Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 3
Stand: 17.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-1 (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-2 (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
Wird zitiert von 112 Entscheidungen zu § 3 NamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 16.11.2021 – 11 LB 252/20Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 16.05.2023 – 11 LA 279/21Zitiert von 4
- BVerwG, 03.02.2017 – 6 B 50/16Bestimmung des Ehenamens; Ehedoppelnamen; Sammelnamen als EhenamenZitiert von 10
- VG Regensburg, 18.12.2024 – RN 3 K 22.1733
- BGH, 09.11.2016 – XII ZB 298/15Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern: Prüfungsumfang des Familiengerichts bei einem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der EntscheidungsbefugnisZitiert von 13
- VG Ansbach, 05.05.2023 – AN 14 K 21.01726
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 26.08.2026 – 2 WF 86/26Namensrecht: Erfordernis der Ersetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zur Namensänderung des Kindes bei Ruhen von dessen elterlicher Sorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Dortmund, 10.07.2026 – 3 O 465/25Kommanditgesellschaft: Auskunftsanspruch eines Treuhandkommanditisten auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter und Treugeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 30.01.2026 – 1 LA 2/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 NamÄndG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
09.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 322)
BGBl. 2021 I S. 322
BGBl. 2021 I S. 322 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.