Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 9 Berechnung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 14.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-1 (1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-2 (2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/9#abs-3 (3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes verpflichtet ist.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 9 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 09.11.2006 – 8 U 42/06
- OLG Düsseldorf, 22.11.2011 – I-23 U 208/10
- LG Duisburg, 05.11.2007 – 2 O 46/05
- OLG Düsseldorf, 20.11.2001 – I-23 U 26/01
- LG Bielefeld, 15.06.2020 – 6 O 225/15
- OLG Düsseldorf, 20.01.2015 – 23 U 166/13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.08.2026 – 4 U 170/25Steuerberatervergütung: Bemessung des Teilvergütungsanspruchs nach Mandatskündigung und Anforderungen an die Form der Honorarrechnung nach § 9 StbVV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- LG Duisburg, 31.01.2025 – 1 O 148/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 07.07.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 14.12.2024 (siehe Fassungen).
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.