Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1610 Maß des Unterhalts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-1 (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1610#abs-2 (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Wird zitiert von 584 Entscheidungen zu § 1610 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.02.2002 – XII ZR 20/00Kindesunterhalt: Bemessung des Bedarfs minderjähriger Kinder; keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht seit dem Kindesunterhaltsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Brandenburg, 18.01.2011 – 10 UF 161/10Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 – 13 UF 166/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.06.2023 – 13 UF 36/23
- OLG Zweibrücken, 21.10.2024 – 6 UF 133/22
- FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 – 6 K 1216/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG Grevenbroich, 19.08.2026 – 21 F 15/24Kindesunterhalt: Umfang der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie Auswirkung eines erweiterten Umgangsrechts auf die Einstufung in der Düsseldorfer Tabelle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 20.07.2026 – 5 B 653/26
- BFH, 18.06.2026 – III R 2/24Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder AusbildungsbedarfZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1610 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.