Rechtsprechung / OLG Köln / 26.Zivilsenat / 2026
OLG Köln Beschluss vom 28.01.2026 – 26 W 20/25
26.Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0128.26W20.25.00
FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Gründe§
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der volljährigen Antragstellerin, sich der öffentlich-rechtlichen Änderung des Ehenamens ihrer Eltern anzuschließen und ihren Geburtsnamen entsprechend neu zu bestimmen.
Die Antragstellerin trägt seit ihrer Geburt am 00.00.0000 den Ehenamen ihrer Eltern „P.“ als Geburtsnamen. Die Eltern hatten den Familiennamen des Vaters zum Ehenamen bestimmt. Auf das Geburtenregister des Standesamts der Stadt Köln zur Geburtsregister-Nr. N02 (Bl. 5 AG-Akte) wird Bezug genommen.
Der Ehename der Eltern der Antragstellerin wurde durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung von dem bisher geführten Ehenamen „P.“ mit Wirkung vom 10.10.2025 gemäß § 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu dem Ehenamen „A.“ geändert. Die Namensänderung erstreckt sich ausschließlich auf die Eheleute (§ 4 NamÄndG). Auf die Urkunde des B.-Kreises über die Änderung des Familiennamens vom 11.11.2025 (Bl. 8 AG-Akte) wird verwiesen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, sich der Namensänderung ihrer Eltern anzuschließen.
Das Standesamt hat den Sachverhalt über die Standesamtsaufsicht dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, da es Zweifel hat, ob die gewünschte Amtshandlung - die Anschlusserklärung der Antragstellerin an die Ehenamensänderung der Eltern gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 BGB - vorgenommen werden kann (Bl. 3 ff. AG-Akte).
Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.12.2025 zum Aktenzeichen 378 III 104/25 das Standesamt angewiesen, die Anschlusserklärung der Antragstellerin entgegenzunehmen und entsprechend den Namen der Antragstellerin von „P.“ in „A.“ im Geburtsregister N02 zu beurkunden. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Antragstellerin gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 1617c Abs. 1 BGB der Namensänderung ihrer Eltern anschließen könne mit der Folge, dass sich diese auf ihren Geburtsnamen erstrecke. Da das Namensänderungsgesetz eine eigene Regelung für die Erstreckung der Namensänderung nur für Kinder enthalte, für die die elterliche Sorge besteht, finde § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Anschlusserklärung Volljähriger Anwendung. § 4 NamÄndG wolle lediglich im Interesse der Namenskontinuität verhindern, dass volljährige Kinder automatisch an der Namensänderung ihrer Kinder teilnehmen. Der Wortlaut des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB und die Intention des Gesetzgebers sprächen für eine Anwendbarkeit der Vorschrift. Der Gegenansicht, die das Betreiben eines eigenständigen Verfahrens nach dem Namensänderungsgesetz für volljährige Kinder verlange, da es sich um eine abschließende spezialgesetzliche Regelung handele, werde nicht gefolgt. Volljährige seien nicht auf den zeit- und kostenintensiveren Weg eines Namensänderungsverfahrens zu verweisen, zumal dieses einen einzelfallbezogenen Ausnahmecharakter beinhalte. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 43 ff. AG-Akte) verwiesen.
Mit am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 16.12.2025 (Bl. 54 AG-Akte) hat die Standesamtsaufsicht der Stadt Köln Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt mit der Begründung, dass eine obergerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Novellierung des Namensrechts vom 01.05.2025 notwendig sei, da sich die im Beschluss aufgeführten obergerichtlichen Entscheidungen widersprächen und über 10 Jahre alt seien.
Mit Beschluss vom 16.12.2025 (Bl. 57 AG-Akte) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschluss bestätige die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin.
Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung und zur Nichtabhilfeentscheidung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts und ergänzend auf die Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG iVm § 51 Abs. 1 und 2 PStG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 63, 64 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Aufsichtsbehörde zulässig, die sich aus § 59 Abs. 3 FamFG iVm §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 2 PStG ergibt. Nach § 53 Abs. 2 PStG steht der Aufsichtsbehörde für das Standesamt das Recht der Beschwerde unabhängig von einer Beschwer in jedem Fall und somit auch dann zu, wenn sie selbst die angefochtene Beschlussfassung beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 Wx 5/10, juris Rn. 9 - jeweils mwN). § 53 Abs. 2 PStG konkretisiert insoweit das den Behörden durch § 59 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerderecht (BGH, aaO - unter Verweis auf BT-Drucks. 16/6308 S. 317).
