Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 14.05.2013 – 25 U 5/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.25U5.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt für den Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, an die Klägerin über den Betrag von 10.036,60 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 und von weiteren 1.204,34 € seit dem 20.11.2009 hinaus weitere 3.461,64 € zu zahlen.

Der Beklagten wird Rechtsanwalt C aus C2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm niedergelassenen Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird abgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_2

Der Beklagten war die nachgesuchte Prozesskostenhilfe in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen, weil die von ihr beabsichtigte Berufung nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 3.461,64 € Aussicht auf Erfolg hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_4

In Höhe eines Verurteilungsbetrages von 10.036,60 EUR ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die angekündigten Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen keine ihr günstigere Entscheidung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_5

Der Zahlbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_7

Hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.198,34 €, über den keine Rechnung erstellt wurde, ergibt sich die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus Auftrag gemäß §§ 662, 670 BGB. Nach dem bislang unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat diese am 06.06.2008  für die Beklagte absprachegemäߠ eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 1.652,22 € beglichen.  Die Beklagte ist damit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gemäß § 670 BGB zum Ausgleich dieses Betrages verpflichtet. Der nach Verrechnung mit einem Guthaben der Beklagten noch offene Restbetrag von 1.198,34 € ist von dieser  trotz Aufforderung bislang nicht beglichen worden. Gründe, die ihrer Zahlungsverpflichtung entgegen stehen könnten, sind von der Beklagten weder in erster Instanz noch im Rahmen ihres zweitinstanzlichen PKH-Antrages vorgebracht worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_9

In Höhe weiterer 8.832,26 € ist die Beklagte zur Zahlung nach Maßgabe der in erster Instanz auf der Grundlage der Gebührenvorschriften der StBGebV nachträglich erstellten Vergleichsrechnungen (AF 11 – AF 18) verpflichtet, mit der die Klägerin ihre Honorarforderungen  hilfsweise begründet. Die von ihr zunächst vorgelegten Pauschalabrechnungen begründen  mangels Einhaltung der in § 14 StBGebV vorgeschriebenen Schriftform keine Zahlungspflicht der Beklagten.  Hierauf hat bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_10

Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten besteht auch nicht auf Grund ihrer schriftlichen Bestätigungen vom 09.09.2008. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind diese Erklärungen nicht als deklaratorisches Anerkenntnis zu werten. In diesem Punkt beanstandet die Beklagte zu Recht die Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils. Weder die schriftliche Saldobestätigung der Beklagten vom 09.09.2008 („Mit dem Saldo - 12.382,58 € Soll -, den bisher berechneten Honoraren und Zinsen bin ich einverstanden und erhebe keinen Widerspruch“) noch der von ihr auf verschiedenen Rechnungen unterzeichnete Zusatz „ich bin mit dem o.g. Honorar einverstanden“ beinhalten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§§ 133, 157 BGB).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_11

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein kausales bzw. deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (so BGHZ 66, 250, 253 f.; BGH, NJW 2008, 3425-3426).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_12

Ob diese weitgehenden Rechtsfolgen von den Parteien gewollt sind, kann, sofern nicht ausdrücklich erklärt, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (BGH, WM 1988, 794, 795). Die Interessenlage der Beteiligten und der verfolgte Zweck müssen den rechtlichen Wirkungen  der Erklärung entsprechen.  Das ist nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligten hierfür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher ist gegeben, wenn zwischen ihnen über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte zuvor Streit oder Ungewissheit herrschte. Der Bundesgerichtshof zieht insoweit Parallelen zwischen dem Schuldbestätigungsvertrag und mit dem Vergleich im Sinne des § 779 BGB (vgl. BGH, NJW 2008, 3425, 3426 m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_13

Dass die Berechtigung der „bestätigten“  Honorarforderungen der Klägerin unter den Parteien insgesamt oder punktuell streitig war, wird von keiner der Parteien behauptet. Insbesondere ging es zumindest nach der Vorstellung der Beklagten nicht darum, die nach § 4 Abs. 1 StBGebV unwirksamen Pauschalabrechnungen der Klägerin in der Sache zu bestätigen. Hierfür fehlt jeglicher konkrete Sachvortrag der Klägerin.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_15

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet erst recht aus, weil durch die schriftlichen Bestätigungen der Beklagten schon ihrem Wortlaut nach  kein neuer Schuldgrund geschaffen werden sollte, der unabhängig von der erbrachten Steuerberaterleistung der Klägerin eine selbständige Zahlungsverpflichtung der Beklagen begründete, die allein auf den in den Bestätigungen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen der Beklagten gestellt werden sollte (vgl. BGH NJW 2008, 1589-1591, Tz. 15, zitiert nach juris). Schuldgrund  sollten entsprechend dem Anlass und Zweck der schriftlichen Bestätigungen die für die Beklagte erbrachten und in den Rechnungen benannten Steuerberaterleistungen der Klägerin sein. Eine davon losgelöste eigenständige Zahlungsverpflichtung der Beklagten war nach der Vorstellung der Klägerin nicht beabsichtigt.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_18

