Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 83b Bewilligungshindernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 183
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 11.05.2023 – 1 Ausl 23/23
- BVerfG, 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04Europäisches Haftbefehlsgesetz: Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BVerfG, 19.05.2022 – 2 BvR 1110/21Stattgebender Kammerbeschluss: Zulässigerklärung einer Überstellung zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik trotz Strafklageverbrauchs infolge einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verletzt Art 50 EUGrdRCh (Doppelbestrafungsverbot) - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
- BVerfG, 28.10.2009 – 2 BvR 2236/09Zitiert von 7
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 13/21Auslieferungsverfahren auf Grund eines Europäischen Haftbefehls: Zuständigkeit des OLG zur Entscheidung über die Unzulässigerklärung der Auslieferung auf Antrag der GeneralstaatsanwaltschaftZitiert von 6
- OLG Brandenburg, 04.06.2020 – 1 AR 10/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
- OLG Hamm, 09.10.2025 – 2 Ws 40/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83b IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83b#abs-1 (1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83b#abs-2 (2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.