Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 33 Buchführung
Stand: 01.07.2025
| (1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
| (3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33#abs-4 (4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
| (5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
| einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33#abs-6 (6) Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33#abs-7 (7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/33#abs-8 (8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Wird zitiert von 58 Entscheidungen zu § 33 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 210/99Zitiert von 8
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- OLG Düsseldorf, 03.05.2002 – 23 U 152/01Zitiert von 3
- AG Detmold, 14.10.2016 – 7 C 108/15
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
- AG Geldern, 21.10.2021 – 35 C 49/19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 120/25
- LG Düsseldorf, 07.09.2023 – 1 O 289/17
- LG Krefeld, 05.04.2023 – 12 O 29/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.07.2025 in Kraft
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
-
18.07.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
-
11.12.2012 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I 2637)
BGBl. 2012 I S. 2637
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.