Rechtsprechung / OLG Hamm / 2004

OLG Hamm Urteil vom 05.02.2004 – 1 UF 158/03

ECLI:DE:OLGHAM:2004:0205.1UF158.03.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 13 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung der Kläger wird das am 04.07.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1)

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in

Höhe von 5.531,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus

1.910,64 € seit dem 02.05.2002,

b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X1 in Höhe von

165,00 € und für X2 in Höhe von 188,00 €,

2. an den Kläger zu 2)

a) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 29.02.2004 in

Höhe von 3.715,99 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz aus

1.946,99 € seit dem 02.05.2002

b) ab März 2004 monatlichen Unterhalt für X3 in Höhe von

160,00 €

zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen 17 % die Klägerin zu 1), 18 % der Kläger zu 2) und 65 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 30 % die Klägerin zu 1) selbst, 70 % der Beklagte. Von den außer-gerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 42 % der Kläger zu 2) selbst, 58 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 65 % der Beklagte selbst, 17 % die Klägerin zu 1) und 18 % der Kläger zu 2).

Von den Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen jeweils 6 % die Kläger und 88 % der Beklagte. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beru-fungsinstanz gilt: Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen 9 % die Klägerin zu 1) selbst, 91 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen 18 % der Kläger zu 2) selbst, 82 % der Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen 88 % der Beklagte selbst und jeweils 6 % die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_2

Die Kläger nehmen den Beklagten aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 BSHG, 7 UVG auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Oktober 1999 in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_3

Die Klägerin zu 1) leistet als Trägerin der örtlichen Sozialhilfe der inzwischen geschiedenen Ehefrau des Beklagten seit der Trennung im April 1999 Sozialhilfe in Höhe von rd. 600,00 € monatlich. Aus der Ehe des Beklagten mit seiner geschiedenen Ehefrau sind die Töchter X2, geb. am 19.08.1989, und X3, geb. am 25.10.1997, hervorgegangen. Für X2 leistete der Kläger zu 2) in der Zeit von April 1999 bis zum 18.08.2001 Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, im Anschluß daran die Klägerin zu 1) Sozialhilfe in Höhe von jeweils 150,00 €, derzeit 243,06 €. X3 erhält seit April 1999 Unterhaltsvorschuß in Höhe des Tabellenmindestunterhaltes.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_4

Mit Schreiben vom 28.04.1999 ist dem Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuß mitgeteilt worden bei gleichzeitiger Aufforderung, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_5

Der Beklagte hat im Jahr 1999 3.213,48 DM verdient, im Jahr 2000 2.772,98 DM, im Jahr 2001 3.173,72 DM und im Jahr 2002 1.622,70 €. Bis März 2001 hatte der Beklagte eine Kreditrate von 970,16 DM zu zahlen; seit April 2001 – ein Kredit über 50,00 DM entfiel – von 920,16 DM. Auch diese Rate wäre bei planmäßiger Tilgung inzwischen bei einer Laufzeit von 72 Monaten und einem Rückzahlungsbeginn im September 1997 mit Ablauf des Monats August 2003 entfallen. Der Beklagte zahlt einen Gewerkschaftsbeitrag und hat Fahrtkosten für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle. Er hat im Jahr 2000 monatlich 82,00 DM Unterhalt gezahlt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_6

Seit dem 02.01.2001 ist der Beklagte wieder verheiratet. Dieser Ehe entstammt die Tochter X4, geboren am 01.08.2000. Im Juli 2000 bezog der Beklagte zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau und deren beiden Kindern eine größere Wohnung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_7

Die Kläger haben Fahrtkosten, den Gewerkschaftsbeitrag, die Kreditrate und ab dem Jahr 2001 eine private Haftpflichtversicherung und eine Hausratsversicherung einkommensmindernd berücksichtigt und auf der Grundlage des so für die einzelnen Jahre ermittelten bereinigten Einkommens des Beklagten im Rahmen einer Mangelverteilung die mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsbeträge errechnet. Mit ihrer dem Beklagten am 02.05.2002 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, den Beklagten wegen des Anspruchsübergangs zu verurteilen,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_8

1. rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.04.2002

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_9

a) an die Klägerin zu 1) in Höhe von 2.572,05 € nebst Zinsen seit Rechts-

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_11

b) an den Kläger zu 2) in Höhe von 3.131,87 € nebst Zinsen seit Rechts-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_13

2. ab Mai 2002 monatlich Unterhalt

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_14

a) an die Klägerin zu 1) in Höhe von 124,00 €,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_15

b) an den Kläger zu 2) in Höhe von 52,00 €

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_17

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Leistungsunfähigkeit eingewandt und geltend gemacht, es seien weitere Belastungen einkommensmindernd zu berücksichtigen, u.a. trennungsbedingter Mehrbedarf und erhöhter Mietbedarf. Zudem sei der Arbeitgeberanteil zu der vermögenswirksamen Leistung von seinem Einkommen abzusetzen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_18

Das Amtsgericht hat den Beklagten – unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Oktober 1999 bis April 2002 an die Klägerin zu 1) in Höhe von 712,00 € und an den Kläger zu 2) in Höhe von 1.143,88 € jeweils zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dabei hat es als weitere Belastungen des Beklagten u.a. trennungsbedingten Mehrbedarf von pauschal 100,00 DM, einen Mehrbedarf an Warmmiete von rd. 173,00 DM und vorab den Tabellenunterhalt für die Tochter X4 einkommensmindernd berücksichtigt. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit ab August 2000 Leistungsunfähigkeit des Beklagten angenommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_19

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiterverfolgen. Erweiternd macht die Klägerin zu 1) aus übergegangenem Recht für die Zeit ab September 2003 monatlich Unterhalt für die geschiedene Ehefrau des Beklagten in Höhe von 165,14 € und für die Tochter X2 in Höhe von 188,92 € geltend, der Kläger zu 2) für die Tochter X3 in Höhe von monatlich 160,32 €.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_20

Die Kläger halten verschiedene vom Amtsgericht berücksichtigte Abzugspositionen nicht für gerechtfertigt, insbesondere nicht den Vorwegabzug des Unterhaltes für die Tochter X4. Sie wenden sich zudem gegen die – von ihnen bisher anerkannte – einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditrate und der Versicherungen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_21

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.2003 zum Steuervorteil bei Wiederheirat.

