Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung

StBVV

§ 4 Vergütungsvereinbarung

Stand: 01.07.2025

Bund2 Fassungen34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-2 (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-3 (3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

§ 3 § 4a