Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.05.1988 – 2 BvR 579/84Kulturdenkmale von hervorragendem wissenschaftlichem Wert mit ihrer Entdeckung bei staatlicher Nachforschung oder in Grabungsschutzgebieten als Eigentum des Landes - Schatzregal - (Baden- Würtembergisches Denkmalschutzgesetz)Zitiert von 58
- BVerfG, 19.10.1982 – 2 BvF 1/81Staatshaftungsgesetz; keine Bundeskompetenz zur umfassenden Regelung des StaatshaftungsrechtsZitiert von 28
- BGH, 12.11.2021 – V ZR 115/20Einschränkung des Grundstückseigentums durch Landesrecht: Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Pflicht zur Duldung einer nachträglichen grenzüberschreitenden Wärmedämmung des NachbargebäudesZitiert von 6
- BGH, 22.02.2019 – V ZR 136/18Nachbarrecht: Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender ÄsteZitiert von 12
- BGH, 04.07.2008 – V ZR 172/07Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 12.11.2021 – 12 U 124/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bielefeld, 11.09.2007 – 20 S 58/07
- OLG Köln, 04.07.2007 – 16 W 15/07
- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 353/99Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1#abs-1 (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1#abs-2 (2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.