Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 4
Stand: 17.04.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 08.12.2014 – 6 C 16/14Änderung des Ehenamens einer gemischt-nationalen EheZitiert von 16
- VG Gelsenkirchen, 29.08.2006 – 17 K 2109/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.