Die  in den Vergleichsrechnungen vom 26.10.2012 (Anlage AF 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18) erstmals aufgeschlüsselten Honorarforderungen sind gemäß § 7 StBGebV auch unter Berücksichtigung der im Entwurf vorgelegten Berufungsangriffe der Beklagten in Höhe von insgesamt 8.832,26 € fällig und gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV  einforderbar.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_19

Dass die berechneten Leistungen als solche von der Klägerin erbracht wurden und damit gemäß § 7 StBGebV fällig sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_20

Die Rechnungen enthalten ferner sämtlich die in § 9 Abs. 2 StBGebV vorgesehenen Pflichtangaben als Voraussetzung ihrer Einforderbarkeit. So sind die jeweils ausgeführten Leistungen gegenständlich bezeichnet, der Zeitpunkt der Leistungserbringung und die angewandten Gebührenvorschriften werden angegeben. Soweit Wertgebühren berechnet sind, enthalten die Rechnungen auch den jeweiligen Gegenstandswert. Bei den Zeitgebühren sind neben dem Gebührentatbestand die Anzahl der abgerechneten Stunden aufgeführt.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_22

Danach sind die eingeklagten Honorarforderungen der Klägerin auch der Höhe nach berechtigt mit Ausnahme der für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege“ pro Monat nach § 33 Abs. 1 StBGebV jeweils berechneten 12/10 Gebühr. Insoweit ist die Mittelgebühr von 7/10 überschritten, ohne dass die höhere Gebühr konkret begründet wird.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_23

Nach der Rechtsauffassung des Senats kann ein Steuerberater, sofern er keine Erschwernisse seiner Dienstleistung konkret vorträgt, grundsätzlich die Mittelgebühr beanspruchen. Die Mittelgebühr ist im Rahmen des § 11 StBGebV für Durchschnittsfälle angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2000, AZ. IX ZR 210/99, Rn. 16, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 19.10. 1995, AZ. IX ZR 20/95, Rn. 26 a.E., zitiert nach juris). Übersteigt die Honorarforderung des Steuerberaters die Mittelgebühr, trägt er als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung. Fehlt wie hier eine Darlegung der Gründe für die Überschreitung der Mittelgebühr, ist grundsätzlich die Mittelgebühr als angemessen anzunehmen. Einer besonderen Begründung für das Überschreiten der Mindestgebühr ist hingegen nicht erforderlich (a.A. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.1989; auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.11.2009, AZ. 12 U 2/09, Rn. 11, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, OlGR 2002, 173; OLG Düsseldorf NjW-RR 2005, 1152,1154),  es sei denn, die Angelegenheit wäre offenkundig für den Auftraggeber nur von geringer Bedeutung war und hätte ebenso offenkundig nur einen geringen Arbeitsaufwand erfordert.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_24

Für letzteres ergeben sie hier keine Anhaltspunkte. Die von der Klägerin für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege  gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV (Tabelle C) auf der Grundlage des jeweiligen Gegenstandswertes berechnete Höchstgebühr von 12/10 ist auf die Mittelgebühr von 7/10 zu reduzieren.  Gründe, die ein Überschreiten der Mittelgebühr des § 33 Abs. 1 StBGebV als billig und gerechtfertigt erscheinen lassen, weil die Klägerin eine Leistung überdurchschnittlicher Art zu erbringen hatte, sind von der Klägerin bislang nicht konkret vorgetragen worden. Hiervon betroffen sind die nachgereichten Rechnungen AF 11, 12, 14, 15 – 18 einschließlich. Daraus ergeben sich folgende Rechnungskürzungen und neu berechnete Endbeträge:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_25

Rechnung AF 11:   ./. 317,50 €  =     948,10 € + 180,14 € USt. =     1.128,24 €

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_26

Rechnung AF 12:  ./. 190,50 €  =  1.131,30 € + 214,95 € USt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_27

=  1.346,25 € ./.  720 € =                                      626,25 €

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_28

Rechnung AF 14:  ./. 190,50 € = 925,70 € + 175,88 UST.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_29

= 1.101,58 € ./. 479,98 € =                               621,60 €

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_30

Rechnung AF 15:  ./. 190,50 € = 585,30 € + 111.21 € =                                 696,51 €

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_31

Rechnung AF 16: ./. 444,50 € = 1.555.05 € + 295.46 € USt. =            1.850,51 €

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_32

Rechnung AF 17: ./. 190,50 € = 1.325,70 € + 251,88 € USt. =      1.577,58 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_33

Rechnung AF 18:  ./. 190,50 € = 627,50 € + 119,23  € USt.  =       746,73 €

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_35

Soweit für die sonstigen in Rechnung gestellten Tätigkeiten Rahmengebühren berechnet wurden, ist der jeweilige maßgebliche Mittelsatz nicht überschritten. Die einzelnen  Rechnungspositionen werden von der Beklagten nicht konkret beanstandet. Das gilt auch für die nachgereichte Rechnung AF 13. Die dort berechneten Leistungen der Klägerin sind mit dem Gesamtbetrag von 1.584,84 € nicht nur fällig, sondern auch einforderbar.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_37

Der einforderbare Gesamthonoraranspruch der Klägerin errechnet sich im Ergebnis wie folgt:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_39

