Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 15.03.2022 – 19 K 1107/21Zitiert von 1
- BVerfG, 12.09.1995 – 2 BvR 1906/95Ablehnung der Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber und Einreiseverweigerung (Sudanesen)
- VG Karlsruhe, 08.06.2020 – 3 K 2476/20Zitiert von 1
- LG Halle, 04.05.2015 – 4 O 346/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.10.2017 – 15 A 530/16Zitiert von 6
- VG Göttingen, 23.01.2017 – 3 B 90/17Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 23.12.2009 – S 6 SB 2031/09 KEZitiert von 1
- FG Münster, 11.09.2007 – 14 K 5023/06 EZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 23.08.2007 – 14 K 5328/05 Kg
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/30#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/30#abs-2 (2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/30#abs-3 (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben.