Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.02.2002 – 15 W 274/01
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- BGH, 14.01.2004 – XII ZB 30/02Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
- OVG NRW, 11.12.2000 – 8 A 715/00Zitiert von 5
- BGH, 16.12.2015 – XII ZB 405/13Personenstandssache: Neubestimmung des Geburtsnamens eines in die Ehe der Kindesmutter einbenannten Kindes im Rahmen der nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Kindesmutter und leiblichem VaterZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 251/23Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers nach privatautonomer Namensänderung in GroßbritannienZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 27.12.2024 – 14 W 57/22 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1617c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c#abs-1 (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1617c#abs-3 (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.