Rechtsprechung / LG Paderborn / 2009

LG Paderborn Urteil vom 05.03.2009 – 1 S 2/08

ECLI:DE:LGPB:2009:0305.1S2.08.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts …….. unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2007 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2) 1.168,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten der Kläger zu 93 % und der Beklagte zu 2) zu 7 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 93 % der Kläger selbst und 7 % der Beklagte zu 2).

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen 8 % der Beklagte zu 2) selbst und 92 % der Kläger.

Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient zu 93 % selbst, zu 7 % werden sie dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_1

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 06.12.2006 gegen 10.50 Uhr Ecke …………….. ereignet hat, auf Ersatz des ihm entstanden Schadens in Form von Reparaturkosten, Mietwagenkosten sowie der allgemeinen Kostenpauschale in Anspruch genommen, soweit er von dem Beklagten zu 2) außergerichtlich nicht beglichen wurde.

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Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_2

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.155,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf 5,00 € seit dem 01.02.2007, auf weitere 1.248,58 € seit dem 15.12.2006 und auf weitere 902,21 € seit dem 27.12.2006 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2007 zu zahlen.

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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

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Das Amtsgericht hat der Klage in Bezug auf die Reparaturkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

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Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragen,

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das Urteil des Amtsgerichts teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

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Widerklagend beantragt der Beklagte zu 2),

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den Kläger zu verurteilen, an ihn 1.433,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen.

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Der Kläger und Widerbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

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Die mit Schriftsatz vom 17.01.2008 erhobene Anschlussberufung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 zurückgenommen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_3

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen …………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 17.07.2008 Bezug genommen. Des weiteren hat die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2009 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen ….. und hat den Sachverständigen …. ergänzend zu seinem Gutachten vom 17.07.2008 und den hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers und seines Streithelfers befragt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_4

Von den weiteren gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist sowohl hinsichtlich der Klage, als auch der Widerklage überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

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1. Klage

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_5

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG lediglich Zahlung einer restlichen Kostenpauschale in Höhe von 5,00 € verlangen. Soweit er darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche verfolgt, war die Klage abzuweisen.

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a) Reparaturkosten

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_6

Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen ……. in dessen schriftlichem Gutachten vom 17.07.2008 und seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 davon überzeugt, dass schadensbedingt erforderlich Reparaturkosten in Höhe von 3.431,90 € netto waren, wobei der Kläger tatsächlich lediglich Arbeiten in einem Umfang von 1.963,73 € netto – 2.336,84 € brutto - ausführen ließ.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_7

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 2) außergerichtlich auf Basis des Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Gutachten des Kfz-Ingenieurbüros ….. vom 08.12.2006 bereits insgesamt 4.600,00 € an den Kläger gezahlt hat, steht diesem ein Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten nicht zu.

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Denn der Kläger kann von den Beklagten nur Zahlung von fiktiven Reparaturkosten in Höhe von netto 3.431,90 € beanspruchen.

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Auf die Frage, ob der Kläger sein Fahrzeug sach- und fachgerecht hat instand setzen lassen, kommt es dabei nicht an.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_8

So kann der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt (BGH NJW 2003, 2085-2086; 2006, 2179-2180).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_9

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Da das Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen ……. seit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall bis zu dessen Besichtigung am 24.06.2008 11.238 km gefahren ist, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug über einen Zeitraum von sechs Monaten über den Unfall hinaus weiter genutzt hat. Der Kläger hat sein Fahrzeug auch reparieren lassen, wobei die von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.600,00 € nicht übersteigen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_10

Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme ist die Kammer nämlich davon überzeugt, dass statt der von dem Sachverständigen …….. geschätzten voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von netto 5.041,88 € tatsächlich schadensbedingt erforderlich lediglich Reparaturkosten in Höhe von 3.431,90 € netto waren.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_11

