Rechtsprechung / OLG Hamm / 2.Strafsenat / 2026
OLG Hamm Beschluss vom 28.07.2026 – 2 OAus 31/26
2.Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0728.2OAUS31.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Gründe§
I.
Die polnischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in Zielona Gora vom 01.12.2025 (Aktenzeichen: II Kop 115/25) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts in Swiebodzin vom 05.10.2021 (Aktenzeichen: II K 14/18) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Mit diesem Urteil - bestätigt durch das Urteil des Bezirksgerichts in Zielona Góra vom 02.07.2024 (Aktenzeichen VII Ka 858/22) - ist der Verfolgte ausweislich der Auslieferungsunterlagen in Anwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, von der er noch zwei Jahre, neun Monate und fünfzehn Tage zu verbüßen hat.
Dem Verfolgten wird hierbei Folgendes zur Last gelegt (Bl. 18-20 d. A.):
„1. In der Zeit vom 5. Mai 2015 bis zum 6. Mai 2015 in T., M., K. und in der Ortschaft A. in der Woiwodschaft D., handelte der Beschuldigte als öffentlicher Funktionsträger - Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T., indem er seine Befugnisse überschritt und in der Absicht handelte, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei er mehrfach, in Ausführung eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes, in kurzen Zeitabständen, unter Berufung auf angebliche Einflussmöglichkeiten bei der Grenzschutzdienststelle in P. - F., deren Beamte am 5. Mai 2015 gegen 13:45 Uhr in der Ortschaft E. auf dem Gelände des Unternehmens „R.“ - Lackmischerei und Kfz-Lackier- und Karosseriebetrieb, geführt von Q. und N. O., einen aus einem Diebstahl in Deutschland stammenden Personenkraftwagen der Marke Ford Kuga aufdeckten, sowie unter Berufung auf Einflussmöglichkeiten bei der Polizeistation in K., deren Beamte die mit der Sicherstellung dieses Fahrzeugs verbundenen strafprozessualen Maßnahmen durchführten, im Gegenzug für das Versprechen eines Vermögensvorteils seitens Q. O. und B. C. erklärte, sich - ohne jedoch die Absicht zu haben, tatsächlich entsprechende Maßnahmen zu ergreifen - als Vermittler einzuschalten, um für Q. O. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Hehlerei dieses Fahrzeugs zu bewirken, nämlich des von der Polizeistation in K. geführten Ermittlungsverfahrens wegen einer Tat nach Artikel 291 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches, und anschließend, indem er ihr irriges Vertrauen hinsichtlich seiner angeblichen Absicht ausnutzte, eine für sie günstige prozessuale Entscheidung herbeizuführen, am 6. Mai 2015 von Q. O. und B. C. einen Vermögensvorteil in Höhe von 2.500 PLN annahm, wodurch er zugleich Q. O. zu einer für sie nachteiligen Vermögensverfügung in dieser Form veranlasste. -/-
2. Am 21. Juli 2015 in T. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen, indem er sich auf das Inverkehrbringen erheblicher Mengen von Betäubungsmitteln in Form von Marihuana vorbereitete, nachdem er zuvor eine Absprache mit G. H.und I. J. getroffen hatte, wonach G. H.ihm diese Betäubungsmittel liefern und I. J. sie anschließend an andere Personen weiterveräußern sollte. In Ausführung dieses Vorhabens übergab er I. J. entgeltlich 0,5 Gramm Marihuana im Wert von 15 PLN als sogenannte „Warenprobe“. -/-
3. Am 12. August 2015 in T., L. und M. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte gemeinschaftlich und in Absprache mit G. H., S. U., W. V. sowie X. V., wobei X. V. die Ausführung dieser Straftat leitete und daran mitwirkte, mit dem Ziel, W. V. eine Entschädigungsleistung aus einem Versicherungsvertrag bei der Y. für das Kraftfahrzeug der Marke Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen N01 zu verschaffen. Zu diesem Zweck verursachte er ein Ereignis, das die Grundlage für die Auszahlung einer Kfz-Versicherungsleistung bildete, indem er gegen 23:00 Uhr auf dem Parkplatz Z.