Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 1

Stand: 10.06.2019

Bund12 Fassungen9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1#abs-1 (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am 1. Januar 1900 gleichzeitig mit einem Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung, einem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, einer Grundbuchordnung und einem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/1#abs-2 (2) Soweit in dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder in diesem Gesetz die Regelung den Landesgesetzen vorbehalten oder bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben oder erlassen werden können, bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Art 2