Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- AG Kassel, 04.10.2012 – 435 C 739/12
- AG Düsseldorf, 24.02.2005 – 39 C 120/02
- LG Düsseldorf, 11.07.2016 – 5 O 518/11
- OLG Düsseldorf, 15.02.2005 – I-23 U 207/04
- BFH, 28.05.2015 – VIII B 40/14Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten - Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf vollumfängliche Geltendmachung aller SteuerberatungskostenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- FG Hessen, 22.02.2024 – 10 K 1208/23Zitiert von 3
- LG Bielefeld, 29.03.2017 – 3 O 44/12
13 Entscheidungen zu § 25 StBVV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-1 (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-2 (2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-3 (3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-4 (4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.