-Straße in T. dieses Fahrzeug vorsätzlich beschädigte, und zwar durch Anstoß während eines Rückwärtsfahrmanövers mit dem von G. H. geführten Kraftfahrzeug der Marke Opel Movano (Abschleppfahrzeug/Ladeplattform) mit dem amtlichen Kennzeichen N02, wodurch er W. V. und X. V. dabei unterstützte, das Versicherungsunternehmen Y., handelnd Im Namen der YY., zu einer nachteiligen Vermögensverfügung zu veranlassen, indem zugunsten von W. V. am 11. September 2015 aufgrund der Schadenanzeige Nr. N03 im Schadenverfahren Nr. N04 ein Betrag von 5.100 PLN ausgezahlt wurde. Dies erfolgte, nachdem W. V. die Mitarbeiter der Y. zuvor über die tatsächlichen Umstände der Entstehung des Verkehrsschadens am 12. August 2015 getäuscht hatte.-/-
4. Am 8. und 9. Oktober 2015 in P., T. und AA. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, gemeinschaftlich und in Absprache mit G. H., zweimal, in Ausführung eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes, in kurzen Zeitabständen, indem er Betäubungsmittel in Form von Marihuana in erheblicher Gesamtmenge von 102,876 Gramm zum Zwecke der weiteren Verbreitung in den Verkehr brachte, und zwar auf folgende Weise: am 8. Oktober 2015 übergab er dieses Betäubungsmittel in einer Menge von 1,556 Gramm, und am 9. Oktober 2015 in einer Menge von 101,320 Gramm an zwei weitere festgestellte Personen, wobei er von diesen im Gegenzug einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 PLN erhielt.-/-
5. Am 15. Oktober 2015 in T. sowie zwischen den Ortschaften BB. und CC. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte als öffentlicher Funktionsträger - Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T., gemeinschaftlich und in Absprache mit dem öffentlichen Funktionsträger, Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T., DD. EE., indem er seine Befugnisse überschritt und dadurch zum Nachteil des öffentlichen Interesses handelte, in der Absicht, sich einen Vermögens- und persönlichen Vorteil zu verschaffen. Nach der zuvor ordnungsgemäßen prozessualen Durchführung der Tatortbesichtigung des Fundortes von 11 Pflanzen nicht-faseriger Cannabispflanzen, gelegen in einem Waldgebiet etwa 1 Kilometer von der Ortschaft BB. entfernt, sowie nach deren Sicherstellung durch Abschneiden, transportierte er diese anschließend im Kofferraum eines Dienstfahrzeugs der Marke Ford Mondeo zur Kreispolizeidienststelle in T.. Noch vor Erreichen der Ortschaft CC., nach vorheriger Absprache mit DD. EE. über die Herstellung einer erheblichen Menge eines Betäubungsmittels in Form von Marihuana, entwendete er einen Teil der sichergestellten nicht-faserigen Cannabispflanzen, bestehend aus Blüten, Blättern und Stängeln in nicht festgestellter Menge, indem er diese in eine Kunststofftragetasche füllte. Anschließend transportierte er diese Tasche samt Inhalt zum Wohnort von DD. EE. in der Ortschaft CC., wo gemäß der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung die entwendeten Cannabispflanzen getrocknet werden sollten, um daraus ein zum Gebrauch geeignetes Betäubungsmittel zu gewinnen. Die verbleibenden Pflanzen im Kofferraum brachte er zur Kreispolizeidienststelle in T., wo sie Gegenstand weiterer strafprozessualer Maßnahmen im Verfahren mit dem Aktenzeichen N05 waren, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass aus Ihnen etwa 1412,55 Gramm eines gebrauchsfertigen Betäubungsmittels hätten gewonnen werden können.-/-
