§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
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Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2024 – I ZB 34/23Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über die fehlende UnterschriftZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2023 – 26 Sch 14/22
- OLG München, 30.09.2020 – 34 Sch 13/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 24.07.2014 – 26 Sch 28/13, 26 Sch 29/13Zitiert von 6
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 02.02.2017 – 26 Sch 3/16Schiedsverfahren: Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer als Beschluss bezeichneten schiedsgerichtlichen Kostenentscheidung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 29.04.2026 – 102 Sch 170/25 e
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- OLG Köln, 16.01.2026 – 19 Sch 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1054 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1054#abs-1 (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1054#abs-2 (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1054#abs-3 (3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1054#abs-4 (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.