geeinigt, dass gleichzeitig mit den schriftlichen Schlussplädoyers („Closing Submissions“) die Kostenanträge („Cost Submissions“) einzureichen waren. Der tatsächliche Ablauf entsprach damit dem vereinbarten Ablauf und kann daher schon deshalb nicht als Gehörsverstoß gewertet werden. Vielmehr hat der dortige Bevollmächtigte des Antragsgegners selbst dem Schiedstribunal mit E-Mail vom 23.11.2023 mitgeteilt, man habe sich auf den 31.01.2024 als Datum für die Einreichung von Closing Submissions und Cost Submissions geeinigt (Anlage AS 10 zum Schriftsatz des AG vom 08.07.2025, Bl. 1584 d. A.). Auf dieser Grundlage hat das Schiedsgericht einen Beschluss mit folgendem Inhalt erlassen (Bl. 1586 ff. d. A. im Original und in Übersetzung):
„1 In dem vorliegenden Schiedsverfahren fand die Beweisaufnahme vom 8. bis 10. November 2023 statt.
2 Mit E-Mail vom 21. November 2023 teilten die Parteien dem Schiedsgericht mit, dass sie sich auf den 28. November 2023 als Termin für die erneute Vorlage der endgültigen Verhandlungsprotokolle und auf den 31. Januar 2024 als Frist für die Einreichung der Schlussanträge und der Kostenanträge durch die Parteien geeinigt haben.
3 Am 31. Januar 2024 reichten die Parteien ihre Schlussanträge und Kostenanträge gleichzeitig beim Schiedsgericht ein und das Schiedsgericht versandte die Schlussanträge und Kostenanträge per E-Mail am selben Tag.
4 Das Schiedsgericht ist der Auffassung, dass zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Schriftsätze oder Argumente vorgebracht oder Beweise vorgelegt werden müssen. Infolgedessen erlässt das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Zeitplan, der vom Schiedsgericht in Absprache mit den Parteien vereinbart und später geändert wurde, hiermit die folgende
ANORDNUNG
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die im Schiedsspruch zu entscheidenden Fragen gemäß Artikel 27(1) der ICC-Regeln für geschlossen erklärt.
2. Das Schiedsgericht geht davon aus, dass es dem Gerichtshof seinen Entwurf des Schiedsspruchs gemäß Artikel 34 der ICC-Regeln bis zum 30. April 2024 zur Genehmigung vorlegen wird.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Sekretariat per E-Mail mitgeteilt.“
Auch dagegen hat der Antragsgegner keine Einwände erhoben. Ein Gehörsverstoß liegt daher insoweit nicht vor.
Zudem hat der Antragsgegner den Ablauf auch weder im Vorfeld des Hearings noch nach Erhalt der Kostenaufstellung der Gegenseite moniert. Erst im hiesigen Verfahren macht er einen Gehörsverstoß geltend. Damit verhält er sich widersprüchlich. Es ist den Parteien eines Schiedsverfahrens verwehrt, einen (vermeintlichen) Verfahrensverstoß im Schiedsverfahren hinzunehmen, das Ergebnis abzuwarten und erst bei einem negativen Ergebnis den Verstoß geltend zu machen (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 10/2025, § 1061 ZPO, Rn. 28). Eine Partei ist grundsätzlich gehalten, (vermeintliche) Mängel des Schiedsverfahrens im Schiedsverfahren auszuräumen. Hier hat aber der Antragsgegner nicht die naheliegende Möglichkeit ergriffen, eine Stellungnahmemöglichkeit bezüglich der Cost Submission der Antragstellerin zu beantragen oder initiativ eine Stellungnahme einzureichen oder im Vorfeld oder im Nachhinein auf eine Änderung des vereinbarten Verfahrensablaufs hinzuwirken.
