Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund38 Entscheidungen

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

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