Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 697
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Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2005 – 11 Sa 260/05Zitiert von 1
- LAG Hamm, 15.11.2024 – 1 SLa 733/24Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 04.09.2017 – 5 Ta 79/17Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.09.2022 – 7 Sa 178/22
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 – 2 Sa 108/21
- ArbG Dortmund, 14.06.2024 – 10 Ca 3350/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 23.07.2026 – IX ZB 48/25
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 521/25Höchstwertbegrenzung des Gegenstandswerts bei der Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 779 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/779#abs-1 (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/779#abs-2 (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.