Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 1582 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.01.1984 – 1 BvL 5/83Unterhaltsrechtlicher Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten bei Betreuung von Kindern durch beide bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des UnterhaltspflichtigenZitiert von 8
- BGH, 13.04.2005 – XII ZR 273/02Kindesunterhalt: Rangverhältnis zwischen minderjährigen Kindern und der neuen Ehefrau im Mangelfall bei Nichtgeltendmachung des Unterhalts durch die geschiedene Ehefrau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Oldenburg, 26.09.2006 – 12 UF 74/06Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 02.10.2002 – 9 UF 213/02
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 246/93Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus einer neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung des an den ehemaligen Ehegatten zu leistenden UnterhaltsZitiert von 11
- OLG Hamm, 12.03.2008 – 8 UF 148/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.04.2025 – II R 48/21Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- OLG Frankfurt am Main, 02.01.2019 – 6 WF 115/18
- BGH, 07.12.2011 – XII ZR 151/09Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen EhegattenZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1582 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 1582 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3189)
BGBl. 2007 I S. 3189
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