Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-1 (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-2 (2) Die Widerrufsfrist beginnt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-3 (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-4 (4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-5 (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356#abs-6 (6) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
Wird zitiert von 276 Entscheidungen zu § 356 BGB →
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Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 25.05.2016 – 18 O 7/16Zitiert von 2
- BGH, 26.11.2020 – I ZR 169/19Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte LeistungZitiert von 24
- KG, 14.10.2024 – 20 U 58/24
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
- LG Kaiserslautern, 25.04.2024 – 4 O 654/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- BGH, 05.05.2026 – VIII ZR 185/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.