Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 51 Gerichtliches Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 270
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – 20 W 295/19
- OLG Frankfurt am Main, 02.03.2021 – 20 W 276/19Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 – 7 W 37/20
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 730/12Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen; Annahme eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche Partner ohne familienrechtliche BindungZitiert von 9
- OLG Brandenburg, 23.02.2026 – 13 W 1/26
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2023 – 20 W 107/22
Zuletzt entschieden
- KG, 24.03.2026 – 1 W 389/25
- AG Schöneberg, 05.03.2026 – 71f III 109/25
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-1 (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.