6. In der Zeit vom 7. Dezember 2014 bis zum 5. Januar 2016 in der Ortschaft FF. sowie in T. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte als öffentlicher Funktionsträger - Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T., zum Nachteil des öffentlichen Interesses, in Ausführung eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes, in kurzen Zeitabständen, indem er seinen dienstlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Erstellung der strafprozessualen Dokumentation nicht nachkam, betreffend die Festnahme von GG. HH. um 20:20 Uhr in der Ortschaft FF., der verdächtigt wurde, an diesem Tag im Besitz einer verbotenen Substanz in Form von getrocknetem Pflanzenmaterial der indischen Hanfpflanze (Marihuana) gewesen zu sein. Dies geschah auf folgende Weise: Obwohl er gemeinsam mit DD. EE. Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T. während der Durchsuchung der Wohnung von GG. HH. in der Ortschaft FF. eine Wasserpfeife aus Kunststoff mit einem metallenen Mundstück, grünfarbig, mit einer Länge von 21 cm und einem Durchmesser von 4 cm, sicherstellte, die als Beweismittel in dem Verfahren hätte dienen können, da sie auf die Begehung von Straftaten des Besitzes von Betäubungsmitteln in Form von Marihuana vor deren Konsum unter Verwendung dieser Wasserpfeife hindeutete, fertigte und unterzeichnete er ein Protokoll dieser Maßnahme, in dem festgehalten wurde, dass während der Durchsuchung „keine Gegenstände gefunden wurden, die als Beweismittel in der Sache oder als Beweis einer anderen Straftat dienen könnten", und bestätigte damit wissentlich eine Unwahrheit hinsichtlich eines rechtlich erheblichen Umstands im von der Kreispolizeidienststelle in T. gegen GG. HH. geführten Ermittlungsverfahren wegen einer Tat nach Artikel 62 Absatz 3 des Drogenbekämpfungsgesetzes, beaufsichtigt von der Staatsanwaltschaft Świebodzin unter dem Aktenzeichen 1 Ds. 1105/15. Anschließend, nach dem Transport dieser Wasserpfeife zur Kreispolizeidienststelle in T., übergab er sie nicht als Beweisstück in diesem Verfahren, sondern bewahrte sie in seinem Schreibtisch bis zu seiner Festnahme am 5. Januar 2016 auf, wodurch er das gegen GG. HH. geführte Verfahren behinderte, insbesondere indem er ihm dabei half, sich der strafrechtlichen Verantwortung wegen des Besitzes weiterer Betäubungsmittel in Form von Marihuana zu entziehen, die er - abgesehen von den am 7. Dezember 2015 sichergestellten Substanzen - zuvor unter Verwendung der genannten Wasserpfeife konsumiert haben konnte.-/-
7. In der Zeit ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt im August 2015, spätestens jedoch vom 21. August 2015 bis zum 31. August 2015, in T. sowie in der Ortschaft L. in der Woiwodschaft D. handelte der Beschuldigte als öffentlicher Funktionsträger - Polizeihauptmeister (Aspirant) der Kreispolizeidienststelle in T., zum Nachteil des öffentlichen Interesses, in Ausführung eines zuvor gefassten Gesamtvorsatzes, in kurzen Zeitabständen, indem er mehrfach seine Befugnisse überschritt und seine dienstlichen Pflichten verletzte, und zwar auf folgende Weise: Er informierte G. H. über behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den von der Polizeistation in K. unter dem Aktenzeichen N06 geführten Ermittlungen wegen Kraftfahrzeugdiebstählen, deren Mittäter II. JJ. war, und die von der Staatsanwaltschaft Świebodzin unter dem Aktenzeichen 3 Ds. 463/15 beaufsichtigt wurden. Darüber hinaus wies er II. JJ. an, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, und obwohl er dessen Aufenthaltsort kannte und wusste, dass II. JJ. zur Fahndung ausgeschrieben war, unterließ er dessen Festnahme, wodurch er II. JJ. bei der Entziehung von strafrechtlicher Verantwortung unterstützte und zugleich das gegen ihn geführte Strafverfahren behinderte.-/-“
Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 28.01.2026 (Bl. 40-41 d. A.) ergänzende Auskünfte zum Gegenstand und Gang des zweitinstanzlichen Verfahrens erteilt, wonach der Verfolgte unter der zuvor von ihm angegebenen Adresse ebenso wie zu früheren Terminen im Februar und September Jahr 2023 nicht zu den der Entscheidung des Berufungsgerichts vorhergehenden Verhandlungsterminen vom 16.01.2024 und vom 18.06.2024 geladen werden konnte, an denen sein Wahlverteidiger hingegen (im Unterschied zu dem Verkündungstermin vom 02.07.2024) teilgenommen hat.
II.
Der Verfolgte ist am 10.03.2026 in KK. festgenommen worden.