Aus den gleichen Gründen waren auch keine (weiteren) Hinweise des Schiedsgerichts notwendig, zumal auch nach deutschem Recht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO keine Hinweispflicht für prozessuale Nebenentscheidungen besteht.
(3)
Der Kostenausspruch in dem Schiedsspruch verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot.
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann bei Schiedssprüchen einen Verstoß gegen den ordre public begründen. Das Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11, juris Rn. 28 und Beschluss vom 04.02.2016, 2 BvR 2223/15, juris Rn. 64).
Das Willkürverbot kann wegen des Verbots der révision au fond nicht dazu dienen, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts zu überprüfen und aus der sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis naheliegt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2020, 26 Sch 14/19, juris Rn. 41).
Ein solcher Missbrauch der Rechtsprechungsbefugnis wegen sachfremder Erwägungen liegt in dem Kostenausspruch des Schiedsspruchs nicht vor.
In der Begründung subsumiert das Schiedsgericht unter die Regelung des Art. 38 der ICC-Schiedsgerichtsordnung 2021 und übt die ihm zustehende Ermessensentscheidung aus (Rn. 258 ff. des Schiedsspruchs, Bl. 156 ff. d. A.), so dass es die Kostenerstattung an einer konkreten Vorschrift misst. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass und insbesondere welche sachfremden Erwägungen das Schiedsgericht anstellt.
Auch aus der von dem Antragsgegner zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 03.11.1982, 1 BvR 710/82) ergibt sich nichts Abweichendes. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes dazu, dass keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürften, als dem Berechtigten entstanden seien, betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren in einem staatlichen Gerichtsverfahren. Die Entscheidung betrifft mithin die Fragen, ob die Regelungen des §§ 103 ff. ZPO und deren Grundsätze zutreffend angewandt wurden oder davon willkürlich abgewichen wurde. Vorliegend richtet sich die Kostenerstattung jedoch nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung, deren Anwendung sich die Parteien unterworfen haben. Zudem ist der vorliegende Fall mit demjenigen, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, schon deshalb nicht vergleichbar, da dort einer Partei, die nach dem Kostenausspruch selbst 1/3 der Kosten zu tragen hatte, im Rahmen der Kostenfestsetzung ein Erstattungsbetrag zugesprochen wurde, der über den von ihr angemeldeten Gesamtkosten lag und die Gegenpartei - trotz Kostenquote - mehr Kosten zu tragen hatte, als sie bei einer Verurteilung zu einer völligen Kostentragung getragen hätte.
bb)
Nach den oben dargestellten Maßstäben folgt auch aus dem Sondervotum („Dissenting Opinion“) des Schiedsrichters R. I. kein Verstoß gegen den ordre public.
(1)
Die Existenz einer Dissenting Opinion stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus etwaigen Besonderheiten des vorliegenden Falles.
Höchstrichterlich ist nicht geklärt, ob eine Dissenting Opinion im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis gegen den ordre public verstößt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage für inländische Schiedsverfahren ausdrücklich dahinstehen lassen (Beschluss vom 26.11.2020, I ZB 11/20, juris Rn. 41).
Für internationale Verfahren entspricht es jedenfalls der überwiegenden Meinung, Dissenting Opinions als zulässig, zumindest aber nicht als Aufhebungs- bzw. Anerkennungsversagungsgrund zu erachten (Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 1054 Rn. 8; Sessler/Ruß, SchiedsVZ 2020, 201; Groh/Gigga, NZG 2020, 1251).
Im Regierungsentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vom 26.06.2024 wird folgender neuer § 1054a ZPO vorgeschlagen:
„§ 1054a Sondervotum
(1) Ein Schiedsrichter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder zu dessen Begründung in einem Sondervotum niederlegen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Beabsichtigt ein Schiedsrichter, ein Sondervotum abzugeben, soll er dies den anderen Schiedsrichtern mitteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.
