Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1570#abs-1 (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1570#abs-2 (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Wird zitiert von 391 Entscheidungen zu § 1570 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.02.2007 – 1 BvL 9/04Unvereinbarkeit unterschiedlicher Bemessung des Betreuungsunterhalts wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher und nichtehelicher Kinder (§§ 1570, 1615 I Abs. 2 Satz 3 BGB) mit Art. 6 Abs. 5 GGZitiert von 8
- BGH, 21.04.2010 – XII ZR 134/08Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten EinkommensZitiert von 12
- BGH, 17.11.2004 – XII ZR 183/02Zitiert von 5
- BGH, 17.06.2009 – XII ZR 102/08Nachehelicher Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen für die Verlängerung des Anspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus; Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BGH, 18.03.2009 – XII ZR 74/08Nachehelicher Betreuungsunterhalt: Anforderungen an die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 – 10 UF 47/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 227/25(Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs beider Elternteile bei einer Betreuung des Kindes nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.02.2026 – 4 UF 120/25
- KG, 19.11.2025 – 25 U 62/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1570 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1570 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.