Bei seiner am selben Tag durchgeführten Anhörung vor dem Amtsgericht Hamm (Bl. 96-101 d. A.) hat er zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, im Jahre 2022 in Polen seine Stelle bei der Polizei verloren zu haben und nach Deutschland gekommen zu sein, um hier ein neues Leben anzufangen. Nachdem er ein halbes Jahr bei PP. in LL. gearbeitet habe, sei er zunächst nach MM. gezogen und habe dort als LKW-Fahrer gearbeitet. Nach einem kurzen Aufenthalt in NN. sei er nach OO. gekommen und habe zunächst in QQ. gearbeitet. Am 01.06.2025 habe er einen schweren Herzinfarkt erlitten und sich für vier Monate in Behandlung begeben müssen. Im Oktober oder November 2025 sei er zu seiner Arbeitsstelle als TT.-Lieferant zurückgekehrt, habe jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nur einen Monat gearbeitet. Anschließend habe er zwei Monate als Bauhelfer bei einer Firma in RR. gearbeitet und danach noch für kurze Zeit bei einem Subunternehmen der UU.. Am Tag der Festnahme habe er einen Arbeitsvertrag bei der Firma VV. unterschreiben wollen, was durch seine Festnahme verhindert worden sei. Er sei geschieden und habe zwei Kinder, die in Polen lebten. In Deutschland habe er keine Verwandten.
Zur Sache hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Er habe von der Verurteilung in Polen bis vor einigen Wochen keine Kenntnis gehabt und habe von dieser erst im Rahmen eines Bewerbungsverfahren von einer Firma erfahren. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn in Polen ein Verfahren geführt worden sei.
Der Verfolgte hat sich weder mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts vom 06.01.2026 (Bl. 11-12 d. A.) ist am 13.06.2023 eine Ummeldung des Verfolgten von WW. nach OO. erfolgt.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 17.03.2026 (Bl. 167-172 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 08.04.2026 (Bl. 262 d. A.) hat Rechtsanwalt XX. ausgeführt, dass der Verfolgte seiner Auslieferung aufgrund der Gefahr widerspreche, dass er im polnischen Strafvollzug menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sein werde, wodurch seine Gesundheit und sein Leben gefährdet würden. Physische und psychische Misshandlungen und sogar Folterungen von Inhaftierten durch Vollzugsbedienstete sowie weitere systemische Missstände im polnischen Strafvollzug seien - insofern nimmt der Beistand Bezug auf sein Vorbringen in den anderweitigen Verfahren III-2 OAus 156/25 (= 4 AuslA 244/25 GStA Hamm) und III-2 OAus 256-260/25 (4 AuslA 407/25, 410/25, 412-414/25 GStA Hamm) - in zahlreichen Besuchsberichten der Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT), einer Arbeitsgruppe des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte, dargelegt.
In dem Verfahren III-2 OAus 256-260/25 hat der Senat zur Überprüfung von Anhaltspunkten für systematische Mängel in den von der KMPT besuchten Haftanstalten die - bis zum 11.05.2026 erfolgte und dem Senat vorgelegte - Übersetzung von insgesamt 40 online zugänglichen KMPT-Berichte zu den seit 2022 besuchten polnischen Haftanstalten zuzüglich 13 diesbezüglicher, ebenfalls online zugänglicher Stellungnahmen einzelner Haftanstalten durch Übersetzungsbüros veranlasst.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 12.05.2026 (Bl. 398-406 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Hierbei hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass die Auswertung der dem Senat sukzessive übermittelten Übersetzungen der KMPT-Berichte und diesbezüglichen Stellungnahmen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gänzlich abgeschlossen war und vor einer Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung rechtliches Gehör zu gewähren sein werde.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2026 (Bl. 469-470 d. A.) hat Rechtsanwalt XX. darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 13.05.2026 - 1 OAus 10/26 - (juris) auf Grundlage des dortigen, ebenfalls auf KMPT-Berichte gestützten Vortrags dieses Beistandes in dem dortigen Verfahren die Auslieferung für unzulässig erklärt habe. Sollte der hiesige Senat - so die Auffassung des Beistandes - von den Feststellungen des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zum Vorliegen systemischer Mängel im polnischen Strafvollzug und dazu abweichen, dass insofern die Herausnahme einzelner Haftanstalten (in welchen der Verfolgte nicht inhaftiert werden dürfe) nicht ausreichend sei, sei das Verfahren gemäß § 42 IRG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 01.07.2026 (Bl. 588-591 d. A.) beantragt, die Auslieferung mit der im obigen Tenor ausgeführten Maßgabe für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Mit hiesiger Verfügung vom 02.07.2026 (Bl. 620 d. A.) ist dem Verfolgten bzw. seinen Beiständen insofern Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.07.2026 (auf Antrag von Rechtsanwalt XX. nachträglich verlängert bis zum 25.07.2026) gegeben worden; hierbei hat der Senat auf den in dem vorgenannten Verfahren III-2 OAus 256-260/25 ergangenen und zwischenzeitlich veröffentlichten Senatsbeschluss vom 16.06.2026 hingewiesen und zudem Abschriften des im selben Verfahren erfolgten weiteren Senatsbeschlusses vom 25.06.2026 beigefügt.
Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2026 (Bl. 627 d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2026 hat Rechtsanwalt XX. zu dem Antrag Stellung genommen (Bl. 748 ff. d. A.). Er hat eine teilweise fehlende Strafbarkeit und Verjährung im Hinblick auf die Taten zu Ziffer 2 und 4 des Europäischen Haftbefehls geltend gemacht. Ferner hat er unter Verweis auf das Verfahren III-2 OAus 256-260/25 ausgeführt, dass die Republik Polen Zusicherungen mit Schreiben des Justizministeriums vom 17.03.2026 hinsichtlich der Unterbringung in einer konkreten Justizvollzugsanstalt abgelehnt hat. Mithin bestehe keine Gewähr, dass der Verfolgte in den vom Senat benannten Einrichtungen untergebracht werde. Er hat zudem - wie auch schon im Verfahren III-2 OAus 256-260/25 - auf eine Verfügung des OLG Köln vom 08.06.2026 in dem Verfahren III-3 OAus 6/26 über die Auslieferung eines Verfolgten nach Polen, Bezug genommen. Nach dieser Verfügung hat das OLG Köln unter anderem die Benennung konkreter Haftanstalten für Straf- und Untersuchungshaft für erforderlich gehalten und insoweit auf die aus seiner Sicht erforderliche Benennung konkreter Haftanstalten durch die polnischen Behörden verwiesen. Unter Verweis auf die mit Beschluss vom 25.06.2026 erfolgte Herausnahme der Haftanstalt Czarne aus der Liste der Haftanstalten, führt er aus, dass eine verlässliche Aufklärung der zu erwartenden Haftbedingungen anhand der KMPT-Berichte nicht gewährleistet sei. Zudem ist er der Ansicht, dass der Verfolgte aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei in der Haft besonders gefährdet sei. Daher seien konkrete Informationen zu weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.07.2026 nebst Anlagen Bezug genommen.
III.
Da der Verfolgte sich nicht mit seiner vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung veranlasst, § 29 Abs. 1 IRG.
Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig.
1. Der Verfolgte ist ausschließlich polnischer Staatsangehöriger.
2. Der Europäische Haftbefehl entspricht den Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1-6 IRG.
3. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 81 Nr. 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten sind sowohl nach Art. 231, 230, 239, 271, 286, 298, 56, 54 des polnischen Strafgesetzbuches (Bl. 21 d. A.) als auch - wobei die polnischen Behörden ohnehin nachvollziehbar auf das Vorliegen von Katalogtaten im Sinne des § 81 Nr. 4 IRG hingewiesen haben - nach deutschem Recht jedenfalls als Strafvereitelung im Amt, Falschbeurkundung im Amt, Bestechlichkeit, Betrug und unerlaubtes Handeltreiben mit Cannabis nach §§ 258a Abs. 1, 332, 348 Abs. 1, 263 Abs. 1 StGB, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 KCanG strafbar. Dies gilt - entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 27.07.2026 - auch für die Tat zu Ziffer 4 des Europäischen Haftbefehls.
Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe beträgt auch mehr als vier Monate.
Vollstreckungsverjährung tritt nach polnischem Recht frühestens am 02.07.2039 ein. Es steht der Zulässigkeit der Auslieferung hinsichtlich der dem Verfolgten unter Ziff. 2 und 4 des Europäischen Haftbefehls zur Last gelegten Taten auch nicht entgegen, dass insofern gemäß §§ 9 Nr. 2 IRG, 6 Nr. 4 StGB die Verjährung auch nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Denn diesbezüglich ist auf den nach dem StGB zu bestimmenden Eintritt der Strafvollstreckungsverjährung mit der Maßgabe abzustellen, dass der Fristenlauf erst mit der Rechtskraft des Erkenntnisses des ersuchenden Staates, vorliegend also erst am 02.07.2024 begonnen hat (vgl. Burchard/Vogel in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 89. Lieferung, 5/2009, § 9 IRG, Rn. 71; Kubiciel in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 9 IRG Rn. 98, jew. m. w. N.). Strafvollstreckungsverjährung tritt mithin auch nach deutschem Recht gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB erst im Jahr 2034 ein. Soweit die Taten zu Ziffer 2 und 4 bereits vor Erlass des Urteils verjährt gewesen sein könnten - was angesichts der Aburteilung bereits im Jahr 2021 und damit anzunehmender bereits vorher erfolgter Unterbrechungstatbestände nicht anzunehmen ist -, wäre dies unerheblich. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung schließt nur die Auslieferung zur Verfolgung, jedoch nicht die Auslieferung zur Vollstreckung aus. Für letztere ist lediglich auf den Eintritt der Strafvollstreckungsverjährung abzustellen (vgl. Kubiciel a. a. O. unter Verweis auf BT-Drs. 9/1338, 44).
