Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.09.2009 – 2 BvR 1826/09Zitiert von 7
- BGH, 18.02.2010 – 4 ARs 16/09Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen bei verjährungsunterbrechender Handlung im AuslandZitiert von 1
- OLG Dresden, 01.11.2023 – 1 AR 119/22
- BGH, 15.04.2008 – 4 ARs 22/07Zitiert von 4
- OLG Celle, 07.05.2021 – 2 AR (Ausl) 26/21Zitiert von 2
- OLG Hamm, 16.03.2010 – III-2 Ausl 41/10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
- OLG Hamm, 21.08.2025 – 2 OAus 182/25
- OLG Brandenburg, 23.01.2025 – 2 OAus 26/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.