Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 49 Anweisung durch das Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 269
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.02.2022 – 4 E 802/21Zitiert von 1
- BGH, 11.06.2025 – XII ZB 354/22Vollziehung der begehrten Amtshandlung des Standesamts im Laufe des gerichtlichen Personenstandsverfahrens: Statthaftigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Amtshandlung; Erledigung eines Berichtigungsantrags durch Eintragung eines mütterlichen Elternteils in das Geburtenregister nach Adoption des durch die Ehegattin geborenen KindesZitiert von 3
- VGH Bayern, 09.12.2022 – 5 C 22.1569
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2023 – 20 W 147/21Zitiert von 2
- OLG Hamm, 20.03.2014 – 15 W 163/13Zitiert von 2
- OLG Hamm, 03.11.1977 – 15 W 321/77Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 02.04.2026 – 378 III 13/26
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
269 Entscheidungen zu § 49 PStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-1 (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-2 (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.