4. Ferner bestehen keine Auslieferungshindernisse im Sinne des § 83 IRG. Zwar ist davon auszugehen, dass der Verfolgte zu der dem - nach Lage der Akten vorliegend maßgeblichen - Berufungsurteil vom 02.07.2024 zugrundeliegenden Verhandlung nicht im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG persönlich erschienen ist. Es liegt jedoch der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG vor. Denn nach den Auskünften der polnischen Behörden und den eigenen Angaben des Verfolgten zu seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2022 ist davon auszugehen, dass der Verfolgte, der am mit Urteil vom 05.10.2021 abgeschlossenen erstinstanzlichen Verfahren noch persönlich teilgenommen hatte, aufgrund seiner Ausreise aus Polen im anschließenden Berufungsverfahren - dem er sich augenscheinlich durch Flucht entzogen hat - nicht mehr persönlich zu Terminen geladen werden konnte. Auch ist an dem Berufungsverfahren nach Mitteilung der polnischen Behörden ein (Wahl-)Verteidiger beteiligt gewesen, der diese Verteidigung durch Teilnahme an den Verhandlungsterminen auch tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. Meyer in: Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83 IRG Rn. 918 m.w.N.).
5. Auch besteht insbesondere im Hinblick auf die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen im Ergebnis und mit der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Maßgabe kein durchgreifendes Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG.
a. Zwar ist der Senat - wie im Beschluss vom 16.06.2026 (III-2 OAus 256-260/25) im Einzelnen ausgeführt, auf den die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich hingewiesen worden sind und auf den hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - nach der Auswertung insbesondere der übersetzten Inspektionsberichte der dem polnischen Beauftragten für Bürgerrechte zugeordneten KMPT zu dem Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel im polnischen Strafvollzug vorliegen. Zugleich hat der Senat aber festgestellt, dass der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung eines Verfolgten (diese konkrete Prüfung hat sich in dem vorgenannten Beschluss vornehmlich auf die Situation männlicher Untersuchungs- und Strafgefangener bezogen) nach seiner Überstellung nach Polen gegenwärtig dadurch hinreichend begegnet werden kann, dass die Bewilligung der Auslieferung eines solchen Verfolgten mit der Maßgabe erfolgt, dass seine Inhaftierung allein in den vom Senat konkret bezeichneten Haftanstalten erfolgt, in denen aufgrund der Berichterstattung der KMPT von menschenrechtskonformen Haftbedingungen für den Verfolgten ausgegangen werden kann.
Diese aktuelle und mit dem weiteren, den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenfalls bekannt gemachten Senatsbeschluss vom 25.06.2026 hinsichtlich einer der noch im Beschluss vom 16.06.2026 benannten Haftanstalten modifizierte Rechtsprechung des Senats findet mangels zwischenzeitlicher anderweitiger Erkenntnisse auch im vorliegenden Verfahren Anwendung mit der Folge, dass es auch für den Verfolgten dieses Verfahrens ausreichend, aber auch erforderlich erscheint, die Bewilligung der Auslieferung mit der vorgenannten und im obigen Tenor näher bezeichneten Maßgabe zu versehen.
