Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

Stand: 10.06.2019

Bund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-2 (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

§ 52 § 54