Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83#abs-2 (2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83#abs-3 (3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83#abs-4 (4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.
Wird zitiert von 168 Entscheidungen zu § 83 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2012 – 4 ARs 5/12Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung: Zulässigkeit bei Möglichkeit einer Begnadigung im Falle der zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe
- OLG Bremen, 18.06.2020 – 1 Ausl. A 5/20
- KG, 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17)
- OLG Düsseldorf, 10.08.2011 – III-3 Ausl 28/11
- OLG Brandenburg, 16.08.2022 – 2 AR 32/22 (S)
- KG, 14.06.2022 – (4) 151 AuslA 147/21 (151/21)
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.07.2026 – 2 OAus 31/26Auslieferungsverkehr mit Polen: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung trotz systemischer Mängel im Strafvollzug bei Beschränkung auf bestimmte Haftanstalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Hamm, 02.06.2026 – 2 OAus 72/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.