Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 61 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 691
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Nach Gewicht
- KG, 31.01.2020 – 19 W 49/19Zitiert von 5
- OLG Köln, 08.11.2016 – 2 Wx 160/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2017 – 20 W 35/16Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.06.2016 – 11 Wx 103/15Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20
- OLG Schleswig, 11.01.2023 – 9 Wx 15/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 3 W 33/25
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- OLG München, 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-2 (2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.