Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen

Stand: 10.06.2019

Bund203 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1064#abs-1 (1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1064#abs-2 (2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1064#abs-3 (3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

§ 1063 § 1065