Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 4 Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-1 (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-2 (2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-3 (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/4#abs-4 (4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wird zitiert von 1.060 Entscheidungen zu § 4 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.09.2021 – 4 A 1073/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 16.04.2018 – 4 A 1621/14Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 09.06.2022 – 20 U 91/21Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2019 – I ZR 149/18Rechtsmissbrauchsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Deutschen Umwelthilfe e.V.Zitiert von 38
- VG Köln, 26.02.2020 – 1 K 3387/17Zitiert von 1
- BVerwG, 03.04.2019 – 8 C 4/18Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung - auch - im wirtschaftlichen Interesse DritterZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – XI ZR 83/25Bausparvertrag: Zulässigkeit von AGB-Klauseln über ein Jahresentgelt in Bausparverträgen zur Altersvorsorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 233 347)
BGBl. 2016 I S. 233
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3367)
BGBl. 2006 I S. 3367
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.