Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 197
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.03.2010 – 2 BvR 334/10Nichtannahmebeschluss: Zur Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit gem § 3 Abs 1 IRG im Falle der Auslieferung einer Person mit kanadischer und libanesischer Staatsangehörigkeit an die USA wegen Bestechung irakischer Amtsträger - Auslieferung kein von Art 103 Abs 2 GG beschränkter Akt der StrafrechtspflegeZitiert von 1
- OLG Celle, 16.12.2016 – 1 AR (Ausl) 89/16
- KG, 01.11.2018 – 1 VAs 6/18
- OLG Brandenburg, 03.08.2023 – 2 OAus 9/23Zitiert von 1
- BVerfG, 05.11.2003 – 2 BvR 1243/03Verneinung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach niemand in den ersuchenden Staat ausgeliefert werden darf, der mit LIst aus seinem Heimatstaat in den ersuchten Staat gelockt worden istZitiert von 17
- BVerfG, 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Hamm, 02.06.2026 – 2 OAus 72/26
- OLG Köln, 21.01.2026 – 3 OAus 144/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/3#abs-1 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/3#abs-2 (2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/3#abs-3 (3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.