(3) Das Sondervotum ist kein Bestandteil des Schiedsspruchs. Es ist schriftlich niederzulegen und vom Schiedsrichter zu unterschreiben. § 1054 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.”
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners zeigt der Regierungsentwurf jedoch nicht, dass nach derzeitigem Recht eine Dissenting Opinion unzulässig ist. Denn im Regierungsentwurf heißt es zur Begründung (BT-Drucksache 20/13257, S. 17):
„In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit haben Sondervoten (sogenannte dissenting beziehungsweise concurring opinions) ihren festen Platz gefunden. § 1054a ZPO-E stellt deshalb erstmals ausdrücklich klar, dass es einem Schiedsrichter in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter und einem deutschen Schiedsort gestattet ist, seine abweichende Meinung zu dem Schiedsspruch oder seiner Begründung in einem Sondervotum niederzulegen.“
Auch in der Begründung des Entwurfs des 1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, kann ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht entnommen werden, da es dort explizit zur Dissenting Opinion heißt (BT-Drucksache 13/5274, S. 56):
„Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob dem Schiedsspruch ein Sondervotum (‚dissenting opinion‘) beigefügt werden kann, bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung; für das geltende Recht wird dies überwiegend als zulässig erachtet […].“
Für internationale Schiedssprüche gilt dies umso mehr, weil sie seit geraumer Zeit anerkannt und üblich sind. Im Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts vom 18.04.2023 heißt es:
„Die ICC Dispute Resolution Statistics halten für das Jahr 2020 fest, dass in 16 Prozent der durch den ICC International Court of Arbitration und das ICC International Centre for ADR administrierten Verfahren eine dissenting opinion, also ein Sondervotum einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters, abgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund wollen wir prüfen, ob eine gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit von Sondervoten in das deutsche Schiedsverfahrensrecht integriert werden sollte, um zu gewährleisten, dass Schiedssprüche mit Sondervoten in Deutschland nicht schon aus diesem Grund gerichtlich aufhebbar sind. Eine Positionierung zur Zulässigkeit von Sondervoten wäre keine grundsätzliche Neuerung, sondern knüpfte an den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz von 1997 an. Schon dort war die Regierungsbegründung von der Zulässigkeit entsprechender Voten ausgegangen. Dies könnte aufgrund gleichwohl fortbestehender Zweifel nun gesetzlich klargestellt werden.“
(abrufbar unter: https://hdr4.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Eckpunkte/Eckpunkte_Schiedverfahrensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=5)
Das Beratungsgeheimnis gilt zudem auch in Deutschland nicht absolut. Vor dem Bundesverfassungsgericht (ähnliche Regelungen bestehen für einige Landesverfassungsgerichte, vgl. Becker in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, GVG Vorbemerkung zu § 192 Rn. 2) ist nach § 30 Abs. 2 BVerfGG ein Sondervotum möglich und zulässig.
Auch vor diesem Hintergrund kann in dem Sondervotum kein untragbarer Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen gesehen werden, so dass mit dem Sondervotum ein in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbarer Mindeststandard nicht unterschritten wurde.
(2)
Zudem ist auch von dem Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt, dass der Schiedsspruch auf dem in dem Sondervotum bestehenden ordre public Verstoß beruht.
Auch wenn an diesen Vortrag keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, reicht die pauschale Behauptung nicht, dass es wahrscheinlich sei, dass der Schiedsrichter sich verstärkt dafür eingesetzt hätte, die Mehrheit der Schiedsrichter von seiner Rechtsauffassung zu überzeugen, sodass seine Meinung in der Entscheidung auch jedenfalls teilweise zum Ausdruck komme, wenn er seine von der Mehrheit abweichende Meinung im Rahmen eines Sondervotums nicht hätte sichtbar zum Ausdruck bringen können.
