Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1603 Leistungsfähigkeit
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 876
Nach Gewicht
- BGH, 27.10.2021 – XII ZB 123/21Kindesunterhalt: Unterhaltspflicht der Eltern bei Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen GroßelternZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 19.05.2015 – 3 UF 72/14
- BVerfG, 07.06.2005 – 1 BvR 1508/96Zitiert von 8
- BGH, 31.10.2007 – XII ZR 112/05Zitiert von 11
- BGH, 09.05.2003 – IXa ZB 73/03
- BGH, 09.11.2016 – XII ZB 227/15Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils trotz Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte LeistungsfähigkeitZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
- OLG Hamm, 09.04.2026 – 6 UF 90/25
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
876 Entscheidungen zu § 1603 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1603 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1603#abs-1 (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1603#abs-2 (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.