Entscheidungsgründe§

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_24

Die Berufung ist zulässig. Das gilt insbesondere auch für die Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 24.11.2003, die der Senat ohne weiteres für sachdienlich hält und die sich auch nicht auf neue Grundtatsachen stützt (§ 533 ZPO).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_26

Die Berufung ist überwiegend begründet, insbesondere für die Zeit ab September 2003.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_28

Den Klägern stehen gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche aus §§ 1361, 1570, 1601 ff. BGB, 91 BSHG, 7 UVG zu. Daß der Beklagte seiner ersten Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Töchtern aus dieser Ehe grundsätzlich unterhaltsverpflichtet ist, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Ebensowenig streitig ist, daß die Kläger Leistungen in der jeweils geltend gemachten Höhe erbracht haben. Streit besteht nur über die Leistungsfähigkeit des Beklagten.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_30

Der Beklagte ist im Umfang der sich aus dem Tenor ergebenden Unterhaltsbeträge leistungsfähig im Sinne der §§ 1581, 1603 BGB.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_31

Das Amtsgericht hat Fahrtkosten in Höhe von 58,08 DM bis Juli 2000, in Höhe von 36,96 DM für die Zeit von August 2000 bis Juni 2001 und in Höhe von 88,00 DM ab Juli 2001 berücksichtigt, ferner den Gewerkschaftsbeitrag mit 37,50 DM bis 2000 und in Höhe von 38,30 DM ab 2001. Das wird mit der Berufung nicht angegriffen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_32

Die Kläger wenden allerdings zu Recht ein, daß die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers nur mit der Nettoquote und erst für die Zeit ab 2002 berücksichtigt werden kann. Die Kläger haben bestritten, daß der Beklagte in der Zeit zuvor vermögenswirksame Leistungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Der Beklagte hat den Bezug dieser Leistung trotz des Hinweises durch den Senat nicht belegt. Lohnabrechnungen hat er nur für die Zeit ab dem Jahr 2002 vorgelegt. Aus den überreichten Lohnsteuerkarten läßt sich die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung seitens des Arbeitgebers nicht entnehmen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_33

Die Kreditkosten sind mit den Monatsraten von 970,16 DM bzw. 920,16 DM unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, daß es sich um einen gemeinsamen Kredit der ehemaligen Eheleute handelt. Beide haben den Kreditvertrag unterzeichnet. Hinzu kommt die beträchtliche Höhe des Kredits von nominal 46.500,00 DM und die Tatsache, daß der Kredit bei planmäßiger Tilgung ab September 2003 als zurückgeführt gilt. Besonderes Gewicht hat im Streitfall, daß die Kläger die Kreditrate in erster Instanz als abzugsfähig anerkannt haben und ihr jetziges Ansinnen an den Beklagten, den Kredit zu strecken, von diesem "rückwirkend" nicht erfüllt werden kann. Unter diesen konkreten Umständen erscheint es dem Senat daher angemessen, die Kreditrate in vollem Umfang für die Zeit bis zur Tilgung bei planmäßiger Rückführung zu berücksichtigen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_34

Nicht abzugsfähig ist demgegenüber ein trennungsbedingter Mehrbedarf von pauschal 100,00 DM. Allenfalls könnte konkret belegter trennungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rdn. 990 m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an konkretem Vortrag.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_35

Ebenfalls nicht abzugsfähig sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung. Diese Kosten gehören zum allgemeinen Lebensbedarf (Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rdn. 976, 977).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_36

Nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen sind auch die Mietmehrkosten für die gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau und deren beiden Kindern bewohnte Wohnung. Zwar könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes in Betracht zu ziehen sein, wenn die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar überschritten werden (Ziff. 27.5 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 1. Juli 2003). Diese Erwägung trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die erhöhten Wohnkosten sind nicht unvermeidbare Folge der Trennung. Sie beruhen allein auf der freien Lebensentscheidung des Beklagten, die ihm unbenommen ist, jedoch nicht zu Lasten der geschiedenen Ehefrau und seiner beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe gehen kann.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_37

Schließlich ist der vom Amtsgericht vorgenommene Vorwegabzug des Tabellenunterhaltes für die Tochter X4 nicht gerechtfertigt. Die minderjährigen Kinder des Beklagten haben unabhängig von ihrer Herkunft untereinander den gleichen Rang (§§ 1609 Abs. 1, 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Ihnen steht die geschiedene Ehefrau des Beklagten im Rang gleich (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Vorwegabzug des Tabellenunterhaltes für die aus der jetzigen Ehe des Beklagten hervorgegangene Tochter X4 verstößt gegen den unterhaltsrechtlichen Gleichrang der zuvor genannten Unterhaltsberechtigten.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_38

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche, wobei wegen deren Höhe im einzelnen nach Zeitabschnitten zu unterscheiden ist:

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_39

1. Ansprüche für die Zeit von Oktober 1999 bis Dezember 1999

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_40

Der Beklagte hat monatlich durchschnittlich netto verdient 3.213,48 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_41

abzüglich Fahrtkosten 58,08 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_42

abzüglich Gewerkschaftsbeitrag 37,50 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_43

abzüglich Kreditrate 970,16 DM

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_44

verbleiben anrechenbar 2.147,74 DM.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_45

