Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312c Fernabsatzverträge
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 412
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2018 – VIII ZR 94/17Zustimmung des Wohnraummieters zur Mieterhöhung: Anwendbarkeit des Widerrufsrechts bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen; für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem bei Verwendung eines individuellen AnschreibensZitiert von 15
- OLG Hamm, 26.05.2009 – 4 U 27/09Zitiert von 1
- BGH, 09.06.2011 – I ZR 17/10Wettbewerbsverstoß eines Zeitungsverlages: Notwendigkeit einer Verbraucherbelehrung in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit beigefügtem Bestellformular - Computer-BildZitiert von 9
- OLG Nürnberg, 23.08.2022 – 3 U 81/22Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 66/08Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über eBay - HolzhockerZitiert von 36
- OLG Hamm, 14.05.2009 – 4 U 16/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 202/25Textform und Vertragsschluss beim MaklervertragZitiert von 1
- EuGH, 05.03.2026 – C-564/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c#abs-1 (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c#abs-2 (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.