Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund47 Entscheidungen

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

§ 1581 § 1583