Bei diesem Einkommen des Beklagten beläuft sich der Tabellenunterhalt für die Kinder auf 431,00 DM für X2 und 355,00 DM für X3. Der Trennungsunterhaltsanspruch beträgt (2.147,47 DM abzüglich 431,00 DM abzüglich 355,00 DM = 1.361,47 DM x 3/7 =) 583,49 DM. Es liegt ein absoluter Mangelfall vor, da das verbleibende Einkommen des Beklagten nach Abzug der Unterhaltsbeträge unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 1.500,00 DM liegt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_46

Nach der geänderten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 22.01.2003

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_47

- XII ZR 2/00, BGH-Report 2003, 379 = FamRZ 2003, 365), der sich der Senat anschließt, ist im absoluten Mangelfall der Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten mit dem seiner Lebenssituation entsprechenden notwendigen Eigenbedarf und der Einsatzbetrag gleichrangiger Kinder mit 135 % des Regelbetrags zu bemessen. Danach ergibt sich ein Einsatzbetrag für X2 (2. Altersstufe) von 562,00 DM und für X3 (1. Altersstufe) von 480,00 DM. Der Einsatzbetrag für die getrennt lebende Ehefrau ist mit dem notwendigen Eigenbedarf anzusetzen. Das sind gem. Ziff. 33 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: Juli 1999, 1.300,00 DM. Der Gesamtbedarf beläuft sich auf 2.362,00 DM. Die Verteilungsmasse beträgt (2.147,74 DM abzüglich 1.500,00 DM =) 647,74 DM. Das Verhältnis des Gesamtbedarfs zur Verteilungsmasse beträgt 27,42 %. Für X2 errechnet sich danach im Wege der Mangelverteilung ein Unterhaltsbetrag von (582,00 DM x 27,42 % =) aufgerundet 160,00 DM, für X3 ein Unterhaltsbetrag von (480,00 DM x 27,42 % =) aufgerundet 132,00 DM und für die getrennt lebende Ehefrau ein Unterhaltsbetrag von (1.300,00 DM x 27,42 % =) abgerundet 356,00 DM.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_48

2. Für das Jahr 2000 gilt:

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_49

2.1. Ansprüche für die Zeit von Januar bis Juli 2000

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_50

Der Beklagte hat im Jahr 2000 bei Lohnsteuerklasse I monatlich durchschnittlich 2.772,98 DM verdient. Nach Abzug der Fahrtkosten von 58,08 DM, des Gewerkschaftsbeitrages von 37,50 DM und der Kreditrate von 970,16 DM verbleibt ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1.707,24 DM und nach Abzug des Selbstbehaltes von 1.500,00 DM eine Verteilungsmasse von 207,24 DM. Der Gesamtbedarf beträgt 2.362,00 DM, das Verhältnis zur Verteilungsmasse 8,77 %. Damit entfallen auf

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_51

X2 582,00 DM x 8,77 % = gerundet 51,00 DM

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_52

X3 480,00 DM x 8,77 % = gerundet 42,00 DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_53

die Ehefrau 1.300,00 DM x 8,77 % = gerundet 114,00 DM.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_54

2.2. Ansprüche für die Zeit von August bis Dezember 2000

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_55

Das Amtsgericht hat ab diesem Zeitpunkt die Fahrtkosten unbeanstandet mit 36,96 DM angesetzt. Damit erhöhen sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten auf 1.728,36 DM und die Verteilungsmasse auf 228,36 DM. Weiter ist zu berücksichtigen, daß sich durch die Geburt der Tochter X4 am 01.08.2000 die Zahl der gleichrangig Unterhaltsberechtigten erhöht. Der Einsatzbetrag für die Tochter X4 beträgt grundsätzlich 480,00 DM (135 % des Regelbetrages). Es kann jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß ein Teil des Tabellenunterhaltes zur Deckung des Wohnbedarfs des Kindes dient, der für das Kind X4 durch das Zusammenleben mit dem barunterhaltspflichtigen Beklagten bereits gedeckt ist. Der Einsatzbetrag für X4 ist daher zu kürzen (vgl. Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., Rdn. 214; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1049, 1053), wobei dem Senat eine Kürzung auf 80 % des Einsatzbetrages nach der 6. Einkommensgruppe angemessen erscheint. Der Gesamtbedarf von bisher 2.362,00 DM erhöht sich damit um 384,00 DM auf 2.746,00 DM. Das Verhältnis des Gesamtbedarfs zur Verteilungsmasse von 228,36 DM beträgt 8,32 %. Damit entfallen auf

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_56

X2: 582,00 DM x 8,32 % = gerundet 48,00 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_57

X3: 480,00 DM x 8,32 % = gerundet 40,00 DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_58

X4: 384,00 DM x 8,32 % = gerundet 32,00 DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_59

die geschiedene Ehefrau: 1.300,00 DM x 8,32 % = gerundet 108,00 DM.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_60

3. Für das Jahr 2001 gilt:

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_61

Der Beklagte hat am 02.01.2001 wieder geheiratet und ist infolge dessen wieder in die Lohnsteuerklasse III eingeordnet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Steuervorteil aus einer Wiederheirat seiner Zweckbestimmung nach nicht nur der neuen Familie zugeordnet und kommt mithin auch dem früheren Ehegatten und den Kindern aus der früheren Ehe zugute (BGH FamRZ 1980, 984 (985); 1985, 911; 1986, 798). Eine Ausnahme hat der BGH in Anwendung des Rechtsgedankens des § 1579 Nr. 7 BGB dann gemacht, wenn der Unterhaltsschuldner den Splittingvorteil benötigt, um den Bedarf der nachrangigen neuen Ehefrau zu decken (BGH FamRZ 1985, 911 (912); 1988, 145 (148); 1990, 981). Demgegenüber hat das BVerfG durch seine Entscheidung vom 07.10.2003 (1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94, FamRZ 2003, 1821 = NJW 2003, 3466) bestimmt, daß die der neuen Ehe gesetzlich eingeräumten Steuervorteile dieser zu verbleiben haben und nicht an die geschiedene Ehefrau weitergegeben werden dürfen. Damit ist festgeschrieben, daß der Splittingvorteil beim Ehegattenunterhalt der geschiedenen Ehefrau in voller Höhe dem unterhaltsrelevanten Einkommen entzogen ist. Konsequenz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist, daß für die Unterhaltsbemessung des geschiedenen Ehegatten prinzipiell (fiktiv) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Lohnsteuerklasse I zugrundezulegen ist.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_62