2.
In der Sache hält die amtsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht stand.
a) Das Amtsgericht hat die Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 PStG für das weitere Verfahren zutreffend als Ablehnung der begehrten Amtshandlung gewertet und hiervon ausgehend das Standesamt ebenfalls zu Recht angewiesen, die Anschlusserklärung der Antragstellerin entgegenzunehmen und entsprechend den Namen der Antragstellerin von „P.“ in „A.“ im Geburtsregister N02 zu beurkunden.
b) Der Senat schließt sich dem Amtsgericht darin an, dass sich die Antragstellerin gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm Abs. 1 der Vorschrift der Namensänderung ihrer Eltern anschließen kann. Die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB findet auch in dem Fall Anwendung, dass sich der zum Geburtsnamen des volljährigen Kindes gewordene Ehename seiner Eltern durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat [aa)]. Die Erstreckungsvorschrift des § 4 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) steht der Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, soweit es um volljährige Kinder der Antragsteller des behördlichen Namensänderungsverfahrens geht [bb)]. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Anschließung an die Namensänderung ist vorliegend auch nicht aufgrund der Klarstellung in der Urkunde ausgeschlossen, wonach sich die Namensänderung nur auf die dort aufgeführten Personen erstreckt [cc)].
aa) Das Amtsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begründung davon aus, dass die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auch in dem Fall Anwendung findet, dass sich der zum Geburtsnamen des volljährigen Kindes gewordene Ehename seiner Eltern durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat.
(1) Die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB bezieht sich nach ihrem insofern uneingeschränkten Wortlaut auf alle Fälle einer Änderung des zum Geburtsnamen des Kindes gewordenen Ehenamens (KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 W 8744/00, juris Rn. 5; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl. Stand: 15.11.2025, § 1617c juris Rn. 8; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, V-684). Die Anschließung an die Namensänderung ist danach möglich, wenn sich (u.a.) der Ehename, der zum Geburtsnamen eines Kindes geworden ist, „ändert“. Der Wortlaut dieser Vorschrift trifft keine Unterscheidung nach der rechtlichen Grundlage, die zu der Änderung des Ehenamens der Eltern des Kindes geführt hat (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 16). Vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind daher sowohl zivilrechtliche Namensänderungen - beispielsweise infolge einer Adoption des namensgebenden Elternteils in Verbindung mit einer Namensanschließung des Ehegatten (§ 1617c Abs. 4 BGB) oder einer Änderung des Ehenamens der Großeltern, der sich der namensgebende Elternteil und sein Ehegatte angeschlossen haben - als auch der hier zu beurteilende Vorgang einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung aufgrund behördlicher Bewilligung nach § 3 NamÄndG (wie vor; vgl. auch Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617c Rn. 6; Schulz/Hauß, Familienrecht, BGB, § 1617c beck-online Rn. 3). Auch nach ihrem Sinn und Zweck, die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind herzustellen und dabei lediglich die mit dem Alter wachsende Eigenverantwortlichkeit des Kindes zu berücksichtigen, besteht grundsätzlich kein Anlass, bestimmte Fälle der Namensänderung vom Regelungsbereich der Vorschrift auszunehmen (KG Berlin, aaO; jurisPK, aaO).
bb) Die Erstreckungsvorschrift des § 4 NamÄndG steht der Anwendung der zivilrechtlichen Vorschrift nicht entgegen, soweit es um volljährige Kinder der Antragsteller des behördlichen Namensänderungsverfahrens geht.
