Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 3
Stand: 17.04.2021
Wird zitiert von 106
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.11.2021 – 11 LB 252/20Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 – 11 LA 279/21Zitiert von 4
- BVerwG, 03.02.2017 – 6 B 50/16Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als EhenamenZitiert von 10
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- BGH, 09.11.2016 – XII ZB 298/15Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der EntscheidungsbefugnisZitiert von 12
- VG Ansbach, 05.05.2023 – AN 14 K 21.01726
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 1 LA 2/26
- VG Osnabrück, 18.11.2025 – 7 A 31/24
- VG Potsdam, 14.10.2025 – VG 16 K 2093/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-1 (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-2 (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.