Zu einer abweichenden Handhabung bestand vorliegend auch im Hinblick darauf keine Veranlassung, dass die Auslieferung des Verfolgten hier allein zur Strafvollstreckung und nicht auch (wie in dem Verfahren III-2 OAus 256-260/25) zur Strafverfolgung erfolgen soll. Allerdings ist dem Senat aufgrund der entsprechenden KMPT-Berichte bekannt, dass in der Hauptstelle der Haftanstalt Krakau (anders als in ihrer Außenstelle Nowa Huta), der Außenstelle Torun der Strafvollzugsanstalt Inowroclaw und der Untersuchungshaftanstalt Myslowice im Zeitpunkt der jeweiligen KMPT-Inspektion allein Untersuchungshaft vollzogen worden ist. Da es für den Senat jedoch vor allem maßgeblich ist, dass auch in diesen Einrichtungen auf Grundlage belastbarer Erkenntnisse von menschenrechtskonformen Haftbedingungen ausgegangen werden kann, und ihm kein Vorgriff auf etwaige Änderungen der den polnischen Behörden zukommenden Zuordnung der Haftplätze für Untersuchungs- und Strafhaft obliegt, bestand vorliegend keine Veranlassung, die vorgenannten Haftanstalten von vornherein aus der Zusammenstellung der insofern keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnenden Haftanstalten herauszunehmen.
b. Da dieser Rechtsprechung des Senats die - soweit anhand diesbezüglicher Veröffentlichungen ersichtlich: erstmals - vollständig vorliegende Übersetzung sämtlicher von der KMPT seit 2022 veröffentlichten Berichte zu den von ihr inspizierten Haftanstalten (und auch von deren Stellungnahmen) zugrunde gelegt worden ist, die dem Senat insbesondere die konkrete Bewertung und Benennung der aus seiner Sicht mit der erforderlichen Gewissheit menschenrechtskonforme Haftbedingungen gewährleistenden Haftanstalten ermöglicht hat, bestand für den Senat auch keine Veranlassung für das vom Beistand Rechtsanwalt XX. hilfsweise beantragte Vorgehen nach § 42 IRG, auch wenn das Oberlandesgericht Schleswig mit Beschluss vom 13.05.2026 - 1 OAus 10/26 - in Anwendung derselben rechtlichen Maßstäbe, aber auf teilweise abweichender tatsächlicher Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Auslieferung des dortigen Verfolgten wegen des Verdachts auf systemische Mängel im Haftvollzug der Republik Polen mit der Folge nicht menschenrechtskonformer Haftbedingungen unzulässig sei.
Im Ergebnis nichts anderes gilt im Hinblick auf die von Rechtsanwalt XX. im Verfahren III-2 OAus 256-260/25 und nunmehr zum Teil auch im hiesigen Verfahren angeführte Handhabung bei den Oberlandesgerichten Köln und Düsseldorf: Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.06.2026 - III-4 OAus 2/26 - (Bl. 4200-4207 d. A. III-2 OAus 256-260/25) zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 42 IRG liegen ausdrücklich (lediglich) die Übersetzungen zu einzelnen KMPT-Berichten zugrunde. Dem Schreiben des Oberlandesgerichts Köln vom 08.06.2026 - III-3 OAus 6/26 - (Bl. 4295-4300 d. A. III-2 OAus 256-260/25), dass die Auslieferung eines dortigen Verfolgten aufgeschoben bleibe, da die polnischen Behörden zwar mitgeteilt hätten, in welcher Anstalt er im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung der Untersuchungshaft untergebracht würde, jedoch noch Auskünfte zu der Justizvollzugsanstalt fehlten, in welcher eine etwaige Strafhaft zu verbüßen wäre, und die polnischen Behörden zudem nähere Auskünfte und Zusicherungen hinsichtlich der jeweiligen konkreten Haftbedingungen zu bitten seien, lässt nicht erkennen, dass das Oberlandesgericht Köln bereits in einer abschließenden Entscheidung in Kenntnis der Übersetzung sämtlicher aktuell veröffentlichter KMPT-Berichte und diesbezüglicher Stellungnahmen einzelner Haftanstalten in entscheidungserheblicher Weise zu einer anderweitigen Bewertung der rechtlichen Konsequenzen für den Auslieferungsverkehr mit Polen gelangt ist als der Senat bei seiner Entscheidung vom 16.06.2026.