(1) Die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz erstreckt sich gemäß § 4 NamÄndG automatisch auf die Kinder der Person, deren Namen geändert wird, sofern sie Sorgerechtsinhaber ist und bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt wird (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, V-906). Soweit es nach § 4 NamÄndG zu einer Erstreckung des Namens kommt, scheidet eine Erstreckung nach § 1617c Abs. 2 BGB aus (Hepting/Dutta, aaO). § 4 NamÄndG enthält für minderjährige Kinder eine spezialgesetzliche Regelung (Erman-Döll, BGB, 17. Auflage 2023, § 1617c juris Rn. 13; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB-B. Hamdan, 11. Aufl. Stand: 15.11.2025, § 1617c juris Rn. 15). Als lex specialis schließt § 4 NamÄndG einen unvermittelten Rückgriff auf § 1617c BGB aus (Staudinger-Lugani, BGB, Neubearb. 2020, § 1617c juris Rn. 33 mwN). Volljährige Kinder fallen nicht unter die Vorschrift des § 4 NamÄndG, da sie nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen (Hepting/Dutta, aaO). § 4 NamÄndG - bzw. das Namensänderungsgesetz insgesamt - sagt nichts über die Namensfolge bereits volljähriger Kinder aus (Staudinger-Lugani, BGB, Neubearb. 2020, § 1617c juris Rn. 35).
(2) Da volljährige Kinder von dieser Spezialregelung nicht erfasst werden, gilt für sie bei Namensänderung der Eltern nach dem Namensänderungsgesetz die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB (KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 W 8744/00, juris Rn. 4 f.; Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617c Rn. 6 mwN; Erman-Döll, BGB, 17. Auflage 2023, § 1617c juris Rn. 13). Greift im Einzelfall die spezialgesetzliche Vorschrift des § 4 NamÄndG nicht ein, bleibt es auch für die Fälle behördlicher Namensänderung bei § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB (OLG München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 31 Wx 6/13, juris Rn. 9 - dort zur Erstreckung einer in Polen erfolgten Namensänderung der Eltern auf ihr Kind; Staudinger-Lugani, BGB, Neubearb. 2020, § 1617c juris Rn. 33). Dafür, dass das Namensanschließungsrecht nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auch den Fall der behördlich bewilligten Änderung des Ehenamens erfasst, spricht auch, dass der Ausschluss der Namensfolge in § 4 NamÄndG aus Gründen des Kindesschutzes motiviert ist, dieser bei Volljährigen aber entfällt (vgl. Staudinger, aaO, Rn. 35).
(3) Der Senat verkennt nicht, dass teilweise vertreten wird, dass die über den Wortlaut hinausgreifende Auslegung zu dem Ergebnis führen müsse, dass § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht die Möglichkeit eröffne, dass sich ein volljähriges Kind einer behördlichen bewilligten Änderung des Ehenamens seiner Eltern nach § 3 NamÄndG anschließen könne.
(a) Eine Namensanschließung des volljährigen Kindes könne - so die Vertreter dieser Ansicht - in diesem Fall nur durch eine weitere, ihm in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erteilte Bewilligung bewirkt werden (so etwa OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 17 ff. mwN; Fachausschuss-Nr. 2568, StAZ 2001, 21, juris; MüKoBGB-v. Sachsen Gessaphe, 9. Aufl. 2024, § 1617c beck-online Rn. 17). § 1617c BGB sei als Rechtsvorschrift des Privatrechts auf die öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht anwendbar (AG Bielefeld, Beschluss vom 21. Mai 2004 - 3 III 148/03, juris Rn. 13). Es stelle eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, dass § 4 NamÄndG keine Rechtsfolge für volljährige Kinder bei Änderung des elterlichen Familiennamens vorsehe (OLG Hamm, aaO). Eine nach § 1617c Abs. 2 BGB als zulässig angenommene Anschlusserklärung eines volljährigen Kindes würde von daher in die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden in Namensrechtsänderungsangelegenheiten eingreifen (AG Bielefeld, aaO). Das Namensänderungsgesetz sei als abschließende spezialgesetzliche Regelung anzusehen (BeckOGK-Kienemund, BGB, Stand 01.11.2025, § 1617c beck-online Rn. 33 mwN). Dass sich daraus Fälle ergeben können, in denen Namensgleichheit von Eltern und Kindern nicht erreicht werden kann, weil ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die eigene Namensänderung im Einzelfall nicht gesehen wird, wird danach hingenommen (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 25; AG Dortmund, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 313 III 11/12, juris Rn. 13).
(b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es sind keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, dem volljährigen Kind im Falle einer öffentlich-rechtlichen Änderung des Ehenamens seiner Eltern die Möglichkeit zu versagen, sich der Namensänderung nach § 1617c Abs. 2 BGB anzuschließen.