In Bezug auf die unfallbedingte Beschädigung des Kühlergrills folgt die Kammer der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen ……, wonach dieser bei Begutachtung des Fahrzeugs festgestellt hat, dass auf der linken Ecke des Kühlergrills die Haltenasen abgebrochen waren und der Kühlergrill locker saß. Was den Lackieraufwand anbetrifft, hat der Sachverständige Dr.-Ing. ……. überzeugend erläutert, dass ein Vorlackieren der Bauteile im ausgebauten und ein Fertiglackieren derselben im eingebauten Zustand, wie es der Zeuge …… kalkuliert hat, aus technischer Sicht nicht erforderlich ist, um etwa zu gewährleisten, dass Schrauben und Unterlegscheiben etc. mit lackiert werden. Für eine sach- und fachgerechte Reparatur ist es nach Überzeugung der Kammer vielmehr ausreichend, wenn die neuen Karosserieteile im eingebauten Zustand lackiert werden, so dass sich der ursprünglich von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Lackieraufwand von 1,2 Std. auf 2,2 Std. erhöht.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_12

Nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen belaufen sich die Kosten für den Austausch des Kühlergrills auf 152,34 € netto und die Mehrkosten für den zusätzlichen Lackieraufwand auf 113,14 € netto, so dass sich ein Reparaturkostenaufwand in Höhe von insgesamt 3.431,90 € netto ergibt.

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Die weiteren Einwendungen des Klägers und seines Streithelfers, des Zeugen ……, gegen das Gutachten des Sachverständigen greifen nicht durch.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_13

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ……. ist die Kammer davon überzeugt, dass die Tür vorne links entgegen dem Gutachten des Kfz-Ingenieurbüros …… vom 08.12.2006 nicht erneuert worden ist, was angesichts der leichten Deformation der vorderen Türkante im unteren Bereich aus technischer Sicht jedoch auch nicht erforderlich gewesen wäre. Die Instandsetzung der Tür ist ebenfalls nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden, da die Schichtstärke im unteren Bereich der vorderen Türkante die zulässige Stärke von 1,0 mm überschreitet und bis über 1,3 mm hinausgeht.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_14

Dass die Stoßleiste an der Tür vorne links abweichend von dem Gutachten des ……… nicht erneuert worden ist, ist auf den Lichtbildern 3) bis 5) zum Gutachten des Sachverständigen …… vom 17.07.2008 klar zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ….., da dieser bekundet hat, nicht genau darauf geachtet zu haben, ob die Stoßleiste erneuert wurde.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_15

Was den Querträger vorne unten anbetrifft, ist die Kammer nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr.-Ing. …. davon überzeugt, dass eine Erneuerung desselben weder erforderlich war noch erfolgt ist. Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass der Querträger, der sich unterhalb des Scheinwerfertragblechs und der seitlichen Abdeckung des Längsträgers befindet, keine Beschädigungen aufweist und sowohl bezüglich der Höhenlage als auch seitlich außerhalb der Schadenszone liegt. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen …… entgegen, da dieser bekundet hat, er habe den von anderen Bauteilen verdeckten Querträger nicht genau sehen können und lediglich vermutet, dass dieser durch den Unfall beschädigt worden ist.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_16

Dass das Scheinwerfertragblech abweichend von dem Gutachten des Kfz-Ingenieurbüros …… nicht erneuert worden, sondern noch beschädigt ist, insbesondere die schadensbedingt abgeplatzte Lackierung nicht ausgebessert wurde, ist auf den Lichtbildern 10) und 16) bis 18) zum Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. …. zu sehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ….., der diesbezüglich keine Angaben machen konnte, da er das Fahrzeug nur von außen besichtigt hat.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_17

Entgegen der Behauptung des Klägers sind der Kotflügelhalter, die Radhausinnenschale und die Stoßleiste am Kotflügel vorne links weder erneuert, noch sach- und fachgerecht repariert worden. Hiervon ist die Kammer nach den glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.07.2008 überzeugt. So ergibt sich aus den Lichtbildern 15), 17) und 18), dass die schadensbedingten Lackabplatzungen am Kotflügelhalter nicht ausgebessert und bereits korrodiert sind. Wie die Lichtbilder 12) und 13) zeigen, weist die Radhausinnenschale die gleiche Kunststoffbeschädigung auf wie nach dem streitgegenständlichen Unfall. Auch die Stoßleiste am Kotflügel vorne links ist weder erneuert noch repariert worden und verfügt noch über die gleichen Schrammschäden wie nach dem Unfall (vgl. Lichtbilder 3) bis 5)).

