Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1610 Maß des Unterhalts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 564
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2002 – XII ZR 20/00Kindesunterhalt: Bemessung des Bedarfs minderjähriger Kinder; keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht seit dem Kindesunterhaltsgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 – 10 UF 161/10Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 – 13 UF 166/20Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 21.10.2024 – 6 UF 133/22
- FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 – 6 K 1216/15Zitiert von 4
- BGH, 17.09.2008 – XII ZR 72/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Grevenbroich, 19.08.2026 – 21 F 15/24Kindesunterhalt: Umfang der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie Auswirkung eines erweiterten Umgangsrechts auf die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.07.2026 – 5 B 653/26
- BFH, 21.05.2026 – III R 22/24(Teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 22.04.2026 III R 7/24 - Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit während der Ausbildungsplatzsuche nach Ausbildung zum Rettungshelfer und zum Rettungssanitäter)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1610 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-1 (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-2 (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.