(aa) Weder die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes bzw. § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB selbst noch die Gesetzesmaterialien lassen einen Schluss auf die Intention des Gesetzgebers zu, volljährigen Kindern im Falle einer öffentlich-rechtlichen Änderung des Ehenamens ihrer Eltern die Möglichkeit einer Anschließung an die Namensänderung gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verwehren und sie insofern - zwingend - auf ein eigenes Verwaltungsverfahrens nach § 3 NamÄndG zu verweisen. Zwar folgt der Senat dem Oberlandesgericht Hamm darin, dass es sich als bewusste gesetzgeberische Entscheidung darstellt, dass § 4 NamÄndG keine Rechtfolge für volljährige Kinder bei Änderung des elterlichen Familiennamens vorsieht (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 20). Daraus kann jedoch lediglich geschlossen werden, dass der Gesetzgeber volljährigen Kindern selbst die Entscheidung überlassen wollte, ob sie sich der Namensänderung ihrer Eltern anschließen oder im Interesse der Namenskontinuität ihren Geburtsnamen behalten wollen. Volljährige Kinder sollen nicht „automatisch“ an der Namensänderung ihrer Eltern teilnehmen (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, V-692).
(bb) Die vom Oberlandesgericht Hamm hervorgehobene Selbständigkeit des zivilrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Rechtskreises (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 21) bietet ebenfalls keine Grundlage für die Annahme, die im Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG erfolgte Änderung des Ehenamens der Eltern schließe es aus, dass ein volljähriges Kind eine im Namensänderungsgesetz nicht geregelte Änderung seines Geburtsnamens auf zivilrechtlichem Wege erwirken könne. Es besteht kein Anhalt dafür, der Gesetzgeber habe alle Folgen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung für alle betroffenen Personen einer öffentlich-rechtlichen Lösung zuführen wollen. Vielmehr spricht neben dem Wortlaut auch der unterschiedliche Zweck der den Namensänderungen zugrundeliegenden Vorschriften für ein weites Verständnis des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen (BVerwG, Beschluss vom 6. September 1985 - 7 B 197/84, juris Rn. 6; so auch OLG Hamm, aaO, Rn. 19). Entsprechend bedarf es gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG eines wichtigen Grundes, welcher die Änderung im Einzelfall rechtfertigt, was den Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung unterstreicht (OLG Hamm, aaO, mwN). Dem gegenüber bezweckt die Vorschrift des § 1617c BGB, die Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind herzustellen bzw. die Herstellung der Namensgleichheit zu ermöglichen (OLG München, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 31 Wx 6/13, juris Rn. 8). Besondere Anschließungserfordernisse bestehen neben den Tatbestandsvoraussetzungen, dass der Ehename zum Geburtsnamen geworden ist und dass sich der Ehename geändert hat, nicht (vgl. Grüneberg-Götz, BGB, 85. Aufl., § 1617c Rn. 6). Insbesondere bedarf es keines wichtigen Grundes für die Anschließung an die Namensänderung der Eltern.
Soweit gerügt wird, dass die Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes bei einem bloßen Anschlussrecht des volljährigen Kindes nicht geprüft werden könne, so dass die vom Gesetz vorgesehene Ermessensentscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde umgangen würde (so AG Dortmund, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 313 III 11/12, juris Rn. 13), wird verkannt, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes in Bezug auf die Namensänderung der Eltern in den in Frage stehenden Fällen bereits geprüft und bejaht worden ist. Zudem ist nicht erkennbar, weshalb sich - angesichts des vom Gesetzgeber in § 1617c BGB zum Ausdruck gebrachten Zwecks, die Herstellung der Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind zu ermöglichen - in Bezug auf die Anschließung des volljährigen Kindes an die aus wichtigem Grund erfolgte Namensänderung der Eltern nochmals eine Prüfung anschließen soll, dass auch insofern ein wichtiger Grund gegeben sei. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber ein etwaiges Interesse an der Herstellung der Namensgleichheit zwischen Eltern und Kind als ausreichend erachtet hat.
