Rechtsprechung / LG Bochum / 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - / 2025
LG Bochum Urteil vom 15.10.2025 – 13 O 72/25
13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - · ECLI:DE:LGBO:2025:1015.13O72.25.00
Gewerblicher RechtsschutzNordrhein-WestfalenGewerblicher Rechtsschutz Nordrhein-WestfalenVolltext
Tatbestand§
Die Beklagte vertreibt über ihre Online-Plattform „b" Verbrauchsgüter, insbesondere Kleidung.
Die Zeugin H bestellte über die Online-Plattform „b" am 02.04.2025 ein Kleid, welches am 05.04.2025 geliefert wurde. Mit eMail vom selben Tage teilte die Zeugin H der Beklagten mit, das Kleid zurücksenden zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der eMail vom 05.04.2024 wird auf Bl. 11 d.A. verwiesen.
Die Beklagte antworte der Zeugin H hierauf mit eMail vom 07.04.2025 und teilte u.a. Folgendes mit:
„[…]
Nach Erhalt und Prüfung deiner Retoure werden wir uns mit dir in Verbindung setzen und dir einen Gutscheincode über den Warenwert per Email zusenden, der ein Jahr gültig ist. […]“.
Wegen der weiteren Einzelheiten der eMail vom 07.04.2025 wird auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen.
Die Zeugin H teilte der Beklagten daraufhin mit eMail vom 07.04.2025 Folgendes mit:
„[…] Leider habe ich kein anderes Kleid bei euch auf der Homepage gefunden, welches mir gefällt, daher mache ich hiermit von meinem gesetzlichen Widerrufsrecht gemäß Paragraf 355 BGB Gebrauch.
Die Rücksendung erfolgt fristgerecht innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist. Ich bitte dich daher, mir den vollständigen Kaufbetrag auf demselben Weg zu erstatten, den ich bei der Zahlung verwendet habe. Ein Gutschein als Ersatz ist rechtlich nicht zulässig und wird von mir nicht akzeptiert. […]“
Wegen der weiteren Einzelheiten der eMail vom 07.04.2025 wird auf Bl. 12 d.A. verwiesen.
Eine Reaktion der Beklagten erfolgte zunächst nicht.
Mit eMail vom 14.04.2025 mahnte die Zeugin H eine Reaktion der Beklagten an, woraufhin die Beklagte der Zeugin H mit eMail vom 15.04.2025 mitteilte:
„…Sowie auf unserer Webseite, bei jedem Kleid und unter jedem Kleid erfolgt die Rückerstattung in Form eines Gutscheins. […]"
Wegen der weiteren Einzelheiten der eMail vom 15.04.2025 wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen.
Die Beklagte wurde durch den Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 243,51 EUR brutto aufgefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 05.05.2025 wird auf Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen.
Eine Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte in der Folge nicht abgegeben. Die geltend gemachten Abmahnkosten wurden indes durch die Beklagte gezahlt.
Der Kläger meint, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen §§ 5 Abs. 2 Nr. 7, Nr. 3, 3a, 3 UWG i.V.m. §§ 312c, 312d, 312g, 355, 356 Abs. 3, 357 BGB, Art. 246 Abs. 3, 246a § 1 Abs. 2 EGBGB.
Im vorliegenden Fall handele es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag im Fernabsatz. Damit stehe dem Verbraucher gemäß § 312g Abs. 1 BGB das nicht dispositive Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu mit der Folge, dass gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren seien. Gemäß § 357 Abs. 1 BGB seien die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren, insbesondere die Zahlungen des Verbrauchers (§ 357 Abs. 2 Satz 1 BGB), wobei für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwendet werden müsse, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet habe (§ 357 Abs. 3 BGB).
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 30.05.2025 zunächst beim Landgericht Münster - Kammer für Handelssachen - erhoben, wo sie am selben Tage per beA einging.
Das Landgericht Münster hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.07.2025 nach § 281 ZPO an das Landgericht Bochum - Kammer für Handelssachen - verwiesen.
Der Kläger beantragt,
l.
der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern, die innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, der im Fernabsatz abgeschlossen wurde, widerrufen haben, die Rückzahlung bereits erhaltener Zahlungen zu verweigern und hierbei nicht das Zahlungsmittel zu verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, sondern lediglich die Rückerstattung in Form der Gewährung eines zeitlich befristeten Gutscheins anzubieten, wie geschehen gegenüber Frau H mit E-Mail vom 15.04.2025 gemäß Anlage K 2,
II.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, da - was unstreitig ist - der Abmahnung keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen sei, sei die begehrte Abgabe jener Unterlassungserklärung bei überschlägiger Lektüre für die Beklagte weder erkennbar noch durch bloße Unterzeichnung zu bewerkstelligen gewesen.
Dem Kläger sei es unschwer möglich und zumutbar gewesen, der Abmahnung eine vorformulierte, die geforderte Unterlassungsverpflichtung nebst Vertragsstrafenregelung enthaltende und mit den Klageanträgen zu I.-II. inhaltsgleich verfasste Unterlassungserklärung beizufügen.
Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände unter Einschluss der fehlenden vorformulierten, durch Unterzeichnung abzugebenden Unterlassungserklärung, des dadurch bedingten Erfordernisses einer eigens zu fertigenden Unterlassungserklärung sowie der widerspruchslosen Entrichtung der geforderten Abmahnpauschale könne von einer vorgerichtlichen Weigerung der Beklagten nicht ausgegangen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 UWG zu.
1.
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragener Verein und kann nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 1. Hs UWG jeden, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
2.
Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin H aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93).
3.
Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat.
Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.
4.
5.
Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30).
6.
Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139).
Die Ordnungsmittelandrohung folgt aus § 890 ZPO.
Das Gericht legt den Antrag des Klägers auf Androhung von gesetzlichen Ordnungsmitteln insoweit dahingehend aus, dass - wie geschehen - Ordnungsmittel in der gesetzlich zulässigen Höhe angedroht werden sollen.