Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1061 Ausländische Schiedssprüche

Stand: 10.06.2019

Bund140 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1061#abs-1 (1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1061#abs-2 (2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1061#abs-3 (3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

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