Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
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Nach Gewicht
- BGH, 17.06.2015 – XII ZB 730/12Auslandsadoption: Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen; Annahme eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche Partner ohne familienrechtliche BindungZitiert von 9
- BGH, 19.02.2014 – XII ZB 180/12(Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des Vatersnamens nach Einbürgerung einer bulgarischen Staatsangehörigen)Zitiert von 21
- OLG Köln, 22.01.2026 – 26 W 16/25
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 80/25 (Wx)
- BGH, 25.04.2018 – XII ZB 155/17Personenstandssache: Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im Sterberegister; Zusatz zur Ortsbezeichnung bei ausländischem GeburtsortZitiert von 1
- OLG Braunschweig, 06.02.2026 – 10 W 90/25
Zuletzt entschieden
- OLG Bamberg, 16.12.2025 – 4 Wx 2/25 e
- OLG Brandenburg, 07.10.2025 – 7 W 7/25
- BGH, 01.10.2025 – XII ZB 503/23Bestimmung des Geburtsnamens durch sorgeberechtigte Eltern bei teilweise nicht nachgewiesenem FamiliennamenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-1 (1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/53#abs-2 (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.