§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 475 Entscheidungen zu § 103 ZPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2017 – VI ZB 43/16Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung; Festsetzungsfähigkeit einer Terminsgebühr für die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung bei vorausgegangener Kostengrundentscheidung in einem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen VerfügungZitiert von 4
- BAG, 28.05.2009 – 8 AZR 226/08Erstattung von Detektivkosten: Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers wegen Überwachung eines Arbeitnehmers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- FG Sachsen-Anhalt, 25.03.2022 – 5 Ko 166/22
- BGH, 22.12.2004 – XII ZB 94/04Zitiert von 5
- FG Köln, 26.07.2013 – 10 Ko 3989/12
- OLG Köln, 21.08.2012 – 2 Wx 181/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 07.04.2026 – 4 Ni 2/18 (EP)
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- VGH Bayern, 17.02.2026 – 5 C 25.1187
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/103#abs-1 (1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/103#abs-2 (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.