Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 312c Fernabsatzverträge
Stand: 14.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c#abs-1 (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/312c#abs-2 (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes.
Wird zitiert von 411 Entscheidungen zu § 312c BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2018 – VIII ZR 94/17Zustimmung des Wohnraummieters zur Mieterhöhung: Anwendbarkeit des Widerrufsrechts bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen; für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem bei Verwendung eines individuellen AnschreibensZitiert von 16
- OLG Hamm, 26.05.2009 – 4 U 27/09Zitiert von 1
- BGH, 09.06.2011 – I ZR 17/10Wettbewerbsverstoß eines Zeitungsverlages: Notwendigkeit einer Verbraucherbelehrung in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement mit beigefügtem Bestellformular - Computer-BildZitiert von 10
- OLG Nürnberg, 23.08.2022 – 3 U 81/22Zitiert von 1
- BGH, 29.04.2010 – I ZR 66/08Fernabsatzvertrag über Internet: Anforderungen an die Möglichkeit zur dauerhaften Wiedergabe der Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss über eBay - HolzhockerZitiert von 37
- OLG Hamm, 14.05.2009 – 4 U 16/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 85/25
- AG Köln, 13.05.2026 – 123 C 322/25
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 4 U 32/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 312c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 312c geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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02.12.2004 Ausfertigung
§ 312c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 3102)
BGBl. 2004 I S. 3102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.