Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 14/21Zulässigkeit einer Vorlagefrage bei Erledigung des zugrunde liegenden Rechtshilfeverfahrens
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 13/21Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der GeneralstaatsanwaltschaftZitiert von 6
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 1
- BGH, 16.01.2025 – 4 ARs 11/24Auslieferung eines Ukrainers zur Strafverfolgung an die Ukraine trotz Kriegsdienstverweigerung und Möglichkeit der Einziehung zum MilitärdienstZitiert von 4
- OLG Dresden, 09.08.2024 – OAus 174/24
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 2/21Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis einer drittbetroffenen juristischen Person bei einem Herausgabeersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde auf Grund einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Dresden, 01.11.2023 – 1 AR 119/22
- OLG Celle, 07.05.2021 – 2 AR (Ausl) 26/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/42#abs-1 (1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/42#abs-2 (2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/42#abs-3 (3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.