Ob dies auch für den Unterhalt der Kinder aus der geschiedenen Ehe zu gelten hat, läßt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts indessen nicht entnehmen. Nach dem Verständnis des Senats kann die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nur für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes gelten, nicht dagegen für die Berechnung des Kindesunterhaltes. Gegen die Zuordnung des Splittingvorteils allein zur "neuen Familie" spricht bereits der unterhaltsrechtliche Gleichrang sämtlicher minderjähriger Kinder eines Unterhaltsverpflichteten, denen er im Streitfall in gleichem Maße gem. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Kindern aus erster Ehe weniger an Unterhalt zukommen zu lassen, als Kindern aus zweiter Ehe. Hinzu kommt, daß sich der angemessene Unterhalt eines Kindes nach der unter Umständen wechselnden Lebensstellung seiner Eltern bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB). Dazu gehören auch die Wiederheirat und der mit der Zusammenveranlagung verbundene Steuervorteil.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_63

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner angemerkt, daß für bestehende Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind, die auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO bzw. aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2001, 3618 (3621); NJW 2003, 1181 (1182)) folgt. Dem kann entnommen werden, daß die Entscheidung in laufenden Verfahren – wie hier – auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume zu beachten ist. Für den vorliegenden Mangelfall ergibt sich dies ohnehin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1985, 911, 912). Der Beklagte benötigt den Splittingvorteil, um den Bedarf seiner nachrangigen neuen Ehefrau zu decken. Der Nachrang der neuen Ehefrau folgt aus § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach geht der geschiedene Ehegatte dem neuen Ehegatten vor, wenn – wie hier – sowohl der geschiedene Ehegatte als auch der neue Ehegatte wegen Kinderbetreuung nicht erwerbstätig sind. Die Verfassungsmäßigkeit des Vorrangs der geschiedenen Ehefrau hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG, NJW 1984, 1523). Bei Zusammentreffen vorrangiger Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten mit Ansprüchen minderjähriger Kinder aus beiden Ehen gilt der Nachrang des neuen Ehegatten nach der Rechtsprechung des BGH auch gegenüber den Kindern (BGH, NJW 1988, 1722).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_64

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat deshalb ab dem Zeitpunkt der Wiederheirat, d.h. ab Januar 2001, eine mehrstufige Berechnung der gemangelten Ansprüche zu erfolgen, zum einen – bezüglich der Kinder – auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte des Beklagten bei Lohnsteuerklasse III, zum anderen – bezüglich der geschiedenen Ehefrau – fiktiv auf der Grundlage der Lohnsteuerklasse I. Dabei führt nach Auffassung des Senats folgende Berechnungsmethode zu einem der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden angemessenen Ergebnis:

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_65

In einem ersten Schritt ist der Steuervorteil aus der Wiederheirat zu ermitteln. An diesem Betrag soll die geschiedene Ehefrau nicht teilhaben. Trotz des sich aus § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB ergebenden Nachrangs der neuen Ehefrau gegenüber der geschiedenen Ehefrau und den Kindern ist daher dieser Betrag im zweiten Schritt auf die Kinder und die im Verhältnis zu den Kindern an dieser Stelle gewissermaßen als gleichrangig anzusehende neue Ehefrau aufzuteilen. Im dritten Schritt ist das nach Lohnsteuerklasse I unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen zur Ermittlung des auf die geschiedene Ehefrau entfallenden Anteils auf diese und die ihr gleichrangigen Kinder zu verteilen. Schließlich ist in Schritt vier der im Ergebnis zu zahlende Kindesunterhalt durch Addition der auf die Kinder entfallenden Quoten aus den Rechenschritten zwei und drei festzustellen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_66

3.1. Einkommen des Beklagten

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_67

Der Beklagte hat im Jahr 2001 tatsächlich (Lohnsteuerklasse III) monatlich durchschnittlich 3.173,72 DM verdient. Bei dem sich aus der vorgelegten Lohnsteuerkarte ergebenden Jahresbruttoeinkommen von 51.414,11 DM entspricht dies bei Lohnsteuerklasse I einem monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommen von rd. 2.687,00 DM.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_68

3.2. Ansprüche für die Zeit von Januar bis März 2001

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_69

Nach Abzug von Fahrtkosten (36,96 DM), des Gewerkschaftsbeitrages (38,30 DM) und der Kreditrate verbleiben von dem nach Lohnsteuerklasse III erzielten Einkommen des Beklagten 2.138,30 DM. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,00 DM ergibt sich ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehendes Einkommen von 628,30 DM. Von dem bei Lohnsteuerklasse I erzielten Einkommen verblieben nach Abzug der vorgenannten Belastungen 1.641,58 DM und nach Abzug des Selbstbehalts eine Verteilungsmasse von 141,58 DM. Der Splittingvorteil beträgt mithin (628,30 DM ./. 141,58 DM =) 486,72 DM.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_70

Der Splittingvorteil ist auf die Kinder und die neue Ehefrau zu verteilen. Für die Kinder verbleibt es bei den genannten Einsatzbeträgen von 582,00 DM für X2, 480,00 DM für X3 und 384,00 DM für X4. Der Einsatzbetrag für die neue Ehefrau, die mit dem Beklagten zusammenlebt, beträgt nach Ziff. 33 Abs. 2 der Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand: 01.07.1999, 950,00 DM. Der Gesamtbedarf beläuft sich auf 2.396,00 DM. Das Verhältnis des Gesamtbedarfs zur Verteilungsmasse von 486,72 DM beträgt 20,31 %. Damit entfallen auf