Insofern verweist das Oberlandesgericht Hamm zutreffend - wenn auch zur Begründung seiner abweichenden Ansicht - darauf, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kindschaftsreformgesetz (KindRG) erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses auch dem volljährigen Kind die Erklärung des Anschlusses an die Namensänderung der Eltern ermöglicht wurde (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 21). Der Bundesrat hatte in seiner Empfehlung angemerkt, dass nach der Regelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 1617c BGB, wonach die Anschließungserklärung nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden könne, anschließungsinteressierte volljährige Kinder eine Namensangleichung mit ihren Eltern nur über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung herbeiführen könnten (BT-Drs 13/4988 S. 150). Dies schränke den erklärungsberechtigten Personenkreis ohne nachvollziehbaren Grund ein; bei einer Streichung der Vorschrift wäre ein aufwendiges Verwaltungsverfahren vermeidbar (BT-Drs 13/4988 S. 150). Diesen Erwägungen wurde dadurch Rechnung getragen, dass die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Begrenzung auf vor Eintritt der Volljährigkeit abgegebene Anschließungserklärungen nicht übernommen wurde (vgl. § 1617c BGB in der Fassung des KindRG vom 16.12.1997).
Die vom Oberlandesgericht Hamm für die gegenteilige Ansicht vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht worden sei, dass damit jedenfalls dem Wortlaut nach auch die Möglichkeit einer Namensanschließung des volljährigen Kindes an eine Änderung des Ehenamens der Eltern eröffnet wäre, die ihrerseits eine Grundlage ausschließlich in einer behördlichen Bewilligung nach § 3 NamÄndG habe. Weshalb dies daraus zu schließen sein soll, dass die Einbeziehung einer behördlich bewilligten Änderung des Ehenamens in den Anwendungsbereich des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Gesetzgeber zwingenden Anlass zur Änderung zumindest des Wortlautes des § 4 NamÄndG hätte geben müssen, der bis heute noch [den] Begriff „nichteheliche Kinder“ enthalte, der durch das KindRG zur umfassenden Gleichstellung ehelich und nichtehelich geborener Kinder gezielt beseitigt worden sei (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 21), ist schon nicht nachvollziehbar. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil die Darstellung zudem unzutreffend ist. Soweit in der Fassung des § 1617c BGB vom 18.07.1979 noch die Alternative enthalten war, dass sich die Änderung des Familiennamens der Person, „wenn diese eine Frau ist, auf ihre nichtehelichen minderjährigen Kinder“ erstreckt, findet sich der Begriff „nichteheliche Kinder“ in § 4 NamÄndG in der Fassung des KindRG vom 16.12.1997 mit Wirkung zum 01.07.1998 und damit bei Beschlussfassung des Oberlandesgerichts Hamm bereits seit vielen Jahren nicht mehr.
(cc) Eine nach § 1617c Abs. 2 BGB als zulässig angenommene Anschlusserklärung eines volljährigen Kindes würde auch nicht in die Kompetenzen der Verwaltungsbehörden in Namensrechtsänderungsangelegenheiten eingreifen. Denn in Bezug auf volljährige Kinder besteht - wie ausgeführt - bereits keine Kompetenz bzw. Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsbehörde, sofern kein eigener Antrag auf Namensänderung gemäß § 3 NamÄndG gestellt wird. Ferner räumen auch die Vertreter der sogenannten öffentlich-rechtlichen Lösung ein, dass ein behördlicher Verwaltungsakt, der das Namensanschließungsrecht eines volljährigen Kindes ausschließen würde, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte, die nicht aus § 4 NamÄndG abgeleitet werden könne, weil diese Vorschrift sich in ihrem dargestellten systematischen Zusammenhang bewusst auf betroffene minderjährige Kinder beschränke (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13, juris Rn. 23).