Denn aus dem Sondervotum des Schiedsrichters Dr. Hussein Y I. (Anlage AG 9, Bl. 1343 ff. d. A.) geht hervor, dass er vor dem Verfassen der Dissenting Opinion in einer E-Mail vom 21.04.2024 den beiden weiteren Schiedsrichtern mitteilte, in welchen Punkten er mit dem Schiedsspruch nicht einverstanden sei. Daraufhin fand am 23.04.2024 eine weitere Beratung per Videokonferenz statt. In dieser Beratung wurden seine abweichenden Ansichten besprochen, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Vor dem Hintergrund ist nicht hinreichend dargelegt, dass ohne die Möglichkeit eines Sondervotums, der Schiedsrichter weitere Maßnahmen ergriffen hätte und ein abweichendes Beratungsergebnis zustande gekommen wäre.
cc)
Einen Verstoß gegen den ordre public stellt auch nicht die vom Antragsgegner gerügte fehlende Hinzuziehung von Dolmetschern für die Einvernahme der Zeugen aus Korea dar.
Der Antragsgegner macht erfolglos geltend, aufgrund einer Sprachbarriere sei er in dem Schiedsverfahren in seinen Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten derart beschränkt worden, dass ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vorliege.
(1)
Aus den zahlreichen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll des Schiedsgerichtsverfahrens ergeben sich tatsächlich Sprach- und Verständnisschwierigkeiten, die sich etwa in Nachfragen oder auch Auslassungen im Protokoll widerspiegeln. In der Folge hat das Schiedsgericht dem Bevollmächtigten des Antragsgegners nahegelegt, seine Fragen umzuformulieren, als es den Eindruck hatte, dass die Zeugen Sprach- und Verständnisschwierigkeiten hatten. Dabei hat es u.a. vorgeschlagen, „echte“ Fragen zu stellen im Gegensatz zu Aussagesätzen, die mit einem „isn’t it“ enden (vgl. Seite 74 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 09.11.2023, Bl. 776 f. d. A., Bl. 879 f. d. A. in deutscher Übersetzung). Ein Dolmetscher wurde trotz zahlreicher aus dem Protokoll ersichtlicher Verständnisschwierigkeiten nicht herangezogen.
Dennoch folgt daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und kein darin begründeter Verstoß gegen den ordre public. Aus den von dem Antragsgegner geltend gemachten Beispielen für Sprachschwierigkeiten und dem Protokoll ergeben sich keine Einschränkungen, die einen eklatanten Verfahrensverstoß begründen könnten. Dies folgt schon daraus, dass die Problematik während der Verhandlung besprochen wurde, das Schiedsgericht nur zurückhaltend Vorschläge zur Lösung gemacht und sich offengehalten hat, die Verhandlung zu unterbrechen und einen Dolmetscher heranzuziehen und auch der Bevollmächtigte des Antragsgegners nicht auf der Hinzuziehung eines Dolmetschers bestanden hat. Auch in der von dem Antragsgegner konkret geltend gemachten Situation, macht das Schiedsgericht den Vorschlag, es mit einer Umformulierung und Vereinfachung der Fragen zu versuchen, bevor man die Verhandlung unterbricht oder andere Lösungen sucht (vgl. Bl. 776 f. d. A.). Der Verfahrensbevollmächtigte bedankt sich für den Vorschlag und stellt zahlreiche weitere Fragen, die sodann - soweit aus dem Wortprotokoll ersichtlich - umfassend beantwortet werden, auch wenn es gelegentliche Verständnisschwierigkeiten gibt. Insofern zeigt das Protokoll der mündlichen Verhandlung, dass eine Befragung der Zeugen auch durch den Antragsgegner umfassend möglich war. Dass dabei einzelne Fragen umformuliert werden mussten, beschränkt ihn nicht in unzulässiger Weise in seinem Fragerecht.
(2)
Darüber hinaus ist der Antragsgegner mit seiner Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeschlossen, weil er diese im Schiedsverfahren nicht erhoben hat.
