Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 49 Anweisung durch das Gericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-1 (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-2 (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 49 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Aachen, 02.09.2021 – 4 K 1205/21
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 354/22Vollziehung der begehrten Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Personenstandsverfahrens: Statthaftigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Amtshandlung; Erledigung eines Berichtigungsantrags durch Eintragung eines mütterlichen Elternteils in das Geburtenregister nach Adoption des durch die Ehegattin geborenen KindesZitiert von 3
- VGH Bayern, 09.12.2022 – 5 C 22.1569
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- AG Münster, 14.04.2021 – 22 III 34/20Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 eNachbeurkundung einer Eheschließung: Umfang der Amtsermittlungspflicht bei zweifelhafter Identität des Antragstellers; Beteiligung des anderen Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 eEhenamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach erklärtem Widerruf der Ehenamensbestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 eNamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensführung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.