Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 7 Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

§ 6 § 8