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_18

Bezüglich der Motorhaube ist die Kammer nach den glaubhaften und in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ……. davon überzeugt, dass diese weder fachgerecht repariert, noch erneuert worden ist. Letzteres wäre jedoch für eine sach- und fachgerechte Instandsetzung erforderlich gewesen, da die Motorhaube eine deutliche Abknickung im vorderen linken Eckbereich aufwies.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_19

Dass der Waschwasserbehälter schadensbedingt erneuert werden musste, kann weder nach der Aussage des Zeugen ….. noch nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. …. als erwiesen erachtet werden, da sich der Zeuge nach seiner eigenen Aussage insoweit lediglich auf die Angaben der Ehefrau des Klägers verlassen hat und der Wassertank nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. …… deutlich außerhalb der Schadenszone liegt, so dass eine Beschädigung infolge des Unfalls technisch ausgeschlossen ist.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_20

Dass der Stoßfängerhalter vorne links und der Halter der Stoßfängerverkleidung vorne rechts erneuert worden sind, hat der Kläger ebenfalls nicht nachgewiesen.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_21

Was den Stoßfängerhalter vorne links anbetrifft, steht nach den glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. ….. zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser leicht deformiert im Fahrzeug belassen und nicht wie es erforderlich gewesen wäre, erneuert worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen ……, der eingeräumt hat, dass er den unter der Verkleidung befindlichen Stoßfängerhalter nicht habe sehen können.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_22

Auch bezüglich des Halters der Stoßfängerverkleidung beruht die Angabe des Zeugen ….. in dessen Schadensgutachten vom 08.12.2006 nicht auf einer Überprüfung des Bauteils. Vielmehr hat er nach seiner eigenen Aussage schlicht angenommen, der Halter müsse beschädigt worden sein, als die Stoßstange nach rechts verschoben wurde. Dass dem nicht so ist, lässt sich bereits dem Lichtbild 11) zum Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. …… entnehmen, wonach der Stoßfängerhalter keinerlei Schadensspuren aufweist.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_23

Was den Einsatz von Dicht- und Unterbodenschutzmaterial anbetrifft, steht nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr.-Ing. …. zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein solcher zur sach- und fachgerechten Reparatur nicht erforderlich war, da vorliegend nur Bauteile beschädigt worden sind, die den Einsatz von Schwemm- und Hohlraumschutzmaterial erforderten. Diese Positionen hat der Sachverständige jedoch ungekürzt aus dem Schadensgutachten …….. übernommen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_24

Nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen ist die Kammer außerdem davon überzeugt, dass bei dem vorliegenden Schadensbild eine Überprüfung der Vorderachshälfte links und der Felge vorne links genauso wenig erforderlich war, wie das Fahrzeug auf die Richtbank zu setzen und die Fahrzeugfront zurück zu verformen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_25

Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass es zur Absicherung der Diagnose zwar erforderlich war, die Fahrwerksgeometrie zu vermessen, was er in der Kalkulation A zu seinem Gutachten unter Position KN auch berücksichtigt hat. Eine rein optische Überprüfung der Vorderachshälfte und der Felge im Nachgang der Vermessung macht jedoch technisch keinen Sinn, da die Vermessung auf Winkelminuten (60tel eines Grades) eine bessere Diagnose erlaubt, als das rein optische Betrachten des Bauteils.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_26

Anhaltspunkte dafür, dass es erforderlich war, das Fahrzeug auf die Richtbank zu setzen und die Fahrzeugfront zurück zu verformen, sind nach den glaubhaften Feststellungen des Sachverständigen nicht ersichtlich. Dieser hat im Rahmen seiner ergänzenden Befragung nachvollziehbar erläutert, dass weder Deformationsspuren, noch Spuren von Richtarbeiten oder indirekte Hinweise auf Fahrzeugdeformationen erkennbar waren. Insbesondere seien alle Spaltmaße, die sich bei einer Verformung des Vorderwagens verändern müssten, normgerecht gewesen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_27

