Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 51 Gerichtliches Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund270 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-1 (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/51#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

§ 50 § 52