Soweit Rechtsanwalt XX. im Schriftsatz vom 27.07.2026 erläutert, dass insbesondere vor dem Hintergrund des Schreibens des polnischen Justizministeriums vom 17.03.2026 keine Gewähr dafür bestehe, dass der Verfolgte in den vom Senat benannten Einrichtungen untergebracht werde und es letztlich für erforderlich hält, dass seitens der polnischen Behörden konkrete Haftanstalten benannt werden, in denen die Strafvollstreckung erfolgt, verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.06.2026 in der Sache III-2 OAus 256-260/25. Bereits dort ist der Senat - auch unter Berücksichtigung des Schreibens des polnischen Justizministeriums vom 17.03.2026 -, davon ausgegangen, dass im Verkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig zu erwarten ist, dass in die Bewilligungsentscheidung aufzunehmende Bedingungen von dem ersuchenden Staat eingehalten werden, da mit diesem im Falle der Übergabe bzw. Übernahme des Verfolgten ein völkerrechtlicher Vertrag zustande kommt, an welchen sich dieser regelmäßig halten wird und dass von dieser Erwartung auch im Auslieferungsverkehr mit Polen weiterhin auszugehen ist (vgl. vgl. Senatsbeschluss vom 16.06.2026, III-2 OAus 256-260/25 m. w. N.). Im Übrigen hindert die vom Senat getroffene Entscheidung die polnische Vollzugskommission auch nicht, über die Zuweisung des Verfolgten in eine bestimmte Vollzugseinrichtung zu entscheiden; lediglich deren Auswahlermessen wird eingeschränkt.
Die Ansicht des Beistandes, die Herausnahme der JVA Czarne aus der Liste der Haftanstalten mit Beschluss vom 25.06.2026, zeige, dass mit der bloßen Bezugnahme auf die KMPT-Berichte eine verlässliche Aufklärung der Haftbedingungen nicht gewährleistet werden könne, teilt der Senat nicht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.06.2026 Bezug genommen, welche sich zudem nicht allein in der Bezugnahme auf die Berichte erschöpfen, sondern eine konkrete Auseinandersetzung in jedem Einzelfall enthalten. Auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beistandes hierzu im Verfahren III-2 OAus 256-260/25 haben sich für den Senat keine belastbaren Erkenntnisse dahingehend ergeben, dass sich die Bedingungen in den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Anstalten seit den durchgeführten Inspektionen derart verändert haben, dass die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung nach Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während seiner Inhaftierung erfahren wird, nicht mehr auszuschließen ist bzw. dieser nicht mit der tenorierten Einschränkung hinreichend begegnet werden kann.
Zu einer weiteren Aufklärung im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Verfolgten als Polizeibeamter sieht sich der Senat nicht veranlasst.
Der Verfolgte ist zwar unter anderem wegen Straftaten verurteilt worden, welche er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Polizeibeamter begangen hat. Diese waren jedoch nicht derart mit seiner Tätigkeit verknüpft, dass dadurch über das normale Maß der Verärgerung von Opfern von Straftaten generell, mit Repressalien zu rechnen wäre. Insbesondere hat der Verfolgte sich nicht wegen unrechtmäßiger Gewaltanwendung gegenüber Verdächtigen oder Beschuldigten strafbar gemacht. Seine Taten im Rahmen des Polizeidienstes beschränkten sich - soweit Verdächtige oder Beschuldigte konkret geschädigt wurden - vielmehr auf den Vorwurf der Bestechlichkeit (Ziffer 1 des Europäischen Haftbefehls). In den Fällen Ziffern 5, 6 und 7 des Europäischen Haftbefehls gereichten seine strafbaren Handlungen den Verdächtigen bzw. Beschuldigten von Straftaten (vermutlich) zum Vorteil. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einstufung als Repräsentant des Staates und eine damit (vermeintlich) einhergehende erhöhte Gefährdung fernliegend. Eine über das zu erwartende Maß von Vorurteilen und Ablehnung - welche Mitglieder von Exekutive und Judikative, aber auch weitere Gefangene, denen spezifische Delikte, insbesondere im Bereich der Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern vorgeworfen werden, im Vollzug zu erwarten haben - hinausgehende Gefährdung ist auch im Übrigen nicht erkennbar. Sollten sich während des Vollzugs Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung ergeben, ist angesichts der im Beschluss vom 16.06.2026 geschilderten Haftbedingungen in den zu Ziffer 1 genannten Haftanstalten, zu erwarten, dass hierauf seitens der Haftanstalten reagiert werden würde.
6. Schließlich ist auch kein Bewilligungshindernis geltend zu machen. Insbesondere hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass schon den eigenen Angaben des Verfolgten im Rahmen der im Übrigen mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführten gerichtlichen Anhörung keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen solchen Aufenthalt des Verfolgten im Bundesgebiet zu entnehmen sind, der ein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland im Sinne von § 83 b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu begründen geeignet sein könnte.