Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-1 (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beginnt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-3 (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-4 (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-5 (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-6 (6) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
Wird zitiert von 274 Entscheidungen zu § 356 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 – 18 O 7/16Zitiert von 2
- BGH, 26.11.2020 – I ZR 169/19Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte LeistungZitiert von 25
- KG, 14.10.2024 – 20 U 58/24
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 25.04.2024 – 4 O 654/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25Zitiert von 1
- BGH, 05.05.2026 – VIII ZR 185/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 15.07.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 19.06.2026 (siehe Fassungen).
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 356 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 356 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3483)
BGBl. I S. 3483
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 356 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 356 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.