Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 61 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-2 (2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/61#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Wird zitiert von 774 Entscheidungen zu § 61 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 31.01.2020 – 19 W 49/19Zitiert von 5
- OLG Köln, 08.11.2016 – 2 Wx 160/16Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2017 – 20 W 35/16Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.06.2016 – 11 Wx 103/15Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.01.2023 – 9 Wx 15/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.07.2026 – 34 Wx 168/26 eHandelsregisteranmeldung: Kein Nachweis des wichtigen Grundes für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 eGrundbuchrecht: Untauglichkeit eines englischen Zwei-Zeugen-Testaments als Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 23.06.2026 – 34 Wx 134/26 eKraftloserklärung eines Sparbuchs: Örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort der kontoführenden Filiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.