Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 1.000
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.09.2021 – 4 A 1073/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 16.04.2018 – 4 A 1621/14Zitiert von 3
- BGH, 04.07.2019 – I ZR 149/18Rechtsmissbrauchsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe e.V.Zitiert von 30
- VG Köln, 26.02.2020 – 1 K 3387/17
- BVerwG, 03.04.2019 – 8 C 4/18Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung - auch - im wirtschaftlichen Interesse DritterZitiert von 6
- LG Erfurt, 13.01.2011 – 2 HK O 121/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- BGH, 14.07.2026 – XI ZR 46/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-2 (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-4 (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.