Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-2 (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 53 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 730/12Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen; Annahme eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche Partner ohne familienrechtliche BindungZitiert von 11
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 151/26 eEhenamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach erklärtem Widerruf der Ehenamensbestimmung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 15.05.2020 – 3 Wx 69/20Zitiert von 3
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 180/12(Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen)Zitiert von 23
- OLG Köln, 28.01.2026 – 26 W 20/25
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
Zuletzt entschieden
- OLG München, 05.08.2026 – 31 Wx 220/25 eNamensrecht: Keine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf der Ehenamensführung gemäß Art. 229 § 67 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 80/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 53 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.