Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 49 Anweisung durch das Gericht

Stand: 10.06.2019

Bund269 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-1 (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/49#abs-2 (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 48 § 50