Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 36 Allgemeiner Geschäftswert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/36#abs-1 (1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/36#abs-2 (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/36#abs-3 (3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/36#abs-4 (4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1.452 Entscheidungen zu § 36 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2023 – 20 W 158/23
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
- OLG München, 16.11.2018 – 34 Wx 222/18 Kost
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- AG Brandenburg an der Havel, 23.05.2022 – 85 XVII 45/21
- LG Arnsberg, 09.02.2024 – 5 OH 21/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.09.2026 – XII ZB 575/25Betreuungsrecht: Anforderungen an die Feststellung der Erforderlichkeit einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 19.08.2026 – XII ZB 149/26Betreuungsrecht: Voraussetzungen der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Bereitschaft zur oralen Medikamenteneinnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 10 W 47/26Landwirtschaftliches Kostenrecht: Festsetzung eines Geschäftswerts für das Ersuchen an das Grundbuchamt nach Abgabe einer negativen Hoferklärung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.