Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 11 Rahmengebühren
Stand: 10.06.2019
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 11 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 210/99Zitiert von 8
- OLG Hamm, 26.11.2013 – 25 U 5/13Zitiert von 6
- OLG Düsseldorf, 03.05.2002 – 23 U 152/01Zitiert von 3
- LG Essen, 19.06.2015 – 15 S 88/15
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- OLG Frankfurt am Main, 05.10.2018 – 8 U 203/17Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- AG Bochum, 18.04.2023 – 39 C 397/21
- LG Duisburg, 22.02.2023 – 2 O 182/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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