Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/7#abs-1 (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/7#abs-2 (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/7#abs-3 (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/7#abs-4 (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/7#abs-5 (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.
Wird zitiert von 303 Entscheidungen zu § 7 UhVorschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.09.2014 – VII ZB 21/13Privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse: Voraussetzungen der Pfändung von Ansprüchen des Unterhaltsschuldners gegen Dritte; "Verlangen von Unterhalt" durch den Unterhaltsberechtigten; Vollstreckungserinnerung und Bereicherungsanspruch des Unterhaltsgläubigers auf ErlösauskehrZitiert von 9
- BGH, 17.09.2014 – VII ZB 22/13Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen: Festsetzung von Pfändungsfreibeträgen bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse; Vorliegen eines UnterhaltsverlangensZitiert von 1
- BGH, 23.09.2015 – XII ZB 62/14Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse: Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das KindZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – OVG 6 N 85.11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.04.2016 – VfGBbg 55/15
- OLG Celle, 04.07.2006 – 10 UF 72/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
- OLG Hamm, 20.03.2026 – 5 WF 159/25
- OLG Celle, 12.01.2026 – 17 UF 246/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UhVorschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1108)
BGBl. 2013 I S. 1108
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