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_71

X2: 582,00 DM x 20,31 % 118,22 DM

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_72

X3: 480,00 DM x 20,31 % 97,50 DM

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_73

X4: 384,00 DM x 20,31 % 78,00 DM

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_74

die neue Ehefrau: 950,00 DM x 20,31 % 193,00 DM

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_75

Die sich bei Lohnsteuerklasse I ergebende Verteilungsmasse von 141,58 DM ist auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau zu verteilen. Der Einsatzbetrag für die geschiedene Ehefrau beträgt 1.300,00 DM, die Gesamtsumme der Einsatzbeträge 2.746,00 DM. Das Verhältnis zur Verteilungsmasse beträgt 5,16 %. Es entfallen auf

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_76

X2: 582,00 DM x 5,16 % 30,02 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_77

X3: 480,00 DM x 5,16 % 24,76 DM

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_78

X4: 384,00 DM x 5,16 % 19,80 DM

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_79

die geschiedene Ehefrau: 1.300,00 DM x 5,16 % 67,00 DM.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_80

Im Ergebnis erhalten damit

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_81

X2 einen Unterhaltsbetrag von (118,22 DM + 30,02 DM =) rd. 148,00 DM

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_82

X3 einen Unterhaltsbetrag von (97,50 DM + 24,76 DM =) rd. 122,00 DM

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_83

die geschiedene Ehefrau einen Unterhaltsbetrag von rd. 67,00 DM.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_84

3.3. Ansprüche für die Zeit von April bis Juni 2001

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_85

Die Kreditrate reduziert sich von 970,16 DM auf 920,16 DM. Infolge dessen erhöht sich die Verteilungsmasse bei dem Einkommen des Beklagten aus Lohnsteuerklasse III von 628,30 DM auf 678,30 DM, die Verteilungsmasse bei dem (fiktiven) Einkommen aus Lohnsteuerklasse I von 141,58 DM auf 191,58 DM. Der Splittingvorteil beträgt nach wie vor 486,72 DM.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_86

An der Verteilung des Splittingvorteils auf die Kinder und die neue Ehefrau ändert sich gegenüber dem Ergebnis unter 3.2., da der Splittingvorteil gleich bleibt, nichts. Eine Veränderung ergibt sich bei der Verteilung der sich bei der Lohnsteuerklasse I ergebenden Verteilungsmasse von 191,58 DM auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau. Das Verhältnis des Gesamtbedarfs von 2.746,00 DM zur Verteilungsmasse beträgt 6,98 %. Damit entfallen auf

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_87

X2: 582,00 DM x 6,98 % 40,60 DM

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_88

X3: 480,00 DM x 6,98 % 33,48 DM

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_89

X4: 384,00 DM x 6,98 % 26,80 DM

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_90

die geschiedene Ehefrau: 1.300,00 DM x 6,98 % 90,70 DM.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_91

Im Ergebnis können beanspruchen:

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_92

X2: 118,22 DM + 40,60 DM = rd. 159,00 DM

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_93

X3: 97,50 DM + 33,48 DM = rd. 131,00 DM

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_94

die geschiedene Ehefrau 91,00 DM.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_95

3.4. Ansprüche für die Zeit von Juli bis Dezember 2001

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_96

Es gilt die neue Unterhaltstabelle. Der Selbstbehalt des Beklagten erhöht sich auf 1.640,00 DM. Es sind Fahrtkosten von 88,00 DM in Abzug zu bringen. Ab August ist X2, geboren am 19.08.1989, in die 3. Altersstufe einzuordnen (§ 1612 a Abs. 3 S. 2 BGB).

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_97

3.4.1. Ansprüche für den Monat Juli

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_98

Von dem Einkommen des Beklagten in Höhe von 3.173,72 DM (Lohnsteuerklasse III) verbleiben nach Abzug der Fahrtkosten, des Gewerkschaftsbeitrages und der Kreditrate anrechenbar 2.127,26 DM.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_99

Nach Abzug des Selbstbehalts von 1.640,00 DM,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_100

ergibt sich eine Verteilungsmasse von 487,26 DM.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_101

Von dem bei Lohnsteuerklasse I erzielten Einkommen von 2.687,00 DM verbleiben nach Abzug der vorgenannten Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts 0,54 DM. Eine nennenswerte Verteilungsmasse bleibt nicht. Damit steht der geschiedenen Ehefrau kein Unterhaltsanspruch zu.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_102

Die noch vorzunehmende Verteilung des Steuervorteils aus der Wiederheirat in Höhe von 487,26 DM auf die Kinder und die neue Ehefrau, ergibt bei Einsatzbeträgen von (X2: 600,00 DM; X3: 495,00 DM; X4: (80 % von 495,00 DM =) 396,00 DM; neue Ehefrau: 1.050,00 DM) insgesamt 2.541,00 DM und einer Verteilungsquote von 19,18 % folgende Unterhaltsbeträge für

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_103

X2: 600,00 DM x 19,18 % = rd. 115,00 DM

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_104

X3: 495,00 DM x 19,18 % = rd. 95,00 DM.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_105

3.4.2. Ansprüche für die Monate August bis Dezember 2001

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_106

An der jeweils zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse ändert sich nichts. Infolge dessen ergibt sich für die geschiedene Ehefrau keine Veränderung gegenüber der Berechnung für den Monat Juli 2001. Für sie verbleibt bei Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I kein Unterhaltsbetrag.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_107

Eine Veränderung ergibt sich insoweit, als sich der Einsatzbetrag für X2 infolge des Wechsels der Altersstufe auf 709,00 DM und damit der Gesamtbedarf der Kinder und der neuen Ehefrau auf 2.650,00 DM erhöht. Das Verhältnis zur Verteilungsmasse von 487,26 DM beträgt 18,39 %. Damit entfallen auf

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_108

X2: 709,00 DM x 18,39 % = rd. 130,00 DM

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_109

X3: 495,00 DM x 18,39 % = rd. 91,00 DM.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_110

4. Ansprüche für die Zeit von Januar bis Dezember 2002

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_111

Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse III) hat der Beklagte brutto 27.682,77 € und nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 20.366,10 € verdient. Das sind monatlich durchschnittlich 1.697,18 €. Dem entspricht bei Lohnsteuerklasse I ein monatlich durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.444,50 €.

