Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1610 Maß des Unterhalts

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund564 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-1 (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-2 (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

§ 1609 § 1610a