Gesetze / Steuerberatervergütungsverordnung
StBVV§ 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-1 (1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 bis 30 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 17 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-2 (2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-3 (3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBGebV/25#abs-4 (4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 25 StBVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.1999 – IX ZR 352/98Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 19.08.2014 – 1 O 497/11
- AG Kassel, 04.10.2012 – 435 C 739/12
- AG Düsseldorf, 24.02.2005 – 39 C 120/02
- LG Düsseldorf, 11.07.2016 – 5 O 518/11
- OLG Düsseldorf, 15.02.2005 – I-23 U 207/04
Zuletzt entschieden
- AG Delbrück, 22.07.2024 – 2 C 2/23
- FG Hessen, 22.02.2024 – 10 K 1208/23Zitiert von 3
- LG Bochum, 17.11.2021 – 4 O 359/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 StBVV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878 463)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.04.2001 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I 751)
BGBl. 2001 I S. 751
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