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_112

Nach Abzug der Fahrtkosten von 44,00 €, des Gewerkschaftsbeitrages von 19,58 € und des Kredites von 470,47 € und der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers von (netto) 29,71 €, ergibt sich bei Lohnsteuerklasse III ein anrechenbares Einkommen von 1.133,42 € und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 840,00 € eine Verteilungsmasse von 293,42 €. Von dem Einkommen des Beklagten bei Lohnsteuerklasse I verbleiben nach Abzug der vorgenannten Belastungen, wobei die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers mit (netto) 24,97 € abzusetzen ist, anrechenbar 885,48 € und nach Abzug des Selbstbehalts eine Verteilungsmasse von 45,48 €. Der Splittingvorteil, der auf die Kinder und die neue Ehefrau zu verteilen ist, beträgt 247,94 €.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_113

Die Summe der Einsatzbeträge ergibt (X2: 364,00 €; X3: 254,00 €; X4: (80 % von 254,00 € =) 203,20 €; neue Ehefrau: 535,00 €) 1.356,20 €. Das Verhältnis des Gesamtbedarfs zur Verteilungsmasse beträgt 18,28 %. Damit entfallen auf

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_114

X2: 364,00 € x 18,28 % 66,55 €

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_115

X3: 254,00 € x 18,28 % 46,44 €

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_116

X4: 203,20 € x 18,28 % 37,15 €

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_117

die neue Ehefrau: 535,00 € x 18,28 % 97,80 €.

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_118

Die Verteilung der sich nach Lohnsteuerklasse I ergebenden Verteilungsmasse von 45,48 € auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau ergibt bei gleichbleibenden Einsatzbeträgen für die Kinder und einem Einsatzbetrag für die geschiedene Ehefrau von 730,00 €, mithin einem Gesamtbedarf von 1.551,20 € und einer Verteilungsquote von 2,93 % folgende Unterhaltsbeträge:

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_119

X2: 364,00 € x 2,93 % 10,67 €

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_120

X3: 254,00 € x 2,93 % 7,45 €

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_121

X4: 203,20 € x 2,93 % 5,96 €

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_122

die geschiedene Ehefrau: 730,00 € x 2,93 % 21,40 €.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_123

Im Ergebnis entfallen damit auf

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_124

X2: 66,55 € + 10,67 € = rd. 77,00 €

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_125

X3: 46,44 € + 7,45 € = rd. 54,00 €

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_126

die geschiedene Ehefrau: = rd. 21,00 €.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_127

5. Für das Jahr 2003 gilt:

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_128

5.1. Einkommen des Beklagten:

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_129

Ausweislich der für den Monat 9/03 vorgelegten Lohnbescheinigung hat der Beklagte brutto 19.957,11 € und nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen 14.769,43 € verdient. Das sind monatlich 1.641,04 €. Zuzüglich eines halben Monatsgehalts für Weihnachtsgeld in Höhe von auf das Jahr umgelegt (850,52 € : 12 =) 68,38 €, ergibt sich ein zugrundezulegendes monatlich durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.709,00 €. Bei Lohnsteuerklasse I entspricht dies einem monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommen von rd. 1.435,00 €.

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_130

5.2. Ansprüche für die Zeit von Januar bis Juni 2003

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_131

Nach Abzug der Fahrtkosten, des Gewerkschaftsbeitrages, der Kreditrate und der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers mit der Nettoquote von 29,67 €, verbleibt bei Lohnsteuerklasse III ein anrechenbares Einkommen von 1.145,28 € und nach weiterem Abzug des Selbstbehaltes eine Verteilungsmasse von 305,28 €. Von dem Einkommen des Beklagten bei Lohnsteuerklasse I verblieben unter Berücksichtigung der vorgenannten Belastungen unter Ansatz der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers mit netto 24,77 € anrechenbar 876,18 €. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts stünde eine Verteilungsmasse von 36,18 € zur Verfügung. Der Splittingvorteil beträgt 269,10 €.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_132

Die Summe der Einsatzbeträge für die Kinder und die neue Ehefrau beträgt unverändert 1.326,20 €. Das Verhältnis zur Verteilungsmasse Splittingvorteil ergibt eine Verteilungsquote von 19,84 %. Es entfallen auf

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_133

X2: 364,00 € x 19,84 % 72,23 €

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_134

X3: 254,00 € x 19,84 % 50,40 €

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_135

X4: 203,20 € x 19,84 % 40,32 €

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_136

die neue Ehefrau: 535,00 € x 19,84 % 106,15 €.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_137

Die Verteilung der sich nach Lohnsteuerklasse I ergebenden Verteilungsmasse von 36,18 € auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau ergibt bei einem Gesamtbedarf von 1.551,20 € und einer Verteilungsquote von 2,33 % folgende Unterhaltsbeträge:

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_138

X2: 364,00 € x 2,33 % 8,50 €

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_139

X3: 254,00 € x 2,33 % 5,93 €

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_140

X4: 203,20 € x 2,33 % 4,75 €

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_141

geschiedene Ehefrau: 730,00 € x 2,33 % 17,00 €.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_142

Im Ergebnis entfallen damit auf

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_143

X2: 72,23 € + 8,50 € = rd. 81,00 €

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_144

X3: 50,40 € + 5,93 € = rd. 56,00 €

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_145

die geschiedene Ehefrau: 17,00 €.