Nach Art. 40 ICC-Schiedsgerichtsordnung 2021, deren Geltung sich die Parteien wirksam unterworfen haben, wird eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne einen Verstoß gegen die Schiedsgerichtsordnung, gegen andere auf das Verfahren anwendbare Normen oder die Verfahrensführung zu rügen, als Partei betrachtet, die auf ihr Rügerecht verzichtet hat.
Eine solche Präklusionsregelung, nach der eine Partei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich rügt, später nicht mehr geltend machen kann, können die Parteien einer Schiedsvereinbarung im Grundsatz wirksam vereinbaren (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, I ZB 37/23, juris Rn. 19).
Einer Partei ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später (auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren) geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen (BGH, a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Dem Antragsgegner stand die Möglichkeit der Rüge im Rahmen der Verhandlung zu und der behauptete Verfahrensmangel hätte auch durch Hinzuziehung eines Dolmetschers geheilt werden können. Durch das Schiedsgericht wurde im Rahmen der Verhandlung immer wieder signalisiert, dass man die Befragung zunächst mit Umstellung der Fragen weiter versuche und anderenfalls nach anderen Lösungen suche. Der Bevollmächtigte des Antragsgegners hat stets die Befragung fortgesetzt und alle Beteiligten haben - insoweit einvernehmlich - Lösungen gesucht. Das ergibt sich auch aus den Vorbereitungen für den zeitlich nachfolgenden Zeugen (S. 101 des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 09.11.2023, Bl. 805 d. A., Bl.906 d. A. in deutscher Übersetzung):
„PRESIDENT: What is counsel for claimant's position? Do you agree to continue with an interpreter provided from the infrastructure of the respondent --I'm sorry to put it this way --in not being an independent interpreter? Is it acceptable for you to proceed this way? Counsel for claimant?
MR N.: Madam Chair, it is acceptable. We are happy to be pragmatic. It sounds like the most sensible course. I think this is --Mr P.'s suggestion is to in the first instance simply have the transcript, and then if we get into difficulty, we can go to the interpreter. And I'm grateful to the respondent for facilitating that.“
Bis zum Abschluss der Verhandlung hat der Vertreter des Antragsgegners weder beantragt, einen Dolmetscher hinzuziehen, noch hat er die Verfahrensführung gerügt. Vielmehr hat er zum Abschluss der Verhandlung, die (effiziente) Verfahrensführung gelobt und sich dafür bedankt (Seite 89 f. des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts vom 10.11.2023, Bl. 997 f., Bl. 1089 f. d.A. in deutscher Übersetzung).
dd)
Der Antragsgegner macht auch ohne Erfolg einen ordre public Verstoß in Gestalt der Verletzung insolvenzrechtlicher Grundsätze geltend.
Hintergrund soll sein, dass sich die Antragstellerin durch das Ziehen der Leistungsgarantie einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern verschafft haben soll. Ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen insolvenzrechtliche Grundsätze, die einen ordre public Verstoß begründen könnten, ist darin jedoch nicht zu sehen.
Der Antragsgegner hat einen Verstoß gegen insolvenzrechtliche Vorschriften schon nicht dargelegt. Ob die Inanspruchnahme der Garantie gerechtfertigt war oder nicht, hatte das Schiedsgericht zu entscheiden, eine materiell-rechtliche Überprüfung durch den Senat wäre eine grundsätzlich verbotene révision au fond (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2025, I ZB 78/24, juris Rn. 31). Ein Verstoß gegen § 87 InsO ist aber auch nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat eine Leistungsgarantie in Anspruch genommen und aufgrund dessen kurz vor der Insolvenz der Z. eine Leistung erhalten. Damit steht eine Insolvenzforderung hier gar nicht in Rede, weshalb sie auch nicht Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 87 InsO war.
ee)
Weitere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den ordre public sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 48 Abs. 1 GKG und 3 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen.
Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sein.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und www.bundesgerichtshof.de.