(dd) Der Senat teilt die Ansicht, dass es angemessen ist, die Entscheidung über die Namensfolge gemäß § 1617c BGB allein in die Hände des volljährigen Kindes zu legen (so auch Staudinger-Lugani, BGB, Neubearb. 2020, § 1617c juris Rn. 35). Soweit die Gegenansicht u.a. auf die Stellungnahme des Fachausschusses aus dem Jahr 2001 (Fachausschuss-Nr. 3568, StAZ 2001, 21) verweist, hat der Fachausschuss an der dort mitgeteilten Ansicht nach erneuter Prüfung nicht festgehalten und spricht sich inzwischen mit ausführlicher Begründung ausdrücklich dafür aus, dass sich das volljährige Kind auch im Falle einer behördlichen Namensänderung seiner Eltern zivilrechtlich durch Erklärung gegenüber dem Standesamt anschließen kann (Fachausschuss-Nr. 3975, StAZ 2013, 93 ff.). Der Fachausschuss verweist in seiner Stellungnahme insbesondere darauf, dass sich eine Sperrwirkung des § 4 NamÄndG gegenüber § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB weder mit dem Wortlaut noch dem Schutzzweck des § 4 NamÄndG begründen lasse: Durch § 4 NamÄndG solle im Interesse der Namenskontinuität des Kindes lediglich verhindert werden, dass das Kind automatisch an einer Namensänderung seiner Eltern teilnimmt, weshalb die Namensänderungsbehörde im Interesse des Kindeswohls im Einzelfall von einer Namenserstreckung absehen können solle. Bei einem volljährigen und geschäftsfähigen Kind sei es aber nicht erforderlich, den Zweck des Kindeswohls durch die Namensänderungsbehörde als Sachwalterin der Kindesinteressen zu verwirklichen (Fachausschuss-Nr. 3975, aaO, S. 94). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
(ee) Gegen eine Sperrwirkung des § 4 NamÄndG gegenüber § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB im Falle des Anschließungsbegehrens eines volljährigen Kindes spricht aus Sicht des Senats nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der dargestellten gegenläufigen Ansichten im Rahmen der zum 1. Mai 2025 in Kraft getretenen
Namensrechtsreform keine Klarstellung dahingehend vorgenommen hat, dass § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB im Falle einer behördlichen Änderung des Ehenamens der Eltern keine Anwendung finde. Da der Gesetzgeber diese naheliegende Möglichkeit nicht genutzt hat und § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB weiterhin nicht danach differenziert, ob eine Änderung des Ehenamens auf bürgerlich-rechtlichen Erklärungen oder auf einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung beruht, geht der Senat davon aus, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, eine Anschlusserklärung des Kindes gemäß § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB in allen Fällen einer Änderung des zum Geburtsnamen des Kindes gewordenen Ehenamens seiner Eltern zu ermöglichen.
cc) Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Anschließung an die Namensänderung ist vorliegend auch nicht aufgrund der Klarstellung in der Urkunde ausgeschlossen, wonach sich die Namensänderung nur auf die dort aufgeführten Personen erstreckt (vgl. Bl. 8 AG-Akte).
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann aus der Klarstellung lediglich geschlossen werden, dass keine Person vorhanden ist, auf die sich die Änderung des Familiennamens gemäß § 4 NamÄndG erstreckt. Wie schon ausgeführt, kommt eine Erstreckung der Namensänderung nach § 4 NamÄndG für minderjährige Kinder in Betracht. Volljährige Kinder fallen nicht unter die Vorschrift des § 4 NamÄndG, da sie nicht mehr unter elterlicher Sorge stehen (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl. 2019, V-906). Die Aussage, dass eine öffentlich-rechtliche Erstreckung der Namensänderung auf weitere Personen nach § 4 NamÄndG nicht erfolgt ist, steht einer Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entgegen. Insofern sehen auch die Vertreter der sogenannten öffentlich-rechtlichen Lösung die Klarstellung in der Urkunde nicht als abschließend, als sie für volljährige Kinder auf die Möglichkeit verweisen, eine eigene Namensänderung nach § 3 NamÄndG zu beantragen.
Ob ein Antrag auf Durchführung eines eigenen Namensänderungsverfahrens nach § 3 NamÄndG gegebenenfalls unzulässig wäre, weil die Anschlusserklärung nach § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB für das volljährige Kind der einfachere Weg sein dürfte, um den gewünschten Geburtsnamen zu erhalten (so Fachausschuss-Nr. 3975, StAZ 2013, 93, 95), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Die Antragstellerin hat - mit Erfolg - den einfacheren Weg gewählt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2 PStG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Beschwerdeführerin ist als Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Es entspricht angesichts der Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht billigem Ermessen, die Gerichtskosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht ebenfalls vorliegend nicht den Grundsätzen billigen Ermessens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auf den Fall der Anschließung eines volljährigen Kindes an eine behördlich bewilligte Änderung des Ehenamens seiner Eltern nach dem Namensänderungsgesetz - wie aufgezeigt (vgl. insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 W 8744/00; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 15 W 63/13 - jeweils zitiert nach juris) - umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt ist. Die Sache ist daher aus Sicht des Senats klärungsbedürftig, § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.