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_146

5.3. Ansprüche für die Monate Juli und August

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_147

Es gilt die neue Unterhaltstabelle.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_148

Als Summe der Einsatzbeträge für die Kinder und die neue Ehefrau ergibt sich ein Betrag von (X2: 384,00 €; X3: 269,00 €; X4: 80 % von 269,00 € = 215,20 €; neue Ehefrau: 535,00 €) insgesamt 1.403,20 €. Das Verhältnis zur Verteilungsmasse (Splittingvorteil) von 269,10 € beträgt 19,18 %. Es entfallen auf

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_149

X2: 384,00 € x 19,18 % 73,65 €

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_150

X3: 269,00 € x 19,18 % 51,59 €

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_151

X4: 215,20 € x 19,18 % 41,26 €

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_152

die neue Ehefrau: 535,00 € x 19,18 % 102,60 €.

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_153

Bei Lohnsteuerklasse I verblieb eine Verteilungsmasse von 36,18 €, die auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau zu verteilen ist. Das Verhältnis der Verteilungsmasse zum Gesamtbedarf von 1.598,20 € beträgt 2,26 %. Danach ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_154

X2: 384,00 € x 2,26 % 8,70 €

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_155

X3: 269,00 € x 2,26 % 6,10 €

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_156

X4: 215,20 € x 2,26 % 4,88 €

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_157

geschiedene Ehefrau: 730,00 € x 2,26 % 16,50 €.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_158

Im Ergebnis entfallen damit auf

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_159

X2: 73,65 € + 8,70 € = rd. 82,50 €

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_160

X3: 51,59 € + 6,10 € = rd. 57,50 €

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_161

die geschiedene Ehefrau: rd. 16,50 €.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_162

5.4. Ansprüche für den Monat September 2003

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_163

Ab dem Monat September ist die Kreditrate, da bei planmäßiger Tilgung entfallen, nicht mehr zu berücksichtigen. Dadurch erhöhen sich die unter Ziff. 5.2. ermittelten Verteilungsmassen von 305,28 € bei Lohnsteuerklasse III und von 36,18 € bei Lohnsteuerklasse I um jeweils 470,47 € auf 775,75 € und auf 506,65 €. Der Splittingvorteil bleibt mit 269,10 € gleich.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_164

Für die im zweiten Schritt vorzunehmende Verteilung des Splittingvorteils auf die Kinder und die neue Ehefrau, ergibt sich zu den unter Ziff. 5.3. errechneten Quoten keine Veränderung. Auf X2 entfällt ein Anteil von 73,65 €, auf X3 ein Anteil von 51,59 €, auf X4 ein Anteil von 41,26 € und auf die neue Ehefrau ein Anteil von 102,60 €.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_165

Eine wesentliche Veränderung ergibt sich indessen bei der Verteilung der nach Lohnsteuerklasse I verbleibenden Verteilungsmasse von 506,65 €. Das Verhältnis zum Gesamtbedarf von 1.598,20 € beträgt 31,7 %. Es entfallen auf

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_166

X2: 384,00 € x 31,7 % 121,73 €

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_167

X3: 269,00 € x 31,7 % 85,30 €

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_168

X4: 215,20 € x 31,7 % 68,21 €

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_169

die geschiedene Ehefrau: 730,00 € x 31,7 % 231,41 €.

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_170

Damit ergeben sich folgende Unterhaltsbeträge:

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_171

X2: 73,65 € + 121,73 € = rd. 195,00 €

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_172

X3: 51,59 € + 85,30 € = rd. 137,00 €

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_173

geschiedene Ehefrau: rd. 231,00 €.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_174

5.5. Ansprüche für die Zeit ab Oktober 2003

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_175

Ab Oktober ergibt sich eine weitere Veränderung dadurch, daß X3, geb. am 25.10.1997, in die zweite Altersstufe einzuordnen ist (§ 1612 a Abs. 3 S. 2 BGB). Der Einsatzbetrag erhöht sich für sie auf 326,00 € und damit der Gesamtbedarf der Kinder zusammen mit der neuen Ehefrau auf 1.460,20 €. Der Gesamtbedarf der Kinder zusammen mit der geschiedenen Ehefrau erhöht sich auf 1.655,20 €. Das Verhältnis des auf die Kinder und die neue Ehefrau zu verteilenden Splittingvorteils von 269,10 € zum Gesamtbedarf von 1.460,20 € beträgt 18,43 %. Es entfallen auf

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_176

X2: 384,00 € x 18,43 % 70,77 €

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_177

X3: 326,00 € x 18,43 % 60,08 €

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_178

X4: 215,20 € x 18,43 % 39,65 €

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_179

die neue Ehefrau: 535,00 € x 18,43 % 98,60 €.

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_180

Das Verhältnis des auf die Kinder und die geschiedene Ehefrau zu verteilenden Einkommens des Beklagten nach Lohnsteuerklasse I in Höhe von 506,65 € zum Gesamtbedarf dieser Unterhaltsberechtigten von 1.655,20 € beträgt 30,61 %. Es ergeben sich folgende Quotenanteile:

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_181

X2: 384,00 € x 30,61 % 117,54 €

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_182

X3: 326,00 € x 30,61 % 99,79 €

183Permalink zu Rn. 183recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_183

X4: 215,20 € x 30,61 % 65,87 €

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_184

geschiedene Ehefrau: 730,00 € x 30,61 % 223,45 €.

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_185

Im Ergebnis ergeben sich folgende Zahlbeträge:

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_186

X2: 70,77 € + 117,54 € = rd. 188,00 €

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_187

X3: 60,08 € + 99,79 € = rd. 160,00 €

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_188

geschiedene Ehefrau: rd. 223,00 €.

