Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
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Nach Gewicht
- BVerfG, 10.01.1984 – 1 BvL 5/83Unterhaltsrechtlicher Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten bei Betreuung von Kindern durch beide bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des UnterhaltspflichtigenZitiert von 7
- BGH, 30.07.2008 – XII ZR 177/06Nachehelicher Unterhalt: Dreiteilung des verfügbaren Einkommens bei Konkurrenz mehrerer Ehegatten auch bei eigenen Einkünften eines Berechtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 13.04.2005 – XII ZR 273/02Kindesunterhalt: Rangverhältnis zwischen minderjährigen Kindern und der neuen Ehefrau im Mangelfall bei Nichtgeltendmachung des Unterhalts durch die geschiedene Ehefrau KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Oldenburg, 26.09.2006 – 12 UF 74/06Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2019 – XII ZB 613/16Gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche im Mangelfall: Verteilung bei nicht mehr zu erfüllendem Unterhalt für die Vergangenheit bei einzelnen KindernZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 05.02.2008 – 18 UF 225/07
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.04.2025 – II R 48/21Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
- OLG Frankfurt am Main, 02.01.2019 – 6 WF 115/18
- BGH, 07.12.2011 – XII ZR 151/09Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltspflichten gegenüber neuem Ehegatten und nachehelich geborenen Kindern; Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen; Billigkeitsabwägung bei Gleichrangigkeit des geschiedenen und des neuen EhegattenZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1582 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.