Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1581 Leistungsfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 138
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Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2011 – XII ZR 151/09Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen EhegattenZitiert von 17
- BGH, 07.05.2014 – XII ZB 258/13Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Wiederverheiratung des Schuldners: Leistungsfähigkeitsprüfung im Falle der Nachrangigkeit des neuen Ehegatten; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen Ehegatten; Ermittlung des für eine Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens in Ansehung des Bezugs von Elterngeld und der Erwerblosigkeit des neuen Ehegatten wegen KindesbetreuungZitiert von 6
- BGH, 15.03.2006 – XII ZR 30/04Ehegattenunterhalt: Bemessung des Selbstbehalts nach § 1581 BGB; Entbehrlichkeit einer Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 09.06.2004 – XII ZR 308/01Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anpassung einer im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsschuld an geänderte Rechtsprechung des Senats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerfG, 25.01.2011 – 1 BvR 918/10Verstoß der Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne der sog. Dreiteilungsmethode durch den BGH gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) - unzulässige RechtsfortbildungZitiert von 112
- OLG Karlsruhe, 28.02.2022 – 20 UF 123/20
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 11.12.2025 – 15 UF 69/25
- BFH, 09.04.2025 – II R 48/21Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- BGH, 26.03.2025 – XII ZB 388/24Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts beim Kindesunterhalt wegen Zusammenlebens mit neuem PartnerZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1581 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.