Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 4 Vergütungsvereinbarung
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-1 (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Art und Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 bis 3 nicht entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-2 (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/4#abs-3 (3) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 4 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 28.11.2013 – 18 O 130/13Zitiert von 1
- LG Duisburg, 01.03.2000 – 10 O 362/95
- OLG Düsseldorf, 11.05.2017 – I-12 U 55/16
- OLG Düsseldorf, 06.11.2001 – I-23 U 27/01
- BGH, 21.09.2000 – IX ZR 437/99Zitiert von 2
- BGH, 13.12.2001 – IX ZR 231/00
Zuletzt entschieden
- LG Duisburg, 05.09.2024 – 4 O 384/16
- LG Köln, 15.02.2024 – 2 O 164/21
- LG Bochum, 22.09.2023 – 4 O 40/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2025 (BGBl. I Nr. 105)
BGBl. 2025 I Nr. 105
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2016 I S. 1722
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.