Gesetze / Namensänderungsgesetz

NamÄndG

§ 3

Stand: 17.04.2021

Bund2 Fassungen106 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-1 (1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Nam%C3%84ndG/3#abs-2 (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

§ 2 § 3a