Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 51 Gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-1 (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.
Wird zitiert von 294 Entscheidungen zu § 51 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 20 W 295/19
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2021 – 20 W 276/19Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 – 7 W 37/20
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 730/12Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen; Annahme eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche Partner ohne familienrechtliche BindungZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2023 – 20 W 107/22
Zuletzt entschieden
- OLG München, 14.08.2026 – 31 Wx 192/25 eNachbeurkundung einer Eheschließung: Umfang der Amtsermittlungspflicht bei zweifelhafter Identität des Antragstellers; Beteiligung des anderen Ehegatten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 eEhenamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach erklärtem Widerruf der Ehenamensbestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 25.06.2026 – 31 Wx 173/24 ePersonenstandsrecht: Anforderungen an die Berichtigung des Geburtenregisters bei geänderter lateinischer Transliteration eines ausländischen Familiennamens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.