Rechnung AF 11 (Nr. 270):                                                          1.128,24 €

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_40

Rechnung AF 12 (443):                                           626,25 €

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_41

Rechnung AF 13:                                                                      1.584,84 €

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_42

Rechnung AF 14 (Nr. 798):                                                              621,60 €

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_43

Rechnung AF 15:  (Nr. 1185):                                                                   696,51 €

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_44

Rechnung AF 16 (Nr. 1264):                                    1.850,51 €

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_45

Rechnung AF 17 (Nr. 1362):                                                        1.577,58 €

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_46

Rechnung AF 18 (Nr. 1683):                                      746,73 €

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_48

Soweit die Vergleichsrechnungsendbeträge die ursprünglichen Pauschalforderungen übersteigen, konnten nur erstere berücksichtigt werden, da die Klageforderung bislang nicht erhöht wurde. Soweit die Vergleichsrechnungen für die Rechnungen Nr. 443, 731 und 1683 unterhalb der Endbeträge der ursprünglichen Pauschalrechnungen liegen, sind  die niedrigeren Beträge berücksichtigt, da allein die Vergleichsrechnungen die Klageforderung begründen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_50

Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten umfasst auch den

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_51

Umsatzsteuerausgleich:                                                     1.198,34 €

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_53

Hinzuzusetzen sind die vom Landgericht in dieser Höhe zugesprochenen und von der Beklagten nicht beanstandeten Rücklastschriftkosten:       6,00 €

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_54

Gesamtforderung:                                                               10.036,60 €

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_56

Erfolgsaussichten bietet die angekündigte Berufung der Beklagten hinsichtlich der mit der Rechnung Nr. 1698 berechneten 1.469,65 € für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für 2007 gemäß § 25 Abs. 1 StBGebV. Dieses Honorar ist derzeit nicht einforderbar,  weil diese Rechnung nicht sämtliche der nach § 9 Abs. 2 StBGebV erforderlichen Mindestpflichtangaben enthält.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_57

Es fehlt der für die Berechnung der Gebühr nach § 25 Abs. 1 StBGebV erforderliche Gegenstandswert. Da auch der Rahmensatz und die Tabelle nicht angegeben werden, ist nicht ersichtlich, ob nur eine Wertgebühr oder zugleich eine Zeitgebühr für die in der Rechnung zusätzlich aufgeführten „Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen“, berechnet wird.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_59

Die bereits in erster Instanz behaupteten Schlechtleistungen der Klägerin sind hingegen nicht zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_60

Wie  bereits in erster Instanz  beschränkt sich der Vortrag der Beklagten darauf,  die Ordnungsgemäßheit der abgerechneten Leistungen der Klägerin zu bestreiten, ohne hierzu näher vorzutragen, welche Mängel oder Fehler konkret geltend gemacht werden.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_61

Ohne substantiierten Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten dazu,  welche der einzelnen in den Rechnungen aufgeführten Leistungen der Klägerin nicht ordnungsgemäß erbracht wurden, besteht für das Gericht keine Veranlassung, die Ordnungsgemäßheit der berechneten Leistungen zu überprüfen. Hierauf hat bereits das Landgericht zutreffend in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_62

Darüber hinaus lässt der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, welche Rechte sie aus der angeblichen Mangelhaftigkeit der Leistungen der Klägerin herleiten will. Allein die Behauptung, die Leistungen der Klägerin seien mangelhaft bzw. nicht ordnungsgemäß erbracht, führt nicht zum Wegfall der Verpflichtung der Beklagten, diese Leistungen entsprechend der StBGebV zu vergüten.  Die steuerliche Betreuung der Beklagten durch die Klägerin, die in dem hiermaßgeblichen Zeitraum alle steuerlichen Angelegenheiten der Beklagten umfasste, ist einheitlich zu beurteilen. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter im Sinne der §§ 675, 611 ff. BGB (BGH, NJW 1997, 516). Da spezielle Gewährleistungsvorschriften für das Dienstvertragsrecht nicht existieren, haftet der Dienstleister im Falle der Schlechterfüllung nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_63

Ob und in welchem Umfang der Beklagten durch die angeblich pflichtwidrig erbrachten Leistungen der Klägerin ein Schaden entstanden ist, wird von ihr nicht dargelegt. Denkbar wären  aufrechenbare Schadensersatzansprüche z.B. in Höhe der Kosten eines Nachfolgeberaters, die erforderlich wurden, um Bearbeitungsfehler der Beklagten nachzubessern.  (vgl. BGH, NJW 2002, 1571, Tz. 10, zitiert nach juris).  Hierzu fehlt bereits im Ansatz ein konkreter Sachvortrag der Beklagten.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_64

Etwaige Gegenansprüche der Beklagten können daher bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der von ihr beabsichtigten Berufung nicht berücksichtigt werden.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_66

Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten konnte in Hinblick auf das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm ansässigen Rechtsanwalts erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2006, AZ. XI ZB 1/06, veröffentlicht in NJW 2006, 3783-3784, Tz. 7, zitiert nach juris).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-05-14/25-u-5-13#rd_68

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.