Deformationen oder Richtarbeiten an dem Längsträger links hat der Sachverständige nicht festgestellt. Eine Deformation des Längsträgers hätte sich bei der vorliegenden Fahrzeugkonstruktion mit dem sehr weit oben angelegten Längsträger zwangsläufig auf die Fahrwerksgeometrie auswirken müssen. Da der Längsträger bei einer Verformung stets den oberen Anlenkpunkt des fest mit dem Rad verbundenen Dämpferbeins verlagern würde, müsste sich im Falle einer Verformung auch immer die Ausrichtung dieses Dämpferbeins im Fahrzeug selbst und damit die Geometrie des Rades ändern. Dies war hier jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Ostwald, der eingeräumt hat, zwar ein Knick am Abdeckblech des Längsträgers, den Längsträgers selbst aber wegen des Abdeckblechs nicht gesehen zu haben.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_28

Entsprechendes gilt für die Deformation am Radhaus (Teilstück) links. Auch hier hat der Zeuge Ostwald eingeräumt, die Deformation selbst nicht gesehen, sondern eine solche aufgrund des äußeren Schadensbildes lediglich vermutet zu haben. Der Sachverständige Dr.-Ing. ……. hat demgegenüber das Radhaus freigelegt und dabei festgestellt, dass dieses unbeschädigt war.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_29

Bezüglich der Arbeiten am Schloßträger vorn ist der seitens des Sachverständigen in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 0,5 Std. nach Auffassung der Kammer für eine sach- und fachgerechte Reparatur ausreichend. Entgegen der Auffassung des Klägers, kann er auch dann, wenn der vom Gutachter angesetzte Zeitaufwand überschritten wird, nur diesen für eine sach- und fachgerechte Reparatur erforderlichen Zeitaufwand ersetzt verlangen. Ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch steht ihm nicht zu.

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Der Kläger kann auch nur Ersatz der Netto-Reparaturkosten und nicht des Brutto-Reparaturaufwandes in Höhe von 4.083,95 € verlangen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_30

Gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (vgl. BGH NJW 2004, 1943), was etwa im Falle einer Selbstreparatur nicht der Fall ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 68. Auflage 2009, § 249 Rn. 17). Darlegungs- und beweispflichtig für den Anfall der Umsatzsteuer ist der Kläger. Da dieser im Schriftsatz vom 08.09.2008 selbst vorträgt, es habe sich um eine Eigenreparatur gehandelt, hat er den Anfall der Umsatzsteuer bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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b) Kostenpauschale

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_31

Hinsichtlich der Kostenpauschale in Höhe von restlichen 5,00 € folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, das mit zutreffender Begründung eine Kostenpauschale in Höhe von insgesamt 25,- € als angemessen erachtet und dem Kläger weitere 5,- € zugesprochen hat (vgl. auch Palandt/Heinrichs § 249 Rn. 43 m.w.N.).

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Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_32

Ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die berechtigt geltend gemachte restliche Kostenpauschale in Höhe von 5,00 € steht dem Kläger gegen die Beklagten indes nicht zu (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), da es sich bei den klägerseits geltend gemachten (weiteren) 2.150,79 € um eine derartig hohe Zuvielforderung handelt, dass der Kläger aus der Mahnung keine Rechte herleiten kann (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1538).

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2. Widerklage

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_33

Die Widerklage ist gem. § 533 ZPO sachdienlich und mithin zulässig, da sie geeignet ist, Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald auszuräumen und auf Tatsachen gestützt wird, die die Kammer ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_34

Denn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten ergibt sich aus dem in der 2. Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. Berg vom 17.07.2008 sowie dem Ergebnis seiner ergänzenden Befragung.

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Die Widerklage ist auch überwiegend begründet.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_35

Dem Beklagten zu 2) steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Reparaturkosten in Höhe von 1.168,10 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_36

Da der Beklagte zu 2) außergerichtlich auf die Reparaturkosten insgesamt 4.600,00 € an den Kläger gezahlt hat, tatsächlich schadensbedingt erforderlich jedoch nur Reparaturkosten in Höhe von 3.431,90 € netto waren, hat der Kläger den insoweit rechtsgrundlos erhaltenen Differenzbetrag in Höhe von 1.168,10 € an den Beklagten zu 2) zurückzuerstatten.

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Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. a) wird Bezug genommen.

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Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

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3.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-paderborn/2009-03-05/1-s-2-08#rd_37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 101, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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4.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind.

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… ….... ………….