Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 385
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.02.2007 – 1 BvL 9/04Unvereinbarkeit unterschiedlicher Bemessung des Betreuungsunterhalts wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher und nichtehelicher Kinder (§§ 1570, 1615 I Abs. 2 Satz 3 BGB) mit Art. 6 Abs. 5 GGZitiert von 7
- BGH, 21.04.2010 – XII ZR 134/08Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten EinkommensZitiert von 12
- BGH, 17.11.2004 – XII ZR 183/02Zitiert von 5
- BGH, 17.06.2009 – XII ZR 102/08Zitiert von 20
- BGH, 18.03.2009 – XII ZR 74/08Zitiert von 22
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 – 10 UF 47/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.02.2026 – 4 UF 120/25
- KG, 19.11.2025 – 25 U 62/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1570 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1570#abs-1 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1570#abs-2 (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.