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_190

Für die Zeit ab Januar 2004 kann das Einkommen des Beklagten fortgeschrieben werden. Auch unter Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vergünstigungen aufgrund der ab 2004 geltenden Lohnsteuertarife und der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die in der Summe zu einer steuerlichen Entlastung und infolge dessen zu einer Erhöhung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens des Beklagten führen würden, braucht der Senat nicht neu zu rechnen, da die ermittelten Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Januar 2004 den gestellten Anträge entsprechen bzw. diese überschreiten.

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_191

Die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b V BGB unterbleibt im übrigen im gesamten streitbefangenen Zeitraum.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_192

Durch die Zahlung der vorstehend errechneten monatlichen Unterhaltsbeträge wird der Beklagte nicht selbst sozialhilfebedürftig. Dies belegt die von den Klägern vorgelegte, von dem Beklagten im übrigen nicht beanstandete, sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_194

(unter Beachtung der Klageanträge)

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_196

a) Oktober 1999 bis April 2002

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_197

aa) Unterhaltsvorschuß

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_198

- Oktober 1999 bis Dezember 1999: 160,00 DM x 3 480,00 DM

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_199

- Januar 2000 bis Juli 2000: 51,00 DM x 7 357,00 DM

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_200

- August 2000 bis Dezember 2000: 48,00 DM x 5 240,00 DM

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_201

- Januar 2001 bis März 2001: 148,00 DM x 3 444,00 DM

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_202

- April 2001 bis Juni 2001: 159,00 DM x 3 477,00 DM

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_203

- Juli 2001: 115,00 DM

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_205

( 01.08. bis 18.08. (126,00 DM : 31 x 18 =) 73,16 DM

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_206

Zwischensumme Unterhaltsvorschuß: 2.186,16 DM

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_209

( 19.08. bis 31.08. (126,00 DM : 31 x 13 =) 52,84 DM

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_210

- September 2001 bis Dezember 2001: 126,00 DM x 4 504,00 DM

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_213

- Januar 2002 bis April 2002: 75,00 € x 4 300,00 €

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_215

b) Mai 2002 bis Februar 2004:

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_216

- Mai 2002 bis August 2003: 75,00 € x 16 1.200,00 €

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_217

- September 2003 bis Februar 2004: 188,00 € x 6 1.128,00 €

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_219

2. X3 (Unterhaltsvorschuß):

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_220

a) Oktober 1999 bis April 2002

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_221

- Oktober 1999 bis Dezember 1999: 132,00 DM x 3 396,00 DM

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_222

- Januar 2000 bis Juli 2000: 42,00 DM x 7 294,00 DM

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_223

- August 2000 bis Dezember 2000: 40,00 DM x 5 200,00 DM

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_224

- Januar 2001 bis März 2001: 122,00 DM x 3 366,00 DM

225Permalink zu Rn. 225recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_225

- April 2001 bis Juni 2001: 131,00 DM x 3 393,00 DM

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_226

- Juli 2001 95,00 DM

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_227

- August 2001 bis Dezember 2001: 91,00 DM x 5 455,00 DM

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_230

- Januar 2002 bis April 2002: 52,00 € x 4 208,00 €

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_231

Zwischensumme 1.332,33 €.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_232

b) Mai 2002 bis Februar 2004

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_233

- Mai 2002 bis August 2003: 52,00 € x 16 832,00 €

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_234

- September 2003: 137,00 €

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_235

- Oktober 2003 bis Februar 2004: 160,00 € x 5 800,00 €

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_237

3. geschiedene Ehefrau (Sozialhilfe):

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_238

a) Oktober 1999 bis April 2002

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_239

- Oktober 1999 bis Dezember 1999: 282,00 DM x 3 846,00 DM

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_240

- Januar 2000 bis Juli 2000: 102,00 DM x 7 714,00 DM

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_241

- August 2000 bis Dezember 2000: 79,00 DM x 5 395,00 DM

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_242

- Januar 2001 bis März 2001: 67,00 DM x 3 201,00 DM

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_243

- April 2001 bis Juni 2001: 91,00 DM x 3 273,00 DM

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_244

- Juli 2001 bis Dezember 2001: 0,00 DM

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_247

- Januar 2002 bis April 2002: 21,00 € x 4 84,00 €

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_249

b) Mai 2002 bis Februar 2004

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_250

- Mai 2002 bis Dezember 2002: 21,00 € x 8 168,00 €

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_251

- Januar 2003 bis Juni 2003: 17,00 € x 6 102,00 €

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_252

- Juli/August 2003: 16,50 € x 2 33,00 €

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_253

- September 2003 bis Februar 2004: 165,00 € x 6 990,00 €

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_255

Nach alledem kann die Klägerin zu 1) aus übergegangenem Recht an rückständigem Unterhalt bis April 2002 für X2 584,71 € und für die geschiedene Ehefrau 1.325,93 €, insgesamt 1.910,64 €, verlangen. Hinsichtlich des geleisteten Unterhaltsvorschusses ergibt sich für denselben Zeitraum ein rückständiger Unterhalt für X2 in Höhe von 1.117,77 € und für X3 in Höhe von 1.332,33 €, insgesamt 2.450,10 €. Hiervon abzusetzen sind die im Jahr 2000 monatlich gezahlten 82,00 DM, die nach der Erklärung des Beklagten im Senatstermin auf den Kindesunterhalt geleistet worden sind. Das sind insgesamt 503,11 €. Es verbleibt ein Unterhaltsrückstand zugunsten des Klägers zu 2) von 1.946,99 €. Für den gesamten rückständigen Zeitraum von Oktober 1999 bis Februar 2004 ergeben sich die im Tenor genannten Beträge.

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_256

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 288 BGB.

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2004-02-05/1-uf-158-03#rd_257

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZP