Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 4 Vergütungsvereinbarung
Stand: 01.07.2025
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Essen, 28.11.2013 – 18 O 130/13Zitiert von 1
- LG Duisburg, 01.03.2000 – 10 O 362/95
- OLG Düsseldorf, 11.05.2017 – I-12 U 55/16
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 – I-23 U 27/01
- BGH, 21.09.2000 – IX ZR 437/99Zitiert von 2
- BGH, 13.12.2001 – IX ZR 231/00
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
- LG Bochum, 22.09.2023 – 4 O 40/23
- BGH, 08.06.2021 – II ZR 166/20Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung; Berücksichtigung eines Geheimhaltungsinteresses
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-2 (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-3 (3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.