Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/3#abs-1 (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/3#abs-2 (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/3#abs-3 (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/3#abs-4 (4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Wird zitiert von 4.643 Entscheidungen zu § 3 UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 03.09.2009 – C-304/08
- BGH, 20.10.2021 – I ZR 17/21Irreführende geschäftliche Handlung: Unberechtigte Zahlungsaufforderung bei Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden Bestellung; Inaussichtstellen einer Warenlieferung oder Dienstleistungserbringung; als "geliefert" anzusehende Waren und als "erbracht" anzusehende Dienstleistungen - Identitätsdiebstahl IIZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 11.01.2024 – 20 U 91/23
- OLG Hamburg, 28.01.2021 – 15 U 128/19Zitiert von 1
- BGH, 18.09.2014 – I ZR 34/12Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb eines Online-RollenspielsZitiert von 43
- BGH, 16.11.2017 – I ZR 161/16Wettbewerbsverstoß: Verbot der Fruchtziehung aus einer vorangegangen Verletzung von Betriebsgeheimnissen; Unzulässigkeit der Ausnutzung der Auswirkungen einer vorangegangenen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel; auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen - Knochenzement IZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 16.09.2026 – 6 U 49/25Spirituosenrecht: Voraussetzungen einer unzulässigen Anspielung auf eine geschützte Kategoriebezeichnung bei veganen Alternativen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 06.08.2026 – 2 U 46/25Patent- und Wettbewerbsrecht: Auslegung der progressiven Oberflächenstruktur bei einem Papiergelegefilter; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Abnehmerverwarnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 130/25 · Top-Mediziner
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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02.12.2015 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I 2158)
BGBl. 2015 I S. 2158
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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