Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 9 Berechnung
Stand: 14.12.2024
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 9 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.11.2006 – 8 U 42/06
- OLG Düsseldorf, 22.11.2011 – I-23 U 208/10
- LG Duisburg, 05.11.2007 – 2 O 46/05
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 – I-23 U 26/01
- OLG Düsseldorf, 20.01.2015 – 23 U 166/13
- LG Duisburg, 28.11.2013 – 8 O 452/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- LG Duisburg, 31.01.2025 – 1 O 148/22Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 11.10.2024 – 17 U 4/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-1 (1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-2 (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-3 (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.