Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 46 Geltung des Bundesbeamtenrechts
Stand: 01.08.2021
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 46 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.09.2008 – 2 BvR 1872/07Zitiert von 9
- BVerwG, 15.04.2021 – 2 C 13/20Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine DienstreiseZitiert von 10
- VG München, 21.11.2024 – M 5 E 24.6675Zitiert von 2
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
- BVerwG, 21.06.2007 – 2 C 3.06Zitiert von 7
- VG München, 31.07.2025 – M 5 K 24.5906
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – DGH 5/25
- OLG Köln, 02.03.2026 – 19 Sch 11/25
- VG München, 01.10.2025 – M 5 E 25.2633
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